Ermittlungsverfahren gemäß §170 Abs. 2 StPO eingst

19. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
blackeagle1075
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 22x hilfreich)
Ermittlungsverfahren gemäß §170 Abs. 2 StPO eingst

Hallo

Gegen mich wurde Ende letztes Jahres eine Anzeige gestellt, das ich angeblich Daten nach §202a Stgb ausgespäht haben soll. Beweismittel waren Logfiles, wo angeblich meine IP vom Sicherheitssystem der Forensoftware geloggt wurde.
Dazu wurde ich auch als Beschuldigter bei der Polizei befragt. Das war mitte Mai gewesen.
Heute kam der Brief von der Staatsanwaltschaft, das dieses Ermittlungsverfahren gemäß §170 Abs. 2 StPO eingestellt wird.

In denen Paragraphen steht ja, das der Täter nicht ermittelt werden konnte, oder die Beweise nicht auslangen.
Kann jetzt noch irgendwas trotzdem in der Sache auf mich zukommen, oder kann ich dies endlich abhacken?

Die Betreiber von den Forum, die mich angezeigt hatten, haben mich ja öffentlich bei sich als Hacker hingestellt und auf das übelste beleidigt. Da ich ein auch ein Forum betreibe, haben sie dies auch bei uns gemacht.

Kann ich in der Sache dazu noch was unternehmen, oder soll ich es lieber lassen? Geld kann ich bestimmt nicht einfordern, welche ich für eine Rechtsberatung bezahlt hatte.
Der Anzeigensteller wollte auch angeblich die Anzeige , bei der Polizei, gegen mich zurück nehmen. Dies wollte er letzte Woche machen, was aber angeblich nicht mehr geht, weil es schon bei der Staatsanwaltschaft liegt.
Also denke ich auch mal, das der Brief von der Staatswaltschaft deswegen nicht kam?

Ich sage schon mal danke für die Hilfe im Voraus.
Bitte auch nicht wundern, wegen den nachfragen, aber ich hatte deswegen einige schlaflose Nächte.

-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Machen können Sie nichts, jedenfalls nichts, was irgend etwas bringt. Wie Sie schon sagen, § 170II heißt, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht, weil entweder kein Täter ermittelt werden konnte oder der Verdacht gegen den ermittelten bzw. angezeigten Beschuldigten nicht ausreicht, um Anklage zu erheben, weil keine Verurteilungwahrscheinlichkeit besteht. Das bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass hinter jedem eingestellten Verfahren eine falsche Verdächtigung steht. Es hat halt nicht zur Anklage gereicht.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
blackeagle1075
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 22x hilfreich)

Ok.

Bekommt den der Anzeigensteller von der Staatsanwaltschaft jetzt auch einen Brief dazu mit detalierter Begründung warum es eingestellt wird? Ich kann ja schlecht verlangen, das ich davon eine Kopie für mich haben will. Ist für mich rein proforma.

-----------------
""

10x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
Bekommt den der Anzeigensteller von der Staatsanwaltschaft jetzt auch einen Brief dazu mit detalierter Begründung warum es eingestellt wird?


Nein, und darauf besteht auch kein Anspruch.

quote:
was aber angeblich nicht mehr geht, weil es schon bei der Staatsanwaltschaft liegt


Wieso "angeblich"? Eine Anzeige ist die Mitteilung an die StA, daß (vermutlich) eine Straftat begangen wurde. Diese Information kann man nicht mehr "zurücknehmen". Wie auch, mit einer Zeitmaschine?
Zurückziehen kann man nur einen Straf*antrag*.

quote:
Kann jetzt noch irgendwas trotzdem in der Sache auf mich zukommen, oder kann ich dies endlich abhacken?


Vielleicht ja ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch? Im Strafverfahren hat man in der Situation Vorteile, weil es praktisch unmöglich ist, zu beweisen, wer vor dem Rechner saß, wenn der Anschlußinhaber sagt "ich war das nicht und Familienmitglieder muß ich nicht belasten".
Allerdings könnte gegenüber dem Anschlußinhaber als Mitstörer ein Unterlassungsanspruch seitens der Gegenseite bestehen, auch wenn ihm persönlich keine (Mit-)Täterschaft nachweisbar ist.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Nun ja, der ANZEIGENDE bekommmt i.d.R. schon einen begründeten Bescheid. Der Beschuldigte bekommt nur die Einstellungsnachricht ohne Begründung.
Und eine Kopie des Bescheides bekommt er nicht, wozu auch.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.641 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen