Erfüllt der öffentliche Vorwurf einer manipulativen Handlung den Tatbestand einer Verleumdung?

14. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
CB2019
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Erfüllt der öffentliche Vorwurf einer manipulativen Handlung den Tatbestand einer Verleumdung?

Sehr geehrte Mitglieder,

auf einer öffentlich für jeden (auch ohne Anmeldung) einsichtigen Internetplattform wurde der Vorwurf einer Manipulation eröffnet. Aus meiner Sicht erfüllt dies den Tatbestand einer Schlechtrede bzw. Verleumdung. Es wird nicht näher darauf eingegangen warum und wieso der Verfasser dieser Meinung ist. Es liegt somit der Verdacht nah, dass es um eine pauschale und aktive Diskreditierung geht. Macht es Sinn dies zur Verfolgen oder ist diese Form der Äußerung hinzunehmen?

Vielen Dank für das Feedback.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Das ist so pauschal nicht zu entscheiden. Aber als erster Hinweis: Wurde eine konkrete Person oder bestimmbare Personengruppe mit dem Vorwurf konfrontiert oder eine unbestimmbare? Die Aussage "Die Wahlen in Düsseldorf sind manipuliert" ist etwa hinreichend unbestimmt mit den Adressaten.

Auch kommt es auf die Art der Manipulation an; wie diese sich konkret darstellt; ob sie evtl. als allgemein bekannt ("Erdogan manipuliert die türkischen Wahlen") gelten darf etc.

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#2
 Von 
CB2019
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht um eine Bewertungsplattform in Internet (ich glaube den Namen darf ich sicherlich nicht nennen) auf der Bewerber bzw. Mitarbeiter Unternehmen bewerten können. Die Bewertung erfolgt immer anonym jedoch ist das Unternehmen sehr transparent dargestellt. Die Aussage lautet ganz konkret: "Hinter einer seriöse und freundliche Fasade werden Bewerber manipuliert." (Tippfehler kommen natürlich vom Bewertenden)

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von CB2019):
"Hinter einer seriöse und freundliche Fasade werden Bewerber manipuliert."

Bewerber werden doch dauernd manipuliert, das ist doch normal? Fängt schon bei optimierten der Stellenanzeige an und zieht sich dann über ein motivierendes Gehalt durch bis zum Vertragsabschluss.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

"Hinter einer seriöse und freundliche Fasade werden Bewerber manipuliert." Das dürfte noch unter Meinungsfreiheit fallen.
Die Bewertung erfolgt immer anonym Sie glauben jetzt aber nicht wirklich, dass sich die Staatsanwaltschaft da überhaupt die Mühe machen würde, die IP zu ermitteln, oder? Selbst wenn wir das jetzt mal ernsthaft als üble Nachrede/Verleumdung betrachten würden - die haben echt wichtigere Fälle zu bearbeiten...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
CB2019
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von CB2019):
"Hinter einer seriöse und freundliche Fasade werden Bewerber manipuliert."

Bewerber werden doch dauernd manipuliert, das ist doch normal? Fängt schon bei optimierten der Stellenanzeige an und zieht sich dann über ein motivierendes Gehalt durch bis zum Vertragsabschluss.


Das sehe ich anders. Weder sollte das ein Ziel sein, noch sollte man in der Form eine gemeinsame Arbeit anstreben. Warum sollte irgend jemand mit dem Ziel einer dauerhaften Zusammenarbeit manipulierend vorgehen. Ihr Beitrag ist nicht zielführend. Ob ein Gehalt motivierend ist hängt stark vom Bewerber ab, es wird niemand gezwungen einen Arbeitsvertrag zu unterschreiben, Zahlen lügen nicht. Eine optimierte Stellenanzeige wird spätestens beim ersten Gespräch enttarnt.

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#6
 Von 
CB2019
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
"Hinter einer seriöse und freundliche Fasade werden Bewerber manipuliert." Das dürfte noch unter Meinungsfreiheit fallen.
Die Bewertung erfolgt immer anonym Sie glauben jetzt aber nicht wirklich, dass sich die Staatsanwaltschaft da überhaupt die Mühe machen würde, die IP zu ermitteln, oder? Selbst wenn wir das jetzt mal ernsthaft als üble Nachrede/Verleumdung betrachten würden - die haben echt wichtigere Fälle zu bearbeiten...


Der Plattformbetreiber hat doch auch eine gewissen Pflicht sich entsprechenden Verstößen anzunehmen. Ich habe ja nun nicht von der Staatsanwaltschaft gesprochen.
Ich habe nach einem Feedback gefragt ob es dem Tatbestand entspricht, nicht ob es die Staatsanwaltschaft interessiert. Es geht mir um die Sache im abstrakten Kontext, nicht über die Arbeitslast von Gerichten.

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Ich habe nach einem Feedback gefragt ob es dem Tatbestand entspricht, nicht ob es die Staatsanwaltschaft interessiert


Wobei rein rechtlich gesehen das eine das andere bedingt. Wenn es den Tatbestand der Verleumdung erfüllen würde, müsste es die Staatsanwaltschaft interessieren (zumindest zunächst mal) wenn der Geschädigte Strafantrag stellt.

Der Tatbestand der Verleumdung ist nicht erfüllt. Zum einen müsste der Verfasser wider besseres Wissen handeln, also genau wissen, dass keine Manipulation stattfindet und es dennoch behaupten.

Ferner müsste ein "beleidigungsfähiges Kollektiv" Adressat sein. Bei der Bewertung ist schon unklar, wer genau dort überhaupt angesprochen werden soll.

Letztendlich handelt es sich, wie teilweise ja auch schon erklärt wurde, eher nicht um eine Tatsachenbehauptung sondern um ein Werturteil, eine Meinungsäußerung. Selbst eine Meinungsäußerung mit Tatsachenbezug fällt noch in den Schutzbereich des Artikel 5 GG [vgl. einschl. RSpr. BVerfG] daher scheiden 186, 187 StGB aus. Übrig bleiben würde also allenfalls ein 185 StGB, wenn man hier irgendwo ein beleidigungsfähiges Kollektiv ausmacht.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 14.05.2019 20:18

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von CB2019):
Der Plattformbetreiber hat doch auch eine gewissen Pflicht sich entsprechenden Verstößen anzunehmen.

Warum soll das ein Verstoß sein? Welche Klauseln der AGB sind denn da betroffen?

Schon mal an den Plattformbetreiber gewandt?



Zitat (von CB2019):
Macht es Sinn dies zur Verfolgen

Erfahrungsgemäß nicht sehr intensiv.
Als erstes stünde wohl mal eine Mail mit einer entsprechenden Beschwerde an den Plattformbetreiber.



Zitat (von CB2019):
oder ist diese Form der Äußerung hinzunehmen?

Ob das hinzunehmen ist, müsste jeder für sich selbst entscheiden. Man kann dabei mitunter auch sehr viel Geld verbrennen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
CB2019
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
Ich habe nach einem Feedback gefragt ob es dem Tatbestand entspricht, nicht ob es die Staatsanwaltschaft interessiert


Wobei rein rechtlich gesehen das eine das andere bedingt. Wenn es den Tatbestand der Verleumdung erfüllen würde, müsste es die Staatsanwaltschaft interessieren (zumindest zunächst mal) wenn der Geschädigte Strafantrag stellt.

Der Tatbestand der Verleumdung ist nicht erfüllt. Zum einen müsste der Verfasser wider besseres Wissen handeln, also genau wissen, dass keine Manipulation stattfindet und es dennoch behaupten.

Ferner müsste ein "beleidigungsfähiges Kollektiv" Adressat sein. Bei der Bewertung ist schon unklar, wer genau dort überhaupt angesprochen werden soll.

Letztendlich handelt es sich, wie teilweise ja auch schon erklärt wurde, eher nicht um eine Tatsachenbehauptung sondern um ein Werturteil, eine Meinungsäußerung. Selbst eine Meinungsäußerung mit Tatsachenbezug fällt noch in den Schutzbereich des Artikel 5 GG [vgl. einschl. RSpr. BVerfG] daher scheiden 186, 187 StGB aus. Übrig bleiben würde also allenfalls ein 185 StGB, wenn man hier irgendwo ein beleidigungsfähiges Kollektiv ausmacht.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 14.05.2019 20:18


Vielen Dank. Das hilft weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
CB2019
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von CB2019):
Der Plattformbetreiber hat doch auch eine gewissen Pflicht sich entsprechenden Verstößen anzunehmen.

Warum soll das ein Verstoß sein? Welche Klauseln der AGB sind denn da betroffen?

Schon mal an den Plattformbetreiber gewandt?



Zitat (von CB2019):
Macht es Sinn dies zur Verfolgen

Erfahrungsgemäß nicht sehr intensiv.
Als erstes stünde wohl mal eine Mail mit einer entsprechenden Beschwerde an den Plattformbetreiber.



Zitat (von CB2019):
oder ist diese Form der Äußerung hinzunehmen?

Ob das hinzunehmen ist, müsste jeder für sich selbst entscheiden. Man kann dabei mitunter auch sehr viel Geld verbrennen.


Vielen Dank. Das hilft weiter. Dem Betreiber habe ich geschrieben, auch da geht es um die Auslegung der Plattformregeln. Je nach Meinung, Wertekultur und Blickwinkel kann man das dann drehen wie man möchte.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von CB2019):
Dem Betreiber habe ich geschrieben

Dann mal abwarten, was der antwortet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6260 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von CB2019):

auf einer öffentlich für jeden (auch ohne Anmeldung) einsichtigen Internetplattform wurde der Vorwurf einer Manipulation eröffnet. Aus meiner Sicht erfüllt dies den Tatbestand einer Schlechtrede bzw. Verleumdung.

Das ist zunächst mal eine Ansichtssache.
Verleumdung (§187 StGB ) setzt Handeln "wider besseres Wissen" voraus. Das müsste nachgewiesen werden. So wie auch die "Unwahrheit" der Tatsachenbehauptung. Und überhaupt, daß es eine "Tatsachenbehauptung" ist.

Etwas als "Manipulation" anzusehen kann durchaus eine Bewertung und damit eine Meinungsäußerung sein.
Zitat:

Es wird nicht näher darauf eingegangen warum und wieso der Verfasser dieser Meinung ist.

Muß ja auch nicht...
Zitat:

Es liegt somit der Verdacht nah, dass es um eine pauschale und aktive Diskreditierung geht. Macht es Sinn dies zur Verfolgen oder ist diese Form der Äußerung hinzunehmen?

Alle Glaskugeln sind zur Zeit in der Inspektion, und das Orakel weilt auf den Kanaren.

Im Ernst: dazu kann man ohne Kenntnis aller Details des konkreten Einzelfalles noch nicht mal sinnvoll spekulieren. Will man es genau wissen, fragt man ein Gericht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12314.12.2022 20:47:12
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 66x hilfreich)

Das kann nur kununu sein.

Man erkennt meistens an der Art wie geschrieben wurde, wer der ex-Mitarbeiter war.
Anhand der Bewertung bei CB könnte man eigentlich erkennen, wer es war.

Entspricht dies der subjektiven Wahrnehmung desjenigen ist es dennoch möglich, das dies seiner Meinungsfreiheit unterliegt.

Solche Bewertungsseiten strotzen nur von solchen Einträgen, da gibts kaum eine Firma wo es anderst aussieht.
Von daher sind solche Seiten eher zur Belustigung zu sehen.
Die sollte man nicht ernst nehmen.

Kommentieren sie einfach die Bewertung, das potentielle Interessierte sich gerne vor Ort selber ein Bild von ihrem Unternehmen machen können und das auf dieser Plattform aufgrund der Anonymität abgegebene Bewertungen von jeder Person gemacht werden können, ohne auch jemals bei ihnen gewesen zu sein.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Das kann nur kununu sein.


Ich kann Dir sogar sagen, um welche Firma es geht, da ich den fraglichen Beitrag gefunden habe.

Und wer sich als Concierge bewirbt und dann so einen Kommentar abgibt, der diskreditiert sich doch selbst. Ich würde das auch nicht allzu ernst nehmen.

-- Editiert von hh am 15.05.2019 16:59

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