Erfüllt dies den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung?

13. September 2006 Thema abonnieren
 Von 
Tom1982
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erfüllt dies den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung?

Hallo,

ich war am Wochenende auf einer Privatparty. Dort habe ich mit einem Kollegen ein wenig tief ins Glas geschaut. Und wie das so ist, kommt man dann auf sehr dumme Ideen. Im Garten ein wenig entfernt von den anderen Gästen war ein Kanaldeckel. Diesen schoben wir zur Seite um hinein zu urinieren. Plötzlich kam von der Seite die Freundin meines Kollegen(auch nicht mehr nüchtern!) und stolperte mit einem Fuß ins das geöffnete Loch und stieß sich ebenfalls den Rücken an. Nun fällt ihr geplanter Wochenend-Urlaub aus.
Erfüllt dies den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung? Wir wußten ja eigentlich alle 3 nicht mehr so recht mehr wo rechts und links war!

Vielen Dank für eure Antworten!

Gruß

Thomas

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Könnte man durchaus drüber nachdenken. Zur Theorie werden hier gleich die jungen Kollegen aufschlagen.

Rein praktisch passiert da wohl nichts, weil wohl zunächst ein Strafantrag der Geschädigten erforderlich wäre und selbst wenn der vorläge wohl eine Einstellung aufgrund der kollektiven Alkoholisierung und der geringen Verletzungsschwere mehr als wahrscheinlich wäre.

Wohl allerdings erst dann, nachdem der zuständige Staatsanwalt sich von seinem Lach-Flash wieder erholt hat. ;) :)

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ich sehe hier keine Strafbarkeit. Etwas anderes wäre es vielleicht, wenn Sie als Veranstalter der Party irgendwelche Verkehrssicherungspflichten mißachtet hätten und dadurch jemand zu schaden gekommen wäre.
Aber unter den von Ihnen geschilderten Umständen ist es wohl nur "dumm gelaufen"...

Was den Alkohol angeht, ist das immer so ne sache. schuldfähig, eingeschränkt schuldfäöhig oder gar nicht schuldfähig ist eine Frage der Promille....

Ich denke nicht, daß Sie hier ein Strafverfahren zu erwarten haben.

Gruß Justice

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Tom1982
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

mit den Verletzungen sieht es wie folgt aus: Rückenprellung und eine Bänderdehnung. Morgen wird noch eine CT des betroffenen Knies gemacht. Die Geschädigte ist sich noch nicht sicher ob sie Strafantrag stellen wird?

Gruß Thomas

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Na, dann geht mit einem großen Blumenstrauß zu ihr, und entschuldigt Euch für den alkoholbedingten Austicker. Vielleicht ist dann ja alles wieder gut. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Tom1982
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ihr entstehen durch den versauten Urlaub Stornierungskosten in Höhe von 300 Euro. Die teilen mein Kollege und ich uns. Den Blumenstrauß wird es auch noch geben. Sie sind also der Meinung trotz Strafantrag würde das Verfahren eingestellt werden? Kann trotzdem Schmerzensgeld verlangt werden? Bezahlt das die Haftpflicht?

Gruß Thomas

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

hmm, damit würde ich Sie am liebsten ins Forum Schadenserstaz verweisen.

Aber trotzdem auch hier ne kurze Antwort. Ein Schadensersatz könnte sich aus § 823 BGB ergeben. Aber auch hier kommt es darauf an, inwieweit man Ihnen hier ein fahrlässiges Verhalten vorwerfen kann. Wenn es aber fahrlässig ist, müßte es eigentlich die Haftpflicht übernehmen... Hier will ich mich aber nicht zu weit aus dem fenster lehnen.....

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.044 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen