Erfolg. Bewährung erneute Straftat

12. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12324.03.2013 09:59:05
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 23x hilfreich)
Erfolg. Bewährung erneute Straftat

Person A hat eine 1 Haft auf 3 Jahre Bewährung erfolgreich überstanden. Leider begang er nach der Bewährung einen erneuten schweren Diebstahl(Autodiebstahl) umgehung der weggfahrsperre ect.

Mit welcher Strafe könnte Person A rechnen (3Monate bis 10Jahre) ist klar.

Bitte um schätzungen von "Insidern" der schaden liegt bei 40.000€ Person A ist Berufstätig.

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6 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34444 Beiträge, 17809x hilfreich)

Na, bei der Schadenshöhe und mit Vorstrafe wird es diesmal wohl keine Bewährung mehr geben.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#3
 Von 
guest-12324.03.2013 09:59:05
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 23x hilfreich)

wird es eine Strafe sein die unterhalb 2 Jahren Haft wird, oder darüber hinaus?

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1500x hilfreich)

Strafzumessung besteht nicht darin, dass eine bloße Strafnorm verletzt wird, drei dürre Umstände bekannt sind (Tat nach einer BW, 40.000 € Schaden und § 243) und damit auch nur annähernd seriös eine Strafhöhe genannt werden könnte.
Es spielt z.B. der Schaden eine Rolle. Die Anzahl der neuen Taten. Schadenswiedergutmachung. Was der Täter vorweisen kann, warum jetzt ein Gericht zu der Überzeugung (!), nicht Hoffnung, kommen sollte, dass er künftig keine Straftaten mehr begeht.
Die Berufstätigkeit ist ja schön, aber sie hat ja anscheinend auch nicht daran gehindert, Straftaten zu begehen. Dann ist das zum Beispiel kein Argument, eine Strafe zur BW auszusetzen.

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""Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)""

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#5
 Von 
guest-12324.03.2013 09:59:05
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 23x hilfreich)

Danke schonmal für die beiden Antworten. Anzahl der neuen Taten eine. Schadenswiedergutmachung nein. Schaden war wie gesagt 40.000€. Grund werden Schulden, Depressionen und eine veränderte sozialisationsbedingung sein. Mich würde noch Interessieren ob man ungefähr abschätzen kann ob unter 2 Jahren oder über.

Gruß.

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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1500x hilfreich)

Das kann man nicht abschätzen. Es wäre hochgradig unseriös, da irgendwas zu behaupten. Es kommt eben auch auf den Eindruck in der Hauptverhandlung und auch auf den Richter an. Depressionen sind ja wohl eine Krankheit, aber keine, die zu Straftaten verleitet.
Schulden haben viele.
Gibts ein Geständnis?
Was man sagen kann ist folgendes: Liegen Umstände vor, die es ziemlich ungerecht erscheinen lassen, die Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen, kann es schonmal statt der angemessenen 2 J. 4 Mo. glatte 2 geben, damit eine Strafaussetzung noch möglich ist.
Aber es können auch 1 J. 6 Mo. oder sonstwas sein.

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""Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)""

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