Erkennungsdienstliche Vorladung

11. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
Edistar
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)
Erkennungsdienstliche Vorladung

Hallo,
Habe eine Anzeige wegen gefährlicher KV. Der Vorfall liegt schon zwei Monate zurück. War zwei Tage nach dem Vorfall bei meinem Anwalt um Stellung zu nehmen da ich nichts getan habe. Über gemeinsame Bekannte haben wir von der Konflikt Partei Kenntnis erhalten und haben uns gemeinsam bei meinem Anwalt getroffen. Dieser hat dann ein entsprechendes schreiben an die Ermittlungsbehörde geschickt. Inhalt ist gegenseitiges entschuldigen gewesen. Jetzt erhalte ich ca. 2 Monate nach dem Vorfall eine Vorladung zur Erkennungsdienstlichen Behandlung.
Das kann ich jetzt nicht einordnen. Kann mir jemand hierzu etwas sagen. Im voraus vielen Dank für eure Antworten.
Gruss

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10 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 355x hilfreich)

Steht in dem Schreiben auf welcher Rechtsgrundlage Sie dazu vorgeladen werden?

Für die Zwecke dieses aktuellen Strafverfahrens? Oder für zukünftige?

Wenn da § stehen teilen Sie die bitte mit.

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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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#3
 Von 
Edistar
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Das kann ich aus dem Schreiben nicht ersehen. Mann bezieht sich auf das aktuelle aber der § schliesst auch zukünftige oder ist eben für diese ausgelegt (§81 Alt 2)

...ja ich habe einen Anwalt,....aber da ich noch nie mit sowas konfrontiert wurde habe ich auch keine große Erfahrung was Anwälte angeht. Von daher würde ich mir gerne noch Meinungen anderer anhören.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> (§81 Alt 2) <hr size=1 noshade>


Es soll wohl § 81[color=red]b [/color], 2. Alt heißen...?!

Wenn also ausdrücklich auf die Alt. 2 Bezug genommen wird, handelt es sich um eine polizeilich präventive Anordnung für Zwecke des Erkennungsdienstes (in mgl. künftigen Verfahren).

Diese Anordnung kann nur auf dem Verwaltungsrechtsweg angefochten werden:

Widerspruch --> § 68 VwGO

Anfechtungsklage --> § 42 VwGO



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#5
 Von 
Edistar
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

...ich verstehe den Sinn nicht. Da in dem Schreiben auf dieses laufende Ermittlungsverfahren hingewiesen wird müsste es doch alt. 1 sein.
Ich bin bis dato weder aktenkundig noch vorbestraft oder sonstiges. Wieso das dann..? Bei der Polizei habe ich mal angerufen und gefragt. Diese sagten ich könnte mich vorher ruhig mit meinem Anwalt besprechen.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

quote:
Da in dem Schreiben auf dieses laufende Ermittlungsverfahren hingewiesen wird müsste es doch alt. 1 sein.


Nicht zwangsläufig. Man kann auf das lfd. Verfahren hinweisen und daraus (aus dem dem lfd. Verfahren) die Grundlage für die Annahme herleiten, dass es auch in Zukunft mglw. Verfahren gegen Sie zu führen geben wird und desw. eine ED-Behandlung nach der 2ten Alt. notwendig ist.

Evtl. werden auch beide Alternativen als gegeben angesehen... ?!

Sie sind ja anwaltlich vertreten. Lassen Sie den Anwalt herausfinden, was das genau "Sache ist " und ihn ggf. dagegen vorgehen. Dafür bezahlen Sie ihn ja schliesslich...



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130746 Beiträge, 41578x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Inhalt ist gegenseitiges entschuldigen gewesen. <hr size=1 noshade>

Obwohl
quote:<hr size=1 noshade> ich nichts getan habe. <hr size=1 noshade>

??






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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Edistar
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

In dem treffen ging es u. A. Darum das alle beteiligten zeigen das es ein dummer Fehler war und ich nicht an der körperlichen Auseinandersetzung beteiligt war. D. H. Die an der körperlichen Auseinandersetzung beteiligten sich keine gegenseitigen Vorwürfe mehr zu machen haben und ich nicht an der prügelei beteiligt war

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1x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
Edistar
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 4x hilfreich)

Ist dieses Schriftstück nun so wie das man der Straftat eigentlich schon überführt ist..?

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