Ermittlungsverfahren Warenbetrug virtueller Gegenstand

9. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
StayRoyal
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ermittlungsverfahren Warenbetrug virtueller Gegenstand

Hallo 123recht.net community,

Ich habe heute einen Brief von der Polizei erhalten, in dem eine Vorladung enthalten ist. Als Begründung wird ein Ermittlungsverfahren wegen Warenbetruges in einem Onlinespiel angegeben.

Geschichte: Ich habe, weil ich mit diesem Spiel aufgehört habe einige Gegenstände verkauft (keine Plattform, einfach über Skype und ingame, Mal gegen Überweisung und mal via Amazongutscheine) . Der jenige der mich angezeigt hat, hat mir 55 Euro für ein Item überwiesen und nach Erhalt des Geldes hab ich ihm dieses ingame auch rübergehandelt, die Summe ist im Vergleich zu meinen früheren Verkäufen auch relativ gering. Habe noch keinerlei Strafanzeigen oder Konflikte mit dem Gesetz gehabt bis jetzt. Ich weiß auch nicht warum er mich angezeigt hat, evtl wurde sein Spielaccount gebannt weil solche Trades gegen die Agbs des Spiels Verstoßen, ich weiß nicht.

Der Sitz des Spiel publishers ist nicht in Deutschland und der Handel wurde leider nicht dokumentiert (via Aufnahme oder ähnliches), der Handel mit dieser Person ist jetzt auch schon ein paar Monate her.

Was meint ihr kommt auf mich zu? Ich hab zum Vorladungstermin leider keine Zeit aber ich lass mir einen neuen geben und erscheine dort auch. Muss ich meine Unschuld beweisen oder muss mir etwas bewiesen werden? Bin in der Ausbildung und hab eigentlich keine Lust mir einen teuren Anwalt zu nehmen...

Danke für eure qualifizierten Antworten.




-- Editier von StayRoyal am 09.02.2017 17:50

-- Editier von StayRoyal am 09.02.2017 18:48

-- Editiert von Moderator am 09.02.2017 20:29

-- Thema wurde verschoben am 09.02.2017 20:29

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Du musst auf eine Vorladung der Polizei hin nicht erscheinen. Wenn man sich unbedingt äußern will, kann man das auch schriftlich tun.
Dir muss die Schuld bewiesen werden.

Wenn du genug "Referenzen" hast, würde ich das auch so angeben. Ich würde knapp schreiben, dass man das Item übergeben hat und keine Ahnung hat, was das soll. Dass man auch gerne zig andere Kontakte als Referenz angibt, dass man nie jemanden betrogen hat. Dass die Polizei gerne mal prüfen soll, ob hier nicht eine Falsch-Verdächtigung vorliegt.

Das ist, was ich machen würde.

-- Editiert von mepeisen am 09.02.2017 19:14

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
StayRoyal
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke dir, das mit den Referenzen hab ich mir auch schon 2x überlegt, nicht das mir nacher irgendwie gewerblicher Handel oder so vorgeworfen wird

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Man könnte ja einfach mal unverbindlich zur Vorladung hingehen und sich den Tatvorwurf anhören. Mich zur "Tat" äußern würde ich mich ohne anwaltliche Beratung jedoch nicht. Also nur Name, Anschrift, etc. preisgeben. Es besteht latent die Gefahr, dass man sich ungeschickt selbst belastet, selbst wenn man denn unschuldig ist.

Zum Thema gewerblich: das interessiert die Polizei wahrscheinlich nicht. Gewerbliches Verkaufen ist ja nicht verboten. Man sollte dann halt nur unter anderem steuerrechtlichen Aspekte betrachten.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

:forum:

Das ist Strafrecht.



Zitat (von Guruhu):
Mich zur "Tat" äußern würde ich mich ohne anwaltliche Beratung jedoch nicht. Also nur Name, Anschrift, etc. preisgeben. Es besteht latent die Gefahr, dass man sich ungeschickt selbst belastet, selbst wenn man denn unschuldig ist.

Genau.
Nur schaffen es die wenigsten zu schweigen. Enweder weil sie einen unstillbaren Rechtfertigungsdrang spüren oder weil "der Plauch mit den Beamten so nett war".



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Besser wäre es, schriftlich die Akteneinsicht zu fordern. Nach dem Motto "Ich werde nicht erscheinen. Sie wollen mir zunächst einmal die Anzeigeschrift vorlegen und mir schriftlich erläutern, was mir überhaupt vorgeworfen wird."

Und nicht von dem falschen Argument, dass nur Anwälte Akteneinsicht haben dürfen, abwimmeln lassen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Es kann hier durchaus ein Betrug vorliegen

Zitat:
evtl wurde sein Spielaccount gebannt weil solche Trades gegen die Agbs des Spiels Verstoßen,


Eben - und wenn man das weiß und es dennoch billigend in Kauf nimmt, ist das sog. "bedingter Vorsatz" und man hat ein Problem, jedenfalls dann, wenn der Käufer es nicht wusste (oder glaubhaft macht, dass er es nicht wusste)

Deswegen wäre ich hier auch mit "Referenzen" äußerst vorsichtig.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
StayRoyal
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Es kann hier durchaus ein Betrug vorliegen

Zitat:
evtl wurde sein Spielaccount gebannt weil solche Trades gegen die Agbs des Spiels Verstoßen,


Eben - und wenn man das weiß und es dennoch billigend in Kauf nimmt, ist das sog. "bedingter Vorsatz" und man hat ein Problem, jedenfalls dann, wenn der Käufer es nicht wusste (oder glaubhaft macht, dass er es nicht wusste)

Deswegen wäre ich hier auch mit "Referenzen" äußerst vorsichtig.


Danke für eure Antworten, im Endeffekt steht ja Aussage gegen Aussage dann oder? Also müsste ich meine Unschuld ja auch nicht explizit beweisen oder? Hab leider nur unvollständiges Halbwissen was sowas angeht ^^

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
im Endeffekt steht ja Aussage gegen Aussage dann oder?


Das bedeutet aber nicht, dass eine Tat deswegen nicht nachweisbar ist. Das Gericht kann die Aussage des Geschädigten glauben und die des Beschuldigten nicht. Es gibt viele Straftaten, bei denen es nur die Aussagen von Beschuldigten und Geschädigten gibt, z.B. bei Vergewaltigungen.

Außerdem kann der Geschädigte ja auch sicherlich die Zahlung nachweisen, oder?

-- Editiert von !!Streetworker!! am 10.02.2017 11:30

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
StayRoyal
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja lief via Überweisung, weiß aber gar nicht mehr um was es genau ging, da es schon ne Weile her ist. Habe damals meine Sachen verkauft/verschenkt.

Kann halt nicht nachweisen, dass ich ihm irgendwas gegeben habe im Spiel.

Also ich gehe zu der Vorladung hin und sage einfach ich bin mir keiner Schuld bewusst und sonst nichts.

Ärgerlich wegen so nem geringen Betrag Zeit zu verschwenden

0x Hilfreiche Antwort

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