Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft eingestellt und danach gleiche Vorladung der Polizei

9. Juli 2016 Thema abonnieren
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guest-12325.11.2018 14:41:46
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Frischling
(19 Beiträge, 9x hilfreich)
Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft eingestellt und danach gleiche Vorladung der Polizei

Hallo, ich bin verzweifelt und hoffe, ihr könnt mir helfen !

Ich bekam im März 2016 eine Vorladung der Polizei.
... im Ermittlungsverfahren wegen folgender Straftat: Warenbetrug gemäß Paragraph 263 StGB Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung gemäß (2xParagraph 269, 270 StGB.

Ich schaltete sofort einen Anwalt ein, sodaß ich nicht zur Vorladung erscheinen musste.

Ende Mai bekam ich das Schreiben von der Staatsanwaltschaft, dass von der Erhebung der öffentlichen Klage endgültig abgesehen wird.

Nun bekam ich heute von der Polizei genau die gleiche (also mit identischen Wortlaut und gleicher Vorgangsnummer), nur mit neuem Datum versehene Vorladung zugestellt !?

Ich bin fix- und fertig. Warum bekomme ich jetzt schon wieder diese Vorladung ?

Ich wäre sehr froh wenn ihr mir helfen könntet !

-- Editier von hilfe2016 am 09.07.2016 19:54

-- Editier von hilfe2016 am 09.07.2016 19:55

-- Editier von hilfe2016 am 09.07.2016 19:56

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15 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
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Zitat:
Ende Mai bekam ich das Schreiben von der Staatsanwaltschaft, dass von der Erhebung der öffentlichen Klage endgültig abgesehen wird.


Das da "entgültig" stand, bezweifele ich - jedenfalls zunächst mal :) . Nach welchem Paragrafen wurde denn eingestellt, also welcher § war in dem Schreiben angegeben?

Eine entgültige (im engen Wortsinn) Einstellung gibt es nur nach § 153a StPO (und selbst die ist u.b.U. nicht entgültig), wobei die Entgültigkeit dort erst dann Wirkung entfaltet, nachdem eine Auflage (Geldzahlung, Arbeitsstunden) erfüllt wurden. Handelte es sich um eine solche Einstellung mit Auflage und wurde die Auflage erfüllt?

Falls es eine EInstellung nach § 170, Abs. 2 StPO war, kann das Verfahren jederzeit wieder aufgnommen werden, solange die Tat nicht verjährt ist. Im Zusammenhang mit einer § 170, Abs. 2 Einstellung würde aber niemals das Wort "entgültig" benutzt werden.

Es gibt noch 1-2 Möglichkeiten mehr, aber bevor hier jetzt das große Rätselraten losgeht, schauen Sie einfach mal in den Einstellungsbescheid, welcher § dort genannt ist.

Dann können wir weitersehen...

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#2
 Von 
guest-12325.11.2018 14:41:46
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 9x hilfreich)

Vielen Dank schon mal für die Antwort !

Im Schreiben der Staatsanwaltschaft hieß es:

In dem Ermittlungsverfahren wegen des Verdacht des Betruges wird gemäß Paragraph 154 Abs. 1 Strafprozessordnung von der Erhebung der öffentlichen Klage endgültig abgesehen.

Gründe:
Die Beschuldigte ist 2015 vom Amtsgericht wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monate rechtskräftig verurteilt worden.

Nach dieser Strafe fällt die Strafe, zu der die Verfolgung in diesem Verfahren führen kann, nicht beträchtlich ins Gewicht.
Es müsste ohnehin eine Gesamtstrafe gebildet werden.


PS: Der Zahlung der Geldauflage bin ich bisher immer pünktlich nachgekommen !

-- Editiert von hilfe2016 am 09.07.2016 21:00

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#3
 Von 
guest-12311.07.2016 05:55:47
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Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder.

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#4
 Von 
guest-12325.11.2018 14:41:46
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo und danke für die Antwort !

Ja, es sind exakt die gleiche VNr. Nummer und auch exakt der gleiche Tag der Tatzeit.
Die beiden Vorladungen sind identisch !

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#5
 Von 
guest-12311.07.2016 05:55:47
Status:
Schüler
(237 Beiträge, 61x hilfreich)

Kurzes Schreiben an die vorladende Stelle einschließlich der Kopie des Einstellungsbescheids? Das würde ich vermutlich machen und abwarten.
Vielleicht weiß die Polizei noch gar nichts von der Einstellung?

Signatur:

Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder.

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#6
 Von 
guest-12325.11.2018 14:41:46
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Frischling
(19 Beiträge, 9x hilfreich)

Danke, das werde ich tun !

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
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§ 154 StPO ist eine zieml. komplexe Vorschrift, bei der man 2 mal 2 Dinge unterscheiden muß:

1. Einstellung durch a) StA (Abs. 1) oder b) Gericht (Abs. 2)
2. Einstellung in Hinblick auf a) ein bereits ergangenes oder b) auf ein noch zu erwartendes Urteil.

In dem hier vorliegenden Fall liegt a) + a) vor, also eine Einstellung der StA (also Abs. 1) in Hinblick auf ein bereits ergangenes Urteil.

Diese Einstellungsform löst keinen Strafklageverbrauch aus. Das Verfahren kann also jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn sich zum Beispiel -später, also nach der Einstellung- herausstellt, dass der Tatumfang erheblich größer war, als zunächst angenommen.

Es gibt also grundsätzlich die beiden Möglichkeiten, dass a) die StA das Verfahren wieder aufgenommen hat und eine Nachvernehmung bei der Polizei angeordnet hat, oder b) schlichtweg ein Fehler vorliegt.

Ich würde da auch erst mal gar nichts groß schreiben, sondern mal versuchen den Sachbearbeiter anzurufen und fragen, was Sache ist. Wenn die StA Wiederaufnahme angeordnet hat, ist es halt so. Falls ein Fehler vorliegt, also man bei der Polizei von der Einstellung nichts weiß, sendet man dem Sachbearbeiter nach dem Telefongespräch die Einstellungverfügung per Fax und damit dürfte es dann erledigt sein.

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#8
 Von 
guest-12311.07.2016 05:55:47
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Schüler
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gelöscht

-- Editiert von Moicke am 10.07.2016 01:09

Signatur:

Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder.

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#9
 Von 
guest-12325.11.2018 14:41:46
Status:
Frischling
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Vielen Dank für Eure Hilfe !!!

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#10
 Von 
guest-12325.11.2018 14:41:46
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo, ich wollte nur mitteilen, dass es sich tatsächlich um einen Fehler handelte, denn es hatte auf der Vorladung gefehlt, dass ich meine von der Polizei gesicherten Gegenstände abholen kann. Dies habe ich gestern getan und im selben Zug kam wieder etwas neues und ähnliches auf mich zu.

Man sagte mir gestern bei der Polizei dass die Staatsanwalt aus Österreich gegen mich ermittelt. Ich hätte über ebay einen Artikel verkauft und es wären ca. 800 Euro auf mein Konto eingegangen. Ich hätte angeblich mich unter falschen Namen angemeldet. Das stimmt aber nicht. Der Geldbetrag ist tatsächlich auf meinem Konto gebucht worden. Ich hatte bereits 4x Geldbeträge auf meinem Konto vorgefunden, die ich aber immer wieder zurück überwiesen hatte.

Gestern habe ich keine Aussage bei der Polizei gemacht und nun wird dies der zuständigen Staatsanwaltschaft übermittelt.

Über ebay kann ich schon seit 2013 nichts mehr verkaufen, da ich damals von ebay diesbezüglich gesperrt wurde.

Was kann nun auf mich zukommen ? Werde ich erneut verurteilt ?

Ich weiss langsam nicht mehr weiter, denn einen Anwalt kann ich mir nicht mehr leisten. In der Vergangenheit habe ich Mist gebaut, dazu stehe ich auch, doch dies nagt es mittlerweile sehr an meiner Psyche.

Ich hoffe erneut, dass ihr mir Auskunft geben könnt !!!


-- Editiert von hilfe2016 am 19.07.2016 19:10

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
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Zitat:
Ich hatte bereits 4x Geldbeträge auf meinem Konto vorgefunden, die ich aber immer wieder zurück überwiesen hatte.


Auf jeweils exact das selbe Konto, von dem die Überweisungen kamen ?

Oder auf eines, dass Ihnen von den "Falschüberweisern" per mail (oder sonst wie) mitgeteilt wurde?

Zitat:
Was kann nun auf mich zukommen ? Werde ich erneut verurteilt ?


Das kommt nicht unwesentlich auf die Beantwortung der o.g. Fragen an.

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#12
 Von 
guest-12325.11.2018 14:41:46
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 9x hilfreich)

Ja, es war genau das selbe Konto. Es ist eine Kreditkarte mit Kontofunktion. Per Mail bekomme ich das nie mitgeteilt, Ich muss
mich einloggen um das Konto zu überprüfen, was ich nicht regelmässig tue.

Was meinen Sie genau damit:
Das kommt nicht unwesentlich auf die Beantwortung der o.g. Fragen an ?



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#13
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9532x hilfreich)

Zitat:
Was meinen Sie genau damit: Das kommt nicht unwesentlich auf die Beantwortung der o.g. Fragen an ?


Damit meine ich das, was da steht. Dass es darauf ankommt, ob die Beträge wieder auf die Ursprungskonten zurücküberwiesen wurden, oder ggf. auf andere Konten überwiesen wurden, die einem von den "Falschüberweisern" mitgeteilt wurden, nach dem Motto:

"Hallo, Ich habe versehentlich 500,00 auf Ihr Konto überwiesen. Seien Sie bitte so gut und überweisen es mir zurück auf Kontonummer: 2222222222"

Wobei die Zahlung aber eben nicht von Konto 2222222222 kam, sondern von Konto 111111111111

Es stellt sich im Übrigen natürlich auch noch die Frage, warum mehrfach Zahlungen auf Ihrem Konto auftauchen, die Ihnen nicht zustehen. Dazu werden die Absender der Zahlung, bzw. die Kontoinhaber von dessen Konten die Zahlungen stammten, ja irgendetwas sagen können.

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#14
 Von 
guest-12325.11.2018 14:41:46
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 9x hilfreich)

Nein, ich wurde von niemanden angeschrieben, dass ich Geldbeträge zurück zahlen soll. Anzeige deswegen stellen wollte ich auch nicht, da ich in der Vergangenheit ja auch wirklich Mist gebaut hatte. Ich wollte mit der Polizei nichts mehr zu tun haben, wobei ich auch davon ausgegangen bin, dass man mir eh nicht glauben würde.

Ich hatte zu diesem Zeitpunkt nur über Kleinanzeigenportale verkauft, aber nicht über ebay, denn dort bin ich seit 2013 gesperrt.
Alles was ich zu dem Zeitpunkt verkauft hatte wurde versendet oder von den Personen persönlich abgeholt.

Trotz allem ist meine Frage immer noch: Was wird nun passieren ?
Werde ich erneut verurteilt oder wird dies von der Staatsanwaltschaft ähnlich oder wie bereits zuletzt eingestellt werden, da ich bereits verurteilt bin ?

Mir ist klar, das mir das keiner genau beantworten kann, wie die Staatsanwaltschaft entscheiden wird, aber dennoch erhoffe ich mir eine Antwort, wie es in etwa ausgehen könnte !

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#15
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9532x hilfreich)

Zitat:
Trotz allem ist meine Frage immer noch: Was wird nun passieren ?
Werde ich erneut verurteilt oder wird dies von der Staatsanwaltschaft ähnlich oder wie bereits zuletzt eingestellt werden, da ich bereits verurteilt bin ?


Das kann man ohne die Ermittlungsakte aus Österreich zu kennen, nicht wissen. § 154 StPO ist eine feine Sache, aber auch kein "Freifahrtschein". Außerdem liegt die Sache ja in Österreich. Ich weiß nicht, ob es dort überhaupt eine Vorschrift gibt, die unserem deutschen § 154 StPO entspricht.

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