Ermittlungsverfahren wegen Betruges - wie Akteneinsicht beantragen?

2. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Carcyon
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Ermittlungsverfahren wegen Betruges - wie Akteneinsicht beantragen?

Ich hatte heute ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft im Briefkasten. Das Ermittlungsverfahren wegen Betruges gegen mich wäre wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 1 StPO ) eingestellt worden.
Ich hab weder gewusst dass gegen mich etwas läuft, noch ist aus dem Schreiben ersichtlich um was es überhaupt geht.

Meine Frage wäre jetzt, wie finde ich heraus was mir zur Last gelegt wurde? Um Akteneinsicht nach § 147 StPO stellen? Bekomme ich das dann per Post? Ich will eigentlich nur wissen was ich hier angeblich gemacht haben soll und wer das beantragt hat (falls ich die Auskunft überhaupt bekomme). Für ein paar Tipps wäre ich sehr dankbar.

Edit: Ist es eigentlich "normal" dass man keine Mitteilung bekommt dass ein Ermittlungsverfahren gegen einen läuft?!

-- Editiert von Carcyon am 02.02.2018 21:52

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Meine Frage wäre jetzt, wie finde ich heraus was mir zur Last gelegt wurde? Um Akteneinsicht nach § 147 StPO stellen? Bekomme ich das dann per Post?


Nein, eine Abschrift erhält nur ein entsprechend bevollmächtigter Rechtsbeistand. Eine Akteneinsicht findet in der Praxis fast immer über eine Rechtsanwalt statt.

Zitat:
Ist es eigentlich "normal" dass man keine Mitteilung bekommt dass ein Ermittlungsverfahren gegen einen läuft?!


Normal bzw. häufig ist das nicht, aber juristisch gibt es daran nichts zu bemängeln. Jedoch wird in der Praxis in 99 % der Fälle eine Vorladung bzw. der Versuch einer Vernehmung des Beschuldigten durch die Polizei unternommen.

Hatten Sie denn in den letzten Monaten mal Kontakt zu Ermittlungsbehörden?

Grüße
PP

-- Editiert von PP9325 am 02.02.2018 22:09

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Carcyon
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von PP9325):
Hallo,

Hatten Sie denn in den letzten Monaten mal Kontakt zu Ermittlungsbehörden?

-- Editiert von PP9325 am 02.02.2018 22:09


Hallo und danke für die Antwort. Nein, ich hatte keinen Kontakt zur Ermittlungsbehörde. Ich hatte nur eben das Schreiben über die Einstellung im Briefkasten und war ziemlich geschockt um ehrlich zu sein. Woher bekomme ich den nun Informationen was mir zur Last gelegt wurde? Sollte nicht § 475 Abs. 4 StPO auch Einsicht für Privatpersonen erlauben?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von PP9325):
Nein, eine Abschrift erhält nur ein entsprechend bevollmächtigter Rechtsbeistand.

Im § 147 StPO steht es aber anders?


§ 147 StPO spricht vom "Beschuldigten". Den Status verliert man aber wohl mit den Ende des Verfahrens, wäre also nutzlos?
§ 475 StPO spricht hingegen nur von "Auskünften aus den Akten"



Zitat (von PP9325):
Eine Akteneinsicht findet in der Praxis fast immer über eine Rechtsanwalt statt.

Stimmt, für eine komplette Einsicht bleibt im Strafverfahren eigentlich nur der Weg über den Anwalt.
Kostet so um die 70 EUR


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Zitat:
Sollte nicht § 475 Abs. 4 StPO auch Einsicht für Privatpersonen erlauben?


Für den Beschuldigten des Verfahrens ist der § 147 StPO relevant.
Außerdem ist es eine "Kann-Norm". Ein bedingungsloser Anspruch besteht nicht. Ebenso besteht kein Anspruch darauf, die Akte ausgehändigt oder Kopien davon zu bekommen.
Üblicherweise kann der Beschuldigte nach Antrag und Terminvereinbarung vor Ort bei der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht Akteneinsicht erhalten, sofern keine Gründe dagegensprechen.

Grüße
PP

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Carcyon
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von PP9325):
Zitat:
Sollte nicht § 475 Abs. 4 StPO auch Einsicht für Privatpersonen erlauben?


Für den Beschuldigten des Verfahrens ist der § 147 StPO relevant.
Außerdem ist es eine "Kann-Norm". Ein bedingungsloser Anspruch besteht nicht. Ebenso besteht kein Anspruch darauf, die Akte ausgehändigt oder Kopien davon zu bekommen.
Üblicherweise kann der Beschuldigte nach Antrag und Terminvereinbarung vor Ort bei der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht Akteneinsicht erhalten, sofern keine Gründe dagegensprechen.

Grüße
PP

Ich will ja nur wissen was hier gegen mich vorliegt, bzw vorgelegen hat. Ich muss doch irgend einen Anspruch darauf haben zu erfahren, was mir zur Last gelegt wurde, oder? Kann doch nicht sein dass ich ein Schreiben über die Einstellung eines Verfahrens bekomme, aber nicht mal weiß worum es hier eigentlich geht? :/

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120173 Beiträge, 39842x hilfreich)

Zitat (von Carcyon):
Ich muss doch irgend einen Anspruch darauf haben zu erfahren, was mir zur Last gelegt wurde, oder?

Hat man doch ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Carcyon
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Carcyon):
Ich muss doch irgend einen Anspruch darauf haben zu erfahren, was mir zur Last gelegt wurde, oder?

Hat man doch ...

Also dann nach § 475 StPO Auskunft aus den Akten beantragen und erfragen was mir zur Last gelegt wurde?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Zitat:
Also dann nach § 475 StPO Auskunft aus den Akten beantragen und erfragen was mir zur Last gelegt wurde?


Einen Anwalt, ggf. online, beauftragen für rund EUR 50,00-70,00 und so unkompliziert und uneingeschränkt Akteneinsicht erhalten.

Mit Ihrem juritischen Halbwissen werden Sie wohl Ihr Ziel, Akteneinsicht zu erhalten, wenn überhaupt, nur über Umwege mit viel Aufwand erreichen.

Grüße
PP

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Carcyon
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von PP9325):
Zitat:
Also dann nach § 475 StPO Auskunft aus den Akten beantragen und erfragen was mir zur Last gelegt wurde?


Einen Anwalt, ggf. online, beauftragen für rund EUR 50,00-70,00 und so unkompliziert und uneingeschränkt Akteneinsicht erhalten.

Mit Ihrem juritischen Halbwissen werden Sie wohl Ihr Ziel, Akteneinsicht zu erhalten, wenn überhaupt, nur über Umwege mit viel Aufwand erreichen.

Grüße
PP

Es muss doch auch möglich sein dies ohne Geldausgaben zu erreichen... Kann doch nicht sein dass ich 50 Euro zahlen muss um überhaupt zu erfahren warum hier ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde?!?!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Zitat:
Es muss doch auch möglich sein dies ohne Geldausgaben zu erreichen... Kann doch nicht sein dass ich 50 Euro zahlen muss um überhaupt zu erfahren warum hier ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde?!?!


Habe ich doch bereits erwähnt:

Zitat:
Für den Beschuldigten des Verfahrens ist der § 147 StPO relevant.
Außerdem ist es eine "Kann-Norm". Ein bedingungsloser Anspruch besteht nicht. Ebenso besteht kein Anspruch darauf, die Akte ausgehändigt oder Kopien davon zu bekommen.
Üblicherweise kann der Beschuldigte nach Antrag und Terminvereinbarung vor Ort bei der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht Akteneinsicht erhalten, sofern keine Gründe dagegensprechen


Notfalls nach § 162 StPO eine gerichtliche Entscheidung erwirken, wenn die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht verweigert, jedoch dürften die Chancen nicht sehr gut stehen, da die Akteneinsicht grundsätzlich dazu da ist, um für "Waffengleichheit" zu sorgen und dem Beschuldigten bzw. dessen Rechtsbeistand die Möglichkeit zu geben, sich zu verteidigen.
Da das Verfahren wohl endgültig und ohne Beschwernis für den Beschuldigten eingestellt wurde, entfällt auch die Notwendigkeit, sich zu verteidigen und ggf. damit auch das berechtigte Interesse. Reine Neugierde genügt da idR nicht um ein solches zu begründen.

Kurzum gesagt, hat ein Rechtsanwalt hier bewusst einfach mehr Rechte und Möglichkeiten.

Grüße
PP

-- Editiert von PP9325 am 03.02.2018 00:13

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Erst mal bei der Staatsanwaltschaft nachfragen, wann vor Ort Akteneinsicht genommen werden kann. Bei uns hier auf der Kante läuft das eigentlich problemlos. Und natürlich ist es von Interesse, wer einen da angeschwärzt hat und warum. Man weiss ja nicht, ob derjenige noch einen drauf setzt, wir kennen ja die Querulanten.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Einfaches Schreiben an die Staatsanwaltschaft:


Zitat:
StA xy
Anschrift


Betr. Ermittlungsverfahren gegen mich, AZ: xx Js xxxxxx/xx


Sehr geehrte Damen und Herren,

Am xx.xx.2018 erhielt ich Ihre Einstellungsverfügung nach § 153(1) StPO zu dem o.g. Ermittlungsverfahren.

Mir war bisher weder bekannt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen mich anhängig ist, noch kann ich mir erklären welcher Sachverhalt diesem zu Grunde liegen könnte.

Ich beantrage daher nach § 147, Abs. 4 StPO (hilfsweise nach § 475 , Abs. 1 iVm. Abs. 4 StPO) Akteneinsicht in Form von Kopien der wesentlichen Aktenteile, insb. des Anzeigevorbringens und/oder der Zeugenaussage des angeblich Geschädigten.

Das berechtigte Interesse iSv. § 475 StPO ergibt sich daraus, dass ich mögliche straf- und/oder zivilrechtliche Schritte gegen den Anzeigenerstatter prüfen möchte.


Ganz umsonst wird es das aber wohl auch nicht geben, denn die StA kann Kopiekosten (0,50 EUR pro Seite) und Zustellungskosten (3,50 EUR) berechnen. Machen zwar nicht alle in solchen Fällen, aber kann halt passieren.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.02.2018 11:33

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Es geht doch erst einmal nur um die Einsicht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Das ist ja Einsicht. Halt in schriftlicher Form. Die wenigsten StAen gewähren Akteneinsicht per persönlichem Termin direkt in der Behörde, bzw. wenn dann ggf. in Verfahren wo man nur "ungern" Kopien herausgeben will und/oder gleichzeitig Beweisstücke besichtigt werden sollen.

Auch für den (hier ehemaligen) Beschuldigten ist die Akteneinsicht in Form von Kopien in der Regel bequemer, denn es ist ja nicht immer zwangsläufig die für den Wohnort zuständige StA auch die ermittelnde StA. Und selbst wenn sie es ist, kann in den "Flächenländern" schon mal eine Entfernung von 60 - 70 KM zwischen Wohnort und dem Sitz der für den Wohnort zuständigen StA liegen. Da wären dann die Fahrtkosten einiges teurer als die Kopiekosten.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.012 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen