Ermittlungsverfahren Betrug...

20. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
ständigselbst2080
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Ermittlungsverfahren Betrug...

Hallo ich bin neu hier, weißt nicht so recht wo ich anfangen soll.

Ich habe eine Anzeige wegen Betruges erhalten,
Gesamtschaden ca 4200 Euro
Habe im Antrag für ALG1 nach Ansicht des Amtes "vorsätzlich falsche Angaben gemacht"

Wobei das nicht stimmt ich hatte eine Frage aus versehen falsch beantwortet, weil ich sie falsch verstanden habe. Ich habe mich extra noch bei der Hotline rückversichert ob die Frage so gemeint ist wie ich sie verstanden habe Die Dame sagte Ja haben sie richtig verstanden. Scheinbar ist die Frage aber doch anders gemeint gewesen.

Ich wurde 2008 mal wg Betrug verurteilt 100 TS a 20 Euro. Die Strafe steht als noch im BZR bis Novemeber 2018. Dann würde sie endlich gelöscht.


Welche Strafe hätte ich jetzt zu erwarten ??
Wenn die Verhandlung selbst jetzt im Dezember zb wäre, darf dann die Vorstrafe nicht mehr berücksichtigt werden ?

Wenn sich die StA jetzt zb im Oktober nen BZR Auszug holt steht sie ja noch drin und wenn die Verhandlung selbst nach November wäre, wäre sie ja bereits getilgt.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dr. Lamar
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 37x hilfreich)

[UNFUG EDITIERT]

-- Editiert von Moderator am 20.08.2018 20:16

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124743 Beiträge, 40398x hilfreich)

Den Schwachsinn des Vorposters sollte man mal ignorieren. Irgendein Troll trollt hier halt immer mal rum...



Zitat (von ständigselbst2080):
Wobei das nicht stimmt ich hatte eine Frage aus versehen falsch beantwortet, weil ich sie falsch verstanden habe.

Wortlaut der Frage?
Und wie genau hat man sie verstanden?



Zitat (von ständigselbst2080):
Ich habe mich extra noch bei der Hotline rückversichert ob die Frage so gemeint ist wie ich sie verstanden habe Die Dame sagte Ja haben sie richtig verstanden.

Und das könnte man nun wie genau beweisen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
ständigselbst2080
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das mit der Hotline, ich und meine Frau haben den Antrag zusammen ausgefüllt.
Als ich bei der Hotline angerufen hat, war sie dabei.
wir haben uns den Namen der Dame notiert.


Aber wie würde sich das in der obigen Frage verhalten, mit Tilgung BZR und Verhandlung nach November?
Weil StA wird ja vor der Verhandlung noch einen BZR holen da steht sie ja noch drin. und bei Verhandlung nach November wäre ja getilgt.
würde die dann noch berücksichtigt?

-- Editiert von ständigselbst2080 am 20.08.2018 20:30

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9533x hilfreich)

Der BZR Eintrag geht im November in eine 1jährige Überliefrist, ist also noch bis Nov. 2019 da.

Für eine Tat/ein Urteil von vor Nov. 2018 ist er also noch relevant (was die Aufnahme ins Führungszeugnis angeht). Wobei ich mir jetzt nicht sicher bin, ob Tat- oder Urteilszeitpunkt zählt. Kann ich aber Mittwoch im Büro nachsehen.

In der Ermittlungsakte befindet sich aber ohnehin der "alte" BZR-Auszug, so dass StA und Gericht wissen, dass es die Tat gab. Dass sie -möglicherweise- nicht mehr strafschärfend berücksichtigt werden darf, ist da im Zweifel nicht soooo bedeutend.

Zitat:
Welche Strafe hätte ich jetzt zu erwarten ??


Wenn gewerbsmäßiger Betrug angeklagt wird, eine Freiheitsstrafe (wahrscheinlich zur Bewährung) ab 7 Monate aufwärts.

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#5
 Von 
ständigselbst2080
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das wäre sehr nett, wenn Sie das genauer in Erfahrung bringen können.
Überlegefrist 1 Jahr okay.
Aber deswegen darf ja trotzdem ab November bei abfrage keine Auskunft mehr darüber erteilt werden ?


-- Editiert von ständigselbst2080 am 21.08.2018 07:21

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9533x hilfreich)

Zitat:
Aber deswegen darf ja trotzdem ab November bei abfrage keine Auskunft mehr darüber erteilt werden ?


ggf. nur zeitweise nicht. Sobald das neue Urteil zum BZR gemeldet ist, wird auch der alte Eintrag ggf. wieder auskunftsfähig. Kommt eben darauf an, ob hinsichtlich des neuen Urteils der Tat- oder Urteilszeitpunkt zählt.

Bei der neuen Verhandlung selbst (wenn die nach November ist) dürfte der Eintrag nicht verwendet werden, das ist richtig. In der Akte wird sich aber -wie schon gesagt- mit hoher Wahrscheinlichkeit noch ein alter BZR-Auszug befinden, in dem die Strafe noch enthalten ist. Denn der Auszug wird ja nicht erst frisch am Verhandlungstag gezogen. Man müsste den Richter also am Verhandlungstag dezent darauf hinweisen, dass er den Eintrag aus dem alten Auszug der in der Akte ist, nicht mehr verlesen darf, weil der mittlerweile in der Überliegefrist ist.

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#7
 Von 
ständigselbst2080
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

gibt Neuigkeiten.
Das Amt hatte mich heute Vormittag angerufen. Die haben der StA mitgeteilt, dass ich doch keine vorsätzlichen falschen Angaben gemacht habe. Die Dame hat mir nur mitgeteilt, dass ich nächstes mal mehr Sorgfalt walten lassen soll.
Brauch ich dann bei der Polizei auch keine Aussage mehr tätigen? und nen teuren Anwalt werd ich mir dann wohl auch sparen können oder ?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9533x hilfreich)

Zitat:
Brauch ich dann bei der Polizei auch keine Aussage mehr tätigen?


Von dem heutigen Amtsanruf würde ich denen schon berichten, damit es zügig in die Ermittlungsakte kommt, die ja aktuell bei der Polizei liegt. Kann man ja auch telefonisch machen. Doppelt hält besser :)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ständigselbst2080
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Gute Idee :) Ich setz das schreiben direkt auf.
Ohman ich bin schon erleichtert :)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33410 Beiträge, 17439x hilfreich)

Die haben der StA mitgeteilt, dass ich doch keine vorsätzlichen falschen Angaben gemacht habe. D. h., die haben sich selbst bezichtigt, Sie wider besseres Wissen falsch beschuldigt zu haben, was natürlich strafbar ist? Kann ich mir schwer vorstellen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9533x hilfreich)

Es war halt der berühmte "Irrtum vom Amt" ;) Fahrlässig natürlich ...

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