Erkennungsdienstliche Behandlung rechtens?

28. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Kupppi123
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Erkennungsdienstliche Behandlung rechtens?

Hallo,

ich wurde vor kurzem Erkennungsdienstlich bei der Polizei behandelt. Vorwurf war "Warenbetrug".

Es handelt sich um mehrere Paketschäden. Darf die Polizei jemanden nach seiner Zeugenaussage einfach ED behandeln?

Ich habe den Polizeibeamten gefragt ob ich das machen muss woraufhin er anschließend sagte, dass müsse ich sonst dürfte es auch unter zwang passieren.

Ist das alles rechtens was dort abgelaufen ist?

Ich habe auch Zeugen die in einigen Fällen bei dem verpacken der Pakete dabei waren und auch Eidesstaatliche Versicherungen abgelegt haben, dass die Ware in dem Paket war.

Kan man hiergegen rechtlich etwas machen?

Ich hoffe auf rasche und fleißige Antworten.

Mfg
Kuppi




8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34494 Beiträge, 17815x hilfreich)

Hi,

generell darf die Polizei das. Ob es im Einzelfall unrechtmäßig war, klärt das Verwaltungsgericht, wenn Sie dort Klage erheben. Falls Ihr Verfahren wg. Unschuld (§ 170 StPO ) eingestellt wird, können Sie die Löschung der ED-Unterlagen beantragen. Das wäre der unkompliziertere Weg.

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
margesimpson
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo zusammen!

Ich hätt’ eine kurze Nachfrage zu: „Falls Ihr Verfahren wg. Unschuld (§ 170 StPO ) eingestellt wird, können Sie die Löschung der ED-Unterlagen beantragen.“

Im Forum hier habe ich aber schon mehrfach gelesen, dass die Polizei verpflichtet sei, ED-Daten zu löschen, wenn sie (für Zwecke der Strafverfolgung) nicht mehr erforderlich sind, wie z.B. bei der erwähnten Einstellung nach § 170 II StPO .

Muss man die Löschung also beantragen (ein Antrag kann ja auch abgelehnt werden), oder muss(!) die Polizei von sich aus die Daten löschen (d.h. man hätte einen Anspruch auf die Löschung)?
Gibt es da einen § bzw. eine Vorschrift?

Viele Grüße,
marge

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34494 Beiträge, 17815x hilfreich)

Hi,

tja, ich weiß nicht, ob die Polizei überhaupt erfährt, was aus einem Verfahren wird. Fragen Sie doch einfach mal den Datenschutzbeauftragten Ihres Bundeslandes!

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
margesimpson
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo,

ja, das könnte ich mal machen.
Ich weiß auch nicht, ob die Polizei immer etwas über den Ausgang eines Verfahrens erfährt. Aber es werden doch Daten über Ermittlungsverfahren in der kriminalpolizeilichen Sammlung gespeichert. Und dort ist die Justizentscheidung (also z.B. eine Verfahrenseinstellung) mit Entscheidungsdatum hinterlegt (so weit ich weiß). Also müsste die Polizei Kenntnis vom Verfahrensausgang haben....
Oder sehe ich da etwas völlig falsch???

Wie ist es dann?
Hat jemand eine Idee? Oder Erfahrungen?

Viele Grüße,
marge

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#5
 Von 
Pauline59
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 3x hilfreich)

Die Löschung erfolgt frühestens nach 10 Jahren. Solange besteht das Recht, die Unterlagen aufzuheben

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
margesimpson
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 12x hilfreich)

Guten Morgen,

@ Pauline59: Woraus resultiert das Recht, die Unterlagen aufheben zu dürfen? Wo steht das?
Ich würde es gern nachlesen können.

(Denn – wie gesagt – habe ich hier von mehreren Leuten gelesen, dass die ED-Daten gelöscht werden müssen, wenn sie nicht mehr gebraucht werden; wie z.B. bei der von muemmel angesprochenen Einstellung nach § 170 II.)

Grüße,
marge

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach den Polizeigesetzen der Bundesländer.

Weiterhin kommt es darauf an, ob

a) die ED-Bahndlung (nur!!) zum Zwecke des Erkennungsdienstes (z.B. zum Abgleich mit am Tatort gefundenen Spuren) gefertigt wurden, oder ob

b) die ED-Behandlung (ggf. auch in Verbindung mit a) ) zur Strafverhütung stattfand, wenn also zu befürchten ist, dass der Täter auch in Zukunft Straftaten begehen wird und die Daten zur Förderung zukünftiger Ermittlungen gespeichert werden sollen.

Im Falle von a) sind die Unterlagen zu vernichten, wenn sie nicht mehr gebraucht werden [vgl. z.B. BVerwG 1967-02-09]

Im Falle von b) gelten die o.g. Fristen (iaR. 5, eher 10 Jahre).

Hier in diesem Fall kommt eher Variante b) zum tragen.

Im Falle einer § 170 StPO Einstellung soll nach diversen Landesrichtlinien eine sofortige Löschung nur dann erfolgen, wenn die Ermittlungen die Unschuld der Beschuldigten ergeben haben (was kein Automatismus ist). Wenn lediglich *die Beweise nicht ausreichten* um Anklage zu erheben, soll nicht sofort gelöscht werden.

quote:<hr size=1 noshade>Es handelt sich um mehrere Paketschäden. <hr size=1 noshade>


Wenn es sich dabei um Sendungen an verschiedene, voneinander unabhängige Empfänger gehandelt hat, sieht es in der Regel nicht sonderlich gut aus für den
Beschuldigten. Was soll denn genau passiert sein?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
margesimpson
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 12x hilfreich)


Danke für die Antwort. :)

Grüße, marge

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