Ermittlungsverfahren wegen Verdacht Betrug

18. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
Kati_BLN
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 7x hilfreich)
Ermittlungsverfahren wegen Verdacht Betrug

Hallo,

ich hatte heute einen Brief vom Komissariat Besondere Delikte (das Schreiben ist datiert mit dem 11.10., der Termin wäre am 15.10. gewesen. Da ich kürzlich umgezogen bin, wurde das Schreiben nachgesendet und erreichte mich erst am heutigen Tage, den 18.10.) mit folgendem Inhalt im Briefkasten:

"Vorladung
Im Ermittlungsverfahren Verdacht Betrug ist Ihre Vernehmung als Beschuldigter erforderlich."

Mehr Informationen zum Grund des Verdachts etc. waren dem Schreiben nicht zu entnehmen. Ich kann mir gerade überhaupt nicht erklären, wie ich zu der Beschuldigung komme!

Nun habe ich mich bereits im Internet informiert und erfahren, dass man generell besser vom Vorladungstermin fern bleibt und einen Anwalt zur Akteneinsicht beauftragt. Ist das richtig?
Meine Frage wäre zunächst, ob eine Rechtsschutzversicherung hierfür nützlich wäre? Bisher habe ich jedoch keine abgeschlossen.
Mit welchen Anwaltskosten wäre denn in etwa zu rechen?
Ich bin selber Student im 1. Semester Wirtschaftsrecht, kann die Vorladung irgendwelche Konsequenzen für meine berufliche Laufbahn mit sich bringen?

Ich danke schoneinmal im Vorraus für Ihre Antworten.
Viele Grüße, Kati.
:???:

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Könnte es sich eventuell um BAFÖG-Betrug handeln?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kati_BLN
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo meri,

nein, um BAFöG Betrug kann es sich mE nicht handeln, da ich kein BAFöG beziehe (mein Antrag wurde abgelehnt).

Gruß, Kati.

-- Editiert von Kati_BLN am 18.10.2007 15:32:36

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Eine Rechtschutzverischerung würde hier nicht zahlen, da Vorsatztaten nicht versicherbar sind. Selbst wenn sie zahlen würde, wäre es natürl. zu spät sie erst nach Eintritt des Versicherungsfalls abzuschliessen.

Was an Anwaltskosten entstehen kann, kommt daruf an, was der Anwalt alles leisten soll.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Als Beschuldigter hat man zwar ein Aussageverweigerungsrecht......hindert aber trotzdem Niemanden, zur Polizei zu gehen.
Den genauen Tatvorwurf bekommt man dort eröffnet.
Aussagen muss man aber zur Sache nicht.

--mein Antrag wurde abgelehnt--

Das muss aber nicht heissen, daß trotzdem in dieser Richtung etwas läuft.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Kati_BLN
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank ersteinmal,

also werde ich mich am besten mit einem Anwalt in Verbindung setzen.

Zur Vorladung:
Den Termin kann ich so oder so nicht mehr wahrnehmen, da mich die Vorladung ja erst 3 Tage später erreicht hat.
Könnte ich also einen neuen Termin vereinbaren, dort den Grund erfragen und danach meine "Aussage verweigern"? Wäre das empfehlenswert?

Zum BAFöG:
Meines Wissens habe ich in dem Antrag keinerlei falsche Angaben gemacht, die einen Bertugsverdacht begründen würden.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Ob telefonisch nähere Auskunft zum Tatvorwurf gegeben wird, kann ich nicht sagen, eher nein.

Einen neuen Termin kann man vereinbaren, ist abhängig von der 'Schicht' des Sachbearbeiters.

Wenn Kati_BLN sich nichts vorzuwerfen hat, - wofür Anwalt.:)?

Aus der Internetseite der Staatsanwaltschaft Wiesbaden:


'Einer Vorladung als Beschuldigter oder Zeuge bei der Polizei muss nicht unbedingt Folge geleistet werden. Es sollte jedoch für jeden - ob als Beschuldigter oder Zeuge - selbstverständlich sein, zu der Klärung einer Straftat beizutragen. Möchte ein Beschuldigter von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, so sollte er dies schriftlich oder telefonisch der Polizei mitteilen. '






0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Kati_BLN
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 7x hilfreich)

Könnte ich denn evtl. einen Brief verfassen, in dem ich mitteile, dass ich den Termin nicht wahrnehmen konnte, weil die Vorladung mich erst nachträglich erreichte? Und um Mitteilung weiterer Informationen zum Sachverhalt bitten; also worauf sich der Verdacht konkret bezieht?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cmd2000
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Kati,

hier ein paar Informationen die dir vielleicht helfen. Im Zweifel würde ich mich jedoch mit einem Fachanwalt in Verbindung setzen.

http://www.aixcms.de/cms_data/ra-dr-gross/aixcms/contents/bafoegrecht/V_e_r_w_a_l_t_u_n_g_s_r_e_c_h_t__26.0.1.2006.pdf

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Könnte ich also einen neuen Termin vereinbaren, dort den Grund erfragen und danach meine Aussage verweigern? Wäre das empfehlenswert?

Das könnten Sie tun, jedoch sollten Sie sich -wenn dann- damit beeilen (am besten telefonisch), da man ihr 'Nichtauftauchen' beim ersten Termin als Wunsch zur Aussageverweigerung interpretieren wird und die Akte alsbald bei der Polizei abschliessen und der Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung zuleiten wird.

Was meine Erfahrungen hier vor Ort betrifft, kann ich sagen, dass man am Telefon schon die eine oder andere Auskunft, worum es genau geht, bekommt, wenn man das Aktenzeichen kennt und nennen kann.

Theoretisch können Sie auch einen neuen Termin vereinbaren, dort hingehen, sich den Tatvorwurf im Einzelnen anhören und dann jegliche Angaben zur Sache verweigern. Das ist jedoch teilweise leichter vorgenommen, als dann am Ende in die Tat umgesetzt. Wenn die Polizei einen erst mal am Schreibtisch sitzen hat, haben die schon ihre psychologischen Verfahrensweisen, einem eine Aussage zu entlocken, auch wenn man sich vorgenommen hat nichts zu sagen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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