Bei mir wurde wegen einer Straftat ermittelt, jedoch kein Strafbefehl erlassen. Bei den Ermittlungen wurden jedoch Hinweise auf eine 2. Straftat gefunden und dahingehend ermittelt. Nun habe ich nicht nur den Strafbefehl und Ermittlungskosten für die 2. sonder auch die Ermittlungskosten für die 1. Straftat zu bezahlen.
Ist das Rechtens oder kann ich dagegen vorgehen?
Ermittlungkosten für nicht erhobene Anklage
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Inwieweit wurden Ihnen den überhaupt Verfahrenskosten auferlegt? Die üblichen Verfahrenskosten beruhen doch auf dem Strafbefehl. Welche (zusätzlichen) Kosten hat man denn erhoben ??
Es geht um die Kosten für eine Rechnerdurchsuchung.
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Und bei dieser Recnerdurchsuchung wurde dann die 2te Tat entdeckt, für die sie nun verurteilt wurden ?!
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Richtig. Es wurde eine 2te Rechnerdurchsuchung angeordnet und ich soll jetzt beide bezahlen.
Ach so, noch eine 2te...
Weil eine wäre unstreitig zu tragen gewesen, selbst wenn halt dabei eine andere Straftat entdeckt worden ist, als die nach der eigentl. gesucht wurde.
So muß ich leider passen hinsichtlich der Antwort, ob auch die erste getragen werden muß.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Normalerweise macht das doch die kripo selbst oder das LKA und das ist kostenlos, externe und teure Gutachter sind doch eher die Ausnahme, wenn dies tatsächlich so ist müßten Sie vermutlich beide gutachten prinzipiell bezahlen (als verfahrenskost, ich glaube 452 oder so), aber mit einer Erinnerung könnten Sie sich ggf. gegen die Kostenfestsetzung (teilweise) wehren. ggf. kann das auch das gericht festlegen, etwa wenn steht, der beschuldigt hat teil x zu bezahlen teil y nicht (ggf. ist da auch was nach § 154 abzutrennen). Da es wohl um viel Geld geht mal einen versierten verteidiger hinzuziehen, der auch mit IT Sachen erfahrung hat.
Das LKA oder die Polizei wertet Pc´s zumindest in NRW nur dann aus wenn der Beschuldigte auf den Externen Gutachter verzichtet.
Will der Beschuldigte die Auswertung des PC aber vom Gutachter vornehmen lassen muss er auch die Kosten tragen. Stellt der Gutachter bei der Ersten Begutachtung einen Zufallsfund fest, wird er den PC dazu nicht auswerten weil Ihm dafür kein Auftrag erteilt wurde. Sondern in seinem Gutachten nur anführen was er evtl. -noch- gefunden hat.
Danach wird dann als Neuer Auftrag eine Neue Auswertung hinsichtlich des Zufallsfundes angeordnet.
So ist zumindest das mit bekannte Verfahren, ob Sie nun die erste Auswertung zahlen müssen kann ich Ihnen auch nicht sagen, vielleicht hilft meine Darstellung der Verfahrensweise Ihnen aber weiter.
MFG
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"MFG
Rechtsmacher PvDE
Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten.
"
Seit wann bestimmt der Beschuldigte was gemacht wird, Herr oder Frau des Ermittlungsverfahrens ist doch immer noch auf die StA. Diese ist bei Ihrem Ermessen etwa nur an die verhältnismäßigkeit (oder polizeilich Resourcen) gebunden.
In der HV kann der Beschuldigte Beweisanträge stellen, wenn ein gutachter aber sagt, das dies drauf ietc will ich mal den Richter sehen, der ein zweites gutachten macht.
Sicher ist Herr des Verfahrens die StA der es völlig egal ist wer den Rechner auswertet, daher ist im Jahr 2005 bereits das von mir beschriebene Verfahren eingeführt worden.
Dafür gibt es seit neusten im Durchsuchungs / Sicherstellungsprotokoll der Polizei NRW ein extra Feld zum ankreuzten Ich stimme der Auswertung durch die KPB/ das PP zu. Oder ich beantrage die Auswertung durch einen Externen Gutachter.
Das greift meiner Ansicht nach nicht in das Recht der StA ein Herr des Verfahrens zu sein.
Im übrigen kann der Beschuldigte bereits im Ermittlungsverfahren Beweisanträge stellen und nicht erst in der HV. (wo sie möglicherweise als verspätet abgewiesen werden können)
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"MFG
Rechtsmacher PvDE
Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten.
"
(wo sie möglicherweise als verspätet abgewiesen werden können)
Ähh ?
quote:
wo sie möglicherweise als verspätet abgewiesen werden könnenZitat:
Ich glaube, da werfen Sie Zivilrecht und Strafrecht etwas durcheinander...
§ 338 Nr. 8
§ 246 I StPO
Nein ich warf OwiG und Strafrecht durcheinander, da haben Herr A. Hauser & und Frau J. natürlich recht.
Dennnoch jann der Beschuldigte auch im Ermittlungsverfahren bereits einzelne Beweiserhebungen beantragen. Oder bin ich hier irrig?
Und jetzt?
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