Ermittlungen eingestellt - Beschwerde - Akteneinsicht

29. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)
Ermittlungen eingestellt - Beschwerde - Akteneinsicht

Liebe Forumsmitglieder,

ich bin Opfer einer Körperverletzung durch einen Überfall an der Wohnungstür geworden und habe daher Anzeige erstattet.

Von der Staatsanwaltschaft habe ich einen Bescheid erhalten, dass die Ermittlungen eingestellt wurden, weil ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Kein Paragraph wurde genannt, die Ermittlungen könnten bei neuen Erkenntnissen wieder aufgenommen werden.

Dem Brief kann ich schon entnehmen, dass nicht anständig ermittelt wurde. Genannte Fakten sind falsch. Auf den entscheidenden Punkt - die Polizei war vor Ort, hat den Täter laufen gelassen und sich nicht um mich gekümmert - wurde gar nicht eingegangen. Ich vermute Polizeiversagen, was nun gedeckt werden soll.

Meine Fragen:

-Muss ich zwingend Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft einlegen, damit die Ermittlungen wieder aufgenommen werden? Oder reicht es, bei der Staatsanwaltschaft weitere Fakten vorzubringen?

-Habe ich ein Recht auf Akteneinsicht? Ist Akteneinsicht kostenfrei bei der Staatsanwaltschaft möglich?

-Kann ich meine Beschwerde auch erst nach Akteneinsicht begründen?

Danke für Eure Hilfe!





-- Editiert von Moderator am 29.08.2018 13:03

-- Thema wurde verschoben am 29.08.2018 13:03

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen bei der vorgesetzten Behörde einzureichen: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__172.html

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Danke schön. Ich hatte gehört, dass bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung sich diese Frist auf ein Jahr verlängert. Stimmt das?

Und was ist mit der Akteneinsicht?

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Oder reicht es, bei der Staatsanwaltschaft weitere Fakten vorzubringen? Das heißt, Sie haben Beweise, die Sie zurückhalten?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Das heißt, mir sind naheliegende Informationen aus öffentlichen Quellen bekannt - z.B. eine Firmenadresse aus dem Handelsregister oder eine Telefonnummer aus dem Telefonbuch. Dinge, die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei offensichtlich nicht ermitteln können. Die würde ich gerne dort einreichen, damit man dort wieder ermitteln kann...

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Wie kann es sein, dass ein Täter nicht ermittelt werden konnte, wenn die Polizei vor Ort war und den Täter laufen ließ? Um jemanden laufen lassen zu können, muss man ihn ja erst mal gehabt haben.

Oder steht dort vielmehr, dass der aktuelle Aufenthaltsort des Täters nicht ermittelt werden konnte?

Aber davon abgesehen ist bei einfacher Körperverletzung die Einstellungsbeschwerde sowieso nicht zulässig. Es handelt sich um ein privatklagefähiges Delikt. § 172,Abs.2, Satz 3 StPO




-- Editiert von !!Streetworker!! am 29.08.2018 19:19

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#6
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Ja, wie kann das sein? Ist mir auch unerklärlich.

Ich habe die Polizei gerufen, sie ist gekommen, hat mit dem Täter gesprochen und ist dann einfach wieder gefahren. Ohne sich um mich zu kümmern. Ich bin dann mit schweren Verletzungen ins Krankenhaus gebracht worden.

Es steht hier, dass der Täter nicht ermittelt werden konnte.

Der Täter kam als Kurier im Auftrag meines ehemaligen Arbeitgebers. Die StA behauptet, die Firma wäre „offenbar nicht mehr existent" und der Geschäftsführer bundesweit nicht mehr zu ermitteln.

Laut Handelsregister ist die Firma noch aktiv, hat aktuelle Facebook- und Google-Bewertungen und ist auch telefonisch noch erreichbar. Jedenfalls heute noch.

Irgendwas ist da faul...

Was heißt das, es ist ein „privatklagefähiges Delikt"?

-- Editiert von gloegg am 29.08.2018 19:24

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Also ist der eigentlich Beschuldigte bekannt, aber der Aufenthaltsort des vermeintlichen Auftraggebers nicht. Wenn Sie diesbezüglich Erkenntnisse haben, können Sie die der Staatsanwaltschaft natürlich mitteilen.

Privatklagefähiges Delikt heißt, dass es sich um ein Delikt handelt, das im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft keine öffentliche Anklage erhebt. Und bei solchen Delikten ist die formelle einstellungsbeschwerde nach Paragraph 171, 172 StPO nicht zulässig.

Hier liegt es ja aber auch gar nicht am Unwillen der Staatsanwaltschaft öffentliche Klage zu erheben, sondern daran dass der Aufenthaltsort des Auftraggebers /Beschuldigten nicht zu ermitteln ist.

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#8
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Danke, ich verstehe.

Der Beschuldigte ist allerdings nicht bekannt.

„Das Ermittlungsverfahren ist eingestellt worden, weil ein Täter nicht ermittelt werden konnte."

Der Täter muss aber dem Polizeibericht zu entnehmen sein. Es sei denn, es gibt keinen Polizeibericht.

Deswegen würde ich gerne Akteneinsicht nehmen...

-- Editiert von gloegg am 29.08.2018 19:40

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Wenn die Polizei mit dem eigentlichen Schläger gesprochen hat, wird sie auch seine Personalien aufgenommen haben?!

Gegen wen richtete sich denn das jetzt eingestellte Ermittlungsverfahren? Gegen den eigentlichen Schläger oder gegen den Auftraggeber?

Akteneinsicht können sie nehmen, Paragraph 406e StPO

-- Editiert von !!Streetworker!! am 29.08.2018 20:00

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#10
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Das Ermittlungsverfahren richtete sich gegen den Schläger.

Da die Einstellung mit der Unmöglichkeit begründet wird, den Auftraggeber erreichen zu können - was ja bei der Faktenlage absurd ist -, gehe ich davon aus, dass der Polizeibericht hinsichtlich der Personalien des Schlägers unergiebig ist. Wofür ich keine logische Erklärung habe, ausser, dass versäumt wurde, diese polizeilich aufzunehmen.

Davon würde ich mich halt gerne mit der Akteneinsicht überzeugen.

Also vorsorglich Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft ohne Beschwerdenegründung, „Beschwerde wird nach Akteneinsicht begründet"?

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von gloegg):
Da die Einstellung mit der Unmöglichkeit begründet wird, den Auftraggeber erreichen zu können

Nö. Sie wird damit begründet das man den Täter nicht ermitteln konnte.
Das man den Wohn- oder Aufenthaltsort von möglichen Tatverdächtigen nicht ermitteln konnte steht da nirgendwo.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Anyway.

Ich glaube, die haben gar nicht wirklich versucht, den Tatverdächtigen zu finden. Die wollten vermutlich einstellen.

Also:

Vorsorglich Beschwerde + Akteneinsicht?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
gloegg
Status:
Praktikant
(650 Beiträge, 185x hilfreich)

Zitat (von gloegg):
Anyway. Im Übrigen steht das dort genau so ausformuliert. Vom Polizeibericht ist da keine Rede.

Ich glaube, die haben gar nicht wirklich versucht, den Tatverdächtigen zu finden. Die wollten vermutlich einstellen.

Also:

Vorsorglich Beschwerde + Akteneinsicht?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Wie ich bereits sagte: Die formale Einstellungsbeschwerde ist in diesem Fall unzulässig.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde können sie erheben, wenn Sie wollen. Akteneinsicht, wie auch schon gesagt, nach Paragraph 406e StPO

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