Ermittlungsverfahren wegen Leistungsmissbrauch

17. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
Bunt
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ermittlungsverfahren wegen Leistungsmissbrauch

Hallo liebe Community,
ich habe eine Frage und hoffe mir kann hier jemand einen Tipp / eine Antwort geben.

Vom Hauptzollamt wurde ich zu einer Vernehmung wegen Leistungsmissbrauch geladen.
Es geht darum, dass ich 9 Monate lang unberechtigt Berufsausbildungsbeihilfe vom Arbeitsamt erhalten habe, da ich die Beendigung meiner Ausbildung nicht gemeldet habe.
Ich war so dumm das dann noch einmal zu machen, nachdem ich auch meine zweite Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste.
Zu der Zeit habe ich meine Schulden wegen dem ersten Mal bereits beim Amt in Raten abbezahlt.

Nun kam vor einigen Monaten raus, dass ich erneut unberechtigt BAB erhalten habe.
Ich habe dem Amt gegenüber alles zugegeben und eine Ratenzahlungsvereinbarung für den Gesamtbetrag (also von beiden Summen) vereinbart. Seitdem zahle ich monatlich 50€.
Ich studiere und erhalte 670€ Bafög.

Im aktuellen Ermittlungsverfahren geht es um den ersten Zeitraum in dem ich das Geld erhalten habe.

Ich bereue sehr was ich getan habe und fühle mich deshalb auch furchtbar schlecht. Ich bin seit einigen Jahren wegen psychischer Erkrankungen in Behandlung und leider, das soll wirklich keine Ausrede sein, muss ich mir eingestehen, dass die Krankheit mich anscheinend doch so sehr im Griff hat, dass ich die Sache mit dem Leistungsmissbrauch auch ein Stück weit damit in Verbindung bringen muss.

Ich habe dies dem Amt gegenüber auch bereits so geschildert und mein Bedauern ausgedrückt.

Nun nützt das ja alles nichts, denn ich soll jetzt beim Hauptzollamt erscheinen. Der Termin ist morgen.

Ich habe wahnsinnige Angst vor diesem Termin und dem, was noch auf mich zukommt und weiß nicht, wie ich mich verhalten soll.

Macht es Sinn dort eine mündliche Aussage zu machen, oder wäre eine schriftliche Aussage besser?
Wenn ja, welche Daten müsste diese enthalten?
Soll ich einen Anwalt kontaktieren und ihn bitten mich zu dem Termin zu begleiten, falls das in dem Zeitraum noch möglich ist?


Wenn mir hier irgendjemand einen Tipp geben könnte, das wäre wirklich toll. Ich wäre sehr dankbar!

LG, Bunt

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Ich würde Dir raten, nicht auf dem Zollamt wegen der Aussage zu erscheinen. Du bist zu keiner Aussage verpflichtet , es sei denn es steht explizit auf der Vorladung.

Mein Tip: Besorg Dir einen Anwalt, der Akteneinsicht erhält und äußere Dich vorher gar nicht, um das ganze ggf. nicht noch weiter zu verschlimmern.

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Du bist zu keiner Aussage verpflichtet , es sei denn es steht explizit auf der Vorladung.
Dazu zwei Anmerkungen:
1. Nur weil keine Verpflichtung besteht heißt es nicht, dass es sinnvoll ist, keine Angaben zu machen. Geständnisse machen sich immer strafmildernd bemerkbar. Das muss aber nicht in einer Vernehmung erfolgen, sondern kann auch schriftlich geschehen.
2. Bei einer Beschuldigtenladung zur Polizei, zu der auch das Hauptzollamt zählt, kann niemals eine Verpflichtung zum Erscheinen bestehen.

Sie können, nachdem die Ladung für morgen ist und Sie erst auf den letzten Drücker Rat suchen, beim Hauptzollamt anrufen und sagen, dass Sie sich schriftlich äußern wollen, so in den nächsten 2 Wochen. Ob Sie das dann machen können Sie sich ja immer noch überlegen.

Was soll ein Verteidiger denn in so einem Fall machen, außer eine Rechnung schreiben? Die Sie übrigens selbst bezahlen müssten. Die Akten bestehen aus Kopien der Schriftstücke, die Sie selbst haben, also Bewilligungsbescheide, Ihre Anträge, der mit Ihnen geführte Schriftverkehr, Erstattungsbescheid usw.
Was Ihnen vorgeworfen wird wissen Sie auch. Eine schwierige Beweislage gibt es auch nicht.

Wie hoch ist denn die Überzahlung? Also wieviel müssen Sie zurückzahlen?

Bei einem Überzahlungszeitraum von 9 Monaten werden Sie jedenfalls nicht mit einer Verfahrenseinstellung rechnen können. Wenn Sie geständig sind, dürfte es einen Strafbefehl geben. Wenn nicht, weiß ja keiner, dass Sie geständig sein wollen und Ihnen alles so Leid tut. Dann gibt es eine Anklage und Sie finden sich in einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht wieder.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

In vielen Fällen ist es jedoch sinnvoll nix zu sagen um sich nicht tiefer ins Schlamassel zu bringen, als bislang.

Gerne interpretiert der Zoll auch Sachen hinein oder verleitet zu Aussagen, die sich eher nachteilig auswirken.
Von daher raten viele Anwälte zu einer Aussage ab, und eine Aussage/Geständnis, wirkt sich NICHT bei der Aussage strafmildernd, sonder erst wenn verhandelt wird und dort der Fehler eingesehen wird.

Die Aussage bei der Polizei dient in erster Linie um der StA bzw. den ermittlenden Behörden das Leben etwas leichter zu machen ;) (selbst in meiner Verwandschaft wo viele Polizisten sind, und nicht nur irgendwelche "kleinen Lichter", gab man mir mit dieser Aussage recht)

In erster Linie soll es ja auch nicht darum gehen eine Strafe abzuwenden, sondern vielmehr eine Strafe zu verringern. Es macht schon einen Unterschied ob du 120 oder 60 Tagessätze zahlen musst (Eintrag in BZR/Führungszeugnis).

Außerdem, kann selbst bei einem Überzahlungszeritraum von 9 Monaten das Verfahren gegen eine Auflage eingestellt werden! Es kommt in erster Linie auf die Summe und die Gesamtumstände an, daher ist Deine Aussage etwas zu vage.

Wo Du sicher in gewisserweise Recht haben magst, war die Aussage und die Verpflichtungen dazu: Was ich meinte, bei einer Vorladung durch die StA ist ein Erscheinen Pflicht (dies steht gesondert in der Vorladung), sonst ist es eher nicht zu raten dort zu erscheinen geschweige auszusagen.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

Hier scheint die Sachlage ja sehr eindeutig zu sein. Da kann eine Aussage schon strafmindernd gewertet werden. Auch wird evtl. ein Gutachten (Schuldfähigkeit) erstellt.

Und grundsätzliche Verweigerung von Aussagen kann natürlich im Vorfeld dazu führen, dass die Ermittlungsbehörden im Umfeld des Betroffenen ermitteln, und dann jeder, aber auch jeder bis zum Vermieter und Nachbar weiß, dass da was läuft. Ist ja auch nicht immer wünschenswert.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Genau aus diesem Grunde ist es gut einen verteidiger zu kontaktieren, der danne ine individuelle Verteidigung ausarbeiten kann :)
Eine Aussage kann man immer noch später machen, wenn der Anwalt dazu rät.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

Nun ja, die Ermittlungsbehörden warten bei der Fortführung der Ermittlungen aber nicht auf das "später." Die können jetzt schon das Umfeld vernehmen, einschließlich Hochschule.

Das muss er halt wissen.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Im Übrigen fehlt hier mal wieder der Hinweis, daß die nicht unerheblichen Anwaltskosten vom TE selbst zu zahlen sind. Und ich teile wastls Prognose bezüglich einer Verfahrenseinstellung - die Summe dürfte dafür viel zu hoch sein und außerdem ist der TE ja offenbar zweimal straffällig geworden.

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-- Editiert muemmel am 19.08.2011 02:23

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Gerne interpretiert der Zoll auch Sachen hinein oder verleitet zu Aussagen, die sich eher nachteilig auswirken.
Aha. Da haben Sie sicher Erfahrungswerte für solche Unterstellungen? Haben Sie überhaupt schon mal so eine Akte gesehen?

@muemmel
Ich hab doch darauf hingewiesen, dass d. TE d. RA bez. muss.

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