Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Beförderungserschleichung

8. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
leon01123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Beförderungserschleichung

Guten Tag allerseits,

ich wurde innerhalb von zwei Monaten zweimal aufgrund meiner Nachlässigkeit beim Schwarzfahren erwischt. Das erhöhte Beförderungsentgelt habe ich jeweils verrichtet. Mittlerweile habe ich meine Volljährigkeit vollendet, die Straftaten liegen noch davor.

Nun habe ich eine Vorladung zur Polizei erhalten, mit der ich als Beschuldiger vernommen werden soll. Ich war vorher weder bei der Polizei noch der Verkehrsgesellschaft auffällig.

Wie soll ich mich nun verhalten?
Einen Anwalt würden wir aufgrund der Kosten persönlich ungern hinzuziehen.

Vielen Dank im Voraus.

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10 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ein Anwalt könnte hier auch nichts bewirken, was Du nicht selbst kannst.

Zitat:
Wie soll ich mich nun verhalten?


Wie kam es denn zu den Schwarzfahrten, bzw. worin genau bestand die "Nachlässigkeit"?

-- Editiert von !!Streetworker!! am 08.05.2019 13:04

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#2
 Von 
leon01123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):


Wie kam es denn zu den Schwarzfahrten, bzw. worin genau bestand die "Nachlässigkeit"?


Im ersten Fall habe ich das betreffende Ticket leider verloren und erst später wiedergefunden. Leider hat die Verkehrsgesellschaft es abgelehnt, das Ticket anzunehmen, da es nicht auf mich persönlich ausgestellt war. Das bringt mir nun wohl aber auch nichts mehr, da ich eben diese betreffende Fahrkarte gar nicht mehr besitze.

Im zweiten Fall bin ich nur über eine äußerst kurze Strecke gefahren und habe dummerweise keine Fahrkarte gelöst.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Dann erzählst Du dass genau so bei der Polizei, bekundest Deine Reue hinsichtlich der 2. Fahrt (Vorsatz) und lässt mit ins Protokoll aufnehmen, dass Du um eine Verfahrenseinstellung nach §153 StPO oder §45 JGG bittest.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
taquilla
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Einer Vorladung zur Polizei muss man meines Wissens überhaupt nicht folgen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
leon01123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taquilla):
Einer Vorladung zur Polizei muss man meines Wissens überhaupt nicht folgen.


Das habe ich auch bereits gelesen, aber dennoch frage ich mich, ob es bei meinem Ziel, die Einstellung des Verfahrens, nicht klüger wäre, dort zu erscheinen und den Sachverhalt zu schildern.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von taquilla):
Einer Vorladung zur Polizei muss man meines Wissens überhaupt nicht folgen.


Muss man nicht, darf man aber. Und in manchen Fällen ist es auch sinnvoll.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von leon01123):
Zitat (von taquilla):
Einer Vorladung zur Polizei muss man meines Wissens überhaupt nicht folgen.


Das habe ich auch bereits gelesen, aber dennoch frage ich mich, ob es bei meinem Ziel, die Einstellung des Verfahrens, nicht klüger wäre, dort zu erscheinen und den Sachverhalt zu schildern.


So ist es.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
taquilla
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Man muss halt - wenn man erscheint - auch damit rechnen, dass einem geschulte Leute schnell irgendwas zum Nachteil auslegen können, kommt mit Sicherheit auch auf das jeweilige Delikt an. Grundsätzlich aber muss man nur Anordnungen der Staatsanwaltschaft Folge leisten, das heißt man muss im Grunde nichtmal bei der Polizei absagen, sondern kann eine Vorladung grundsätzlich ignorieren.

Allerdings muss man - sofern man fernbleibt - damit rechnen, dass man eventuell zuhause oder auf der Arbeit aufgesucht wird. Aber auch da muss man selbstverständlich keine Aussage machen.

Schließlich sind es in dem Fall auch nicht deine Freunde.
Aber ist wohl individuell je nach Schwere der Tat.

Dass es dir freisteht hinzugehen stimmt jedenfalls. Niemand kann dich dazu zwingen.

-- Editiert von taquilla am 08.05.2019 15:17

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von leon01123):
Einen Anwalt würden wir aufgrund der Kosten persönlich ungern hinzuziehen.
Rational betrachtet wird dieser auch keinen Mehrwert bringen. Angesichts der Tatsache, dass wir hier von Jugendrecht sprechen, würde ich mit einer äußerst marginalen Strafe rechnen (maximal ein paar wenige Sozialstunden).

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von taquilla):
Allerdings muss man - sofern man fernbleibt - damit rechnen, dass man eventuell zuhause oder auf der Arbeit aufgesucht wird

Bei einem Anhörungsbogen wegen Leistungserschleichung wohl kaum. Da hat man weit wichtigeres zu tun.

Signatur:

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