Ermittlungsverfahren bzw. Verleumdungsklage

2. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
manko123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Ermittlungsverfahren bzw. Verleumdungsklage

Hallo,

ich habe eine dringende Frage und hoffe, dass man mir helfen kann.

Ich habe mich bei der Polizei (NRW) beworben und sollte auch zum 1.9.13 eingestellt werden.

Als ich heute beim Auswahldienst anrief, um zu erfahren, wieso ich denn immer noch nicht den Dienstantrittbescheid erhalten habe, sagte man mir, dass ein Ermittlungs- bzw. Verleumdungsklage gegen mich läuft und man erst gucken müsse, was da vorgefallen ist.
Der Herr meinte nur grob, dass mein Name mit "Urheberrechtsverltung und Verbreitung pornografiescher Inhalten" aufgetaucht ist und das Ganze 2010 stattgefunden haben soll.
Die wollen jetzt meine Akte bei der Staatsanwaltschaft anfordern.

Ich habe habe wirklich sehr lange überlegt, was das sein kann, aber mir ist beim besten Willen nicht eingefallen, was ich mir jemals zur Schulden kommen lassen habe.
Ich hatte bis jetzt noch nie was mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zutun gehabt. Ich habe nie diesbezüglich ein Schreiben von der Polizei erhalten.

Wie kann das sein, dass gegen mich seit über 3 Jahren ermittelt wird und ich nie was davon erfahren habe? Man muss mir doch die Möglichkeit geben mich zu dem Vorfall zu äußern.

Ich habe jetzt natürlich riesen Angst, dass meine Einstellung gefährdet ist.
Könnt ihr mir irgendwelche Tipps geben, was ich machen soll oder was mich nun erwartet?

Ich bin über jede Antwort dankbar.

Liebe Grüße
manko123

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

Wie kann das sein, dass gegen mich seit über 3 Jahren ermittelt wird und ich nie was davon erfahren habe? Man muss mir doch die Möglichkeit geben mich zu dem Vorfall zu äußern. Wie kommen Sie denn darauf? Vor der Erhebung einer Anklage muß man Ihnen die Möglichkeit rechtlichen Gehörs geben, das ist richtig. Wenn das Ermittlungsverfahren aber ohnehin eingestellt werden soll, sei wegen Unschuld, sei es wegen Geringfügigkeit, muß man Sie dazu auch nicht anhören. Im Übrigen ist Ihre Schilderung recht wirr - mal reden Sie von Pornographie, mal von Verleumdung. Das sind völlig verschiedene Dinge. Ein Paragraph über die Verbreitung pornographischer Schriften existiert allerdings - lesen Sie ihn mal, vielleicht fällt Ihnen dann was ein (http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184.html).

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
manko123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal für Ihre Antwort.

Ich kann nur das wiedergeben, was der Herr vom Auswahldienst mir gesagt hat.
Er wusste selber nicht genau, worum es geht.

Ich weiß wirklich beim besten Willen nicht, was ich angestellt haben soll.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, gehen Sie davon aus, das gar nicht gegen mich ermittelt wird, oder?
In diesem Fall dürfte doch nichts, gegen eine Einstellung bei der Polzei sprechen oder irre ich mich?

MfG

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

Na ja, es gibt 2 Varianten:
1. Es wird noch gegen Sie ermittelt. Eine Ermittlung von 3 Jahren ist allerdings ungewöhnlich.
2. Es wird nicht mehr gegen Sie ermittelt. Ich könnte mir aber denken, daß auch eingestellte Verfahren eine Einstellungshindernis sind. Einstellungen können ja, wie erwähnt, auch wegen Geringfügigkeit vorgenommen werden. Und solche Verfahren sprechen ja dann nicht gerade für die eigene Rechtstreue. Abgesehen davon haben Sie ja diverse Straftaten erwähnt - Verleumdung, § 184 und Urheberrechtsverstöße. Es könnte sich also auch um mehrere Verfahren handeln, was dann noch weniger für Rechtstreue spräche. § 184 ist außerdem ein Jugendschutzparagraph - ein Verfahren deswegen dürfte also besonders problematisch sein.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#4
 Von 
manko123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich muss mich korrigieren:

Der meinte nicht Verleumdung, sondern Leumundsüberprüfung .


MfG


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#5
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

Nun, Sie haben mal Pornos über filesharing aus dem Internet herunterladen. Der Rechteinhaber hat daraufhin die IP-Adresse ermittelt und Anzeige erstattet. Das hat dann zu einem Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt, das allerdings wieder eingestellt wurde, ohne dass Sie jemals davon etwas mitbekommen haben.

Trotzdem gibt es natürlich eine Akte über das Verfahren mit Ihnen unbekanntem Inhalt. Die wird jetzt angefordert. Und je nachdem, was da drin steht, geht dann Ihr Auswahlverfahren bei der Polizei aus.

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#6
 Von 
manko123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich will nicht bestreiten, dass ich schon mal einen Porno über über das Internet bezogen habe.

Aber wir sind mehrere Personen im Haushalt. Wieso sollte man ausgerechtet auf mich kommen?
Außerdem sagte der Herr "Urheberrechtsverltung und Verbreitung pornografiescher Inhalten".

Deswegen kann ich mir nicht vorstellen, dass es was damit zu tun hat.

Oh man, ich könnte heulen.
Ich werde mal am Montag zur der örtlichen Polizei gehen und fragen.

-- Editiert manko123 am 02.08.2013 22:50

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

Ich werde mal am Montag zur der örtlichen Polizei gehen und fragen. Und dann? Sie glauben doch nicht ernsthaft, daß die Sie mal so einfach in die Ermittlungsakte gucken lassen. Ganz abgesehen davon, daß diese sich laut Ihrer Schilderung bei der Staatsanwaltschaft befindet, wo Sie natürlich auch nicht einfach vorbeikommen und mal in die Akte gucken dürfen...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#8
 Von 
manko123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Die müssen mir ja nicht direkt Einsicht in die Akte gewähren.

Es reicht mir erst mal, wenn die mir Auskunft darüber geben können, ob und weshalb gegen mich ermittelt wird.

Zur Not werde ich einen RA einschalten, um Einsicht in die Akte zu erhalten.

MfG


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#9
 Von 
manko123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe noch mal eine kurze Frage:

Kann Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt werden, ohne dass der Beschuldigte vernommen wird?
Also ohne, dass man ihm die Gelegenheit gibt sich zum Vorfall zu äußern?

LG

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

Das steht in meiner Antwort vom 02.08., 19.50 Uhr - haben Sie daran irgendwas nicht verstanden?

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#11
 Von 
manko123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ja.
Aber das wäre doch nicht fair.

Eine Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO würde ja bedeuten, dass man für schuldig erklärt, aber wegen Geringfügkeit nicht verurteil wird.

Wie kann das sein?
Mann muss dem Beschuldigten doch die Möglichkeit geben sich zu verteidigen.

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#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

Mann muss dem Beschuldigten doch die Möglichkeit geben sich zu verteidigen. Das können Sie ja gern so sehen, aber Sie wollten doch die Rechtslage wissen - und die ist halt so.


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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#13
 Von 
Netstat
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)

quote:
Aber wir sind mehrere Personen im Haushalt. Wieso sollte man ausgerechtet auf mich kommen?
Außerdem sagte der Herr "Urheberrechtsverltung und Verbreitung pornografiescher Inhalten".


Es wurde ja keine Anklage erhoben. Möglicherweise, weil man NICHT sicher "auf Sie kam"

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Das Problem an Filesharingprogrammen wie Bittorent und Emule ist, dass sie während (und nach) dem Download die Dateien auch für andere zur Verfügung stellen. In dem Moment, in dem Sie per Torent oder Emule etwas downloaden, stellen sie es gleichzeitig für Dritte bereit.

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#14
 Von 
manko123
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nie solche Programme benutzt.

Naja, ich finde das ganze mehr als suspekt.
Ich war auch bei der örtlichen Polizei. Die haben mir versichert, dass mein Name nirgendswo auftaucht. Nichtmal als Zeuge o.Ä.

Bin mal gespannt, was bei rauskommt.




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