Guten Abend,
ich habe heute Post von der Polizei
erhalten. Gegen mich wurde (als Halter des PKW) ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung eingeleitet. Ich soll auf einem Supermarktparkplatz eine andere Autofahrerin beleidigt haben.
Nun ist es aber so, dass ich zum Tatzeitpunkt nachweislich nicht am Tatort war. Ich war zum Tatzeitpunkt beruflich mit einem anderen PKW unterwegs, dies kann durch Aussagen meines Chefs sowie durch das elektronische Fahrtenbuch bestätigt werden.
Was sollte ich tun? Reicht es, wenn ich belege, dass ich nicht am Tatort gewesen sein kann oder muss ich zusätzlich angeben, wer das Auto gefahren hat? Die Person, die beleidigt hat, soll auf dem Beifahrersitz gesessen haben.
Auf mein Auto haben enge Verwandte Zugriff, hier habe ich doch ein Aussagenverweigerungsrecht? Ob und welche Personen diese Verwandte als Beifahrer mitgenommen haben, weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht, welcher Verwandter konkret zum Tatzeitpunkt gefahren ist.
Es gibt eine Dashcamaufnahme die belegt, dass nicht nur der Beifahrer beleidigt hat. Auch die anzeigende Autofahrerin hat ordentlich zurückbeleidigt. Den Beifahrer konnte ich anhand der Stimme nicht identifizieren.
Welche Vorgehensweise ist empfehlenswert?
Vielen Dank im Voraus.
Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung, ich kann es aber nicht gewesen sein
26. Juli 2019
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Frage vom 26. Juli 2019 | 20:23
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung, ich kann es aber nicht gewesen sein
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#1
Antwort vom 27. Juli 2019 | 00:31
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9522x hilfreich)
Als Beschuldigter hat man immer ein Aussageverweigerungsrecht, ohne besondere Gründe dafür vorbringen zu müssen.
#2
Antwort vom 27. Juli 2019 | 11:12
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 7x hilfreich)
Ein Zeugnisverweigerungsrecht ggü Verwandten hat nur, wer als Zeuge angehört werden soll.
Da Sie Beschuldiger sind, haben Sie kein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern ein Aussageverweigerungsrecht, von dem ich auch Gebrauch machen würde.
Es kann sein, dass es zu einer Wahllichtbildvorlage bei der Anzeigenerstatterin kommt, bei der Sie den Täter identifizieren soll.
Die Dashcam-Aufnahme liegt nur Ihnen vor oder auch der Polizei?
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#3
Antwort vom 28. Juli 2019 | 17:43
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Die Daschcam-Aufnahme liegt nur mir vor.
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