Ermittlungsverfahren wegen Vergehens nach § 29 BtMG

9. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Adelbert2097
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Ermittlungsverfahren wegen Vergehens nach § 29 BtMG

Guten Tag,

ich habe insgesamt 3 Mal eine Vorladung wegen Erwerb von BtM im Darknet bekommen. Jedesmal habe ich keine Aussage gemacht. Die ersten beiden Male wurde das Vefahren eingestellt. Jetzt bekam ich nach dem dritten Mal Post mit folgendem Wortlaut:

...............

Sehr geehrter Herr XXXXXX,

in dem vorbezeichneten Verfahren wurde heute folgende Entscheidung getroffen:

Das Verfahren wird bezüglich XXXXXXXXXX ( mein Name) gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen besteht hinreichender Tatverdacht für folgendes Vergehen:

Straftat: Vergehen nach § 29 BtMG (Unerlaubter Erwerb von BtM im Darknet)

Tatzeit: 26.09.2018 und 02.10.2018

Tatort: Mainz

Da das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch Auflagen bzw. Weisungen beseitigt werden kann und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht, wird von der Erhebung der öffentlichen Klage gemäß §153a StPO endgültig abgesehen, falls folgende Auflagen bzw. Weisungen erfüllt werden:

Auflage zugunsten Staatskasse: 150,00 EUR


...............


Das alles klingt für mich recht komisch. Wenn ich richtig verstanden habe, steht da: Zahl uns 150 Euro - oder wir klagen dich vielleicht an!?
Zudem denke ich, würde die Zahlung doch einem Schuldeingeständis gleichkommen.
Ich kann den Betrag nun zahlen oder alternativ angeben das ich mit der beabsichtigten Sachbehandlung nicht einverstanden bin.

Wie gehe ich nun am besten vor?


Ich hoffe ich habe das richtige Forum gewählt.
Danke schonmal im Voraus falls jemand antwortet.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32911 Beiträge, 17281x hilfreich)

Zahl uns 150 Euro - oder wir klagen dich vielleicht an!? Nö - das "vielleicht" können Sie streichen.
Wie gehe ich nun am besten vor? Gemeinhin wird es nicht billiger, wenn man das ablehnt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Adelbert2097
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Zahl uns 150 Euro - oder wir klagen dich vielleicht an!? Nö - das "vielleicht" können Sie streichen.
Wie gehe ich nun am besten vor? Gemeinhin wird es nicht billiger, wenn man das ablehnt.


Danke schon mal für die schnelle Antwort. Ich hoffe jemand kann sich dazu noch präziser äußern.
In dem schreiben steht ja nichtmal um welches Betäubungsmittel es sich überhaupt handelt - oder um welche Menge. Das wundert mich schon. Kann es nicht sein das mein Name (zum wiederholten Male) einfach bei einem Händler aufgetaucht ist, der hochgenommen wurde oder Ähnliches?

Ich kann die 150 Euro natürlich auch einfach zahlen aber ich will nichts voreilig tun. Zusätzlich wäre da noch die Sache, dass ich denke, es könnte einem Schuldeingeständnis gleichkommen wenn ich einfach zahle.

-- Editiert von Adelbert2097 am 09.09.2019 15:17

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Ob Sie was im Darknet bestellt haben, wissen wir nicht, da Sie sich dazu nicht äußern.
Was die Ermittlungsbehörde weiß, wissen wir ebenso wenig, wie Sie.
Könnte man per Akteneinsicht über einen Anwalt in Erfahrung bringen, dessen Kosten allerdings die angebotene Zahlung von 150€ übersteigen dürfte.

Also was tun?
Haben Sie nichts zu befürchten, sollten Sie die 150€ nicht zahlen und es auf ein Verfahren ankommen lassen.
Sollten die Vorwürfe allerdings stimmen, kommen Sie günstiger aus der Sache nicht mehr raus.

Zitat (von Adelbert2097 ):
Zusätzlich wäre da noch die Sache, dass ich denke, es könnte einem Schuldeingeständnis gleichkommen wenn ich einfach zahle.


Von Ihrer Schuld ist man bereits überzeugt, anscheinend ist nur die Art und Menge des "Materials" für die Staatsanwaltschaft, noch keinen besonderen Aufriss wert.

-- Editiert von spatenklopper am 09.09.2019 15:52

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Adelbert2097
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Dankeschön. Die Antwort hat mir sehr geholfen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32911 Beiträge, 17281x hilfreich)

Könnte man per Akteneinsicht über einen Anwalt in Erfahrung bringen, dessen Kosten allerdings die angebotene Zahlung von 150€ übersteigen dürfte. Also ich sehe da im Netz deutlich günstigere Angebote - falls es Sie also brennend interessiert, wo der "hinreichende Tatverdacht" herkommt, einfach mal googeln. Allerdings werden Sie im Ergebnis dann wohl 150 Euro plus die Kosten der Akteneinsicht zu zahlen haben. By the way muß man ein solches Angebot auf Einstellung des Verfahrens ja auch recht flott annehmen (14 Tage Frist, nehme ich an), weil es sonst halt als abgelehnt gilt - keine Ahnung, ob die Akteneinsicht überhaupt so schnell geht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
steht da: Zahl uns 150 Euro - oder wir klagen dich vielleicht an!?


Das steht da mehr oder weniger auch, wobei man das vielleicht mindestens durch "ziemlich wahrscheinlich" ersetzen kann.

Vor allem steht da aber... "wenn du uns 150 € bezahlst klagen wir dich garantiert nicht an"

Von daher wäre es ziemlich dusselig dieses Angebot zur Verfahrenseinstellung nicht anzunehmen, zumal es das dritte Verfahren ist. Billiger wird man es garantiert nicht mehr kommen. Vor allem zieht eine Verfahrenseinstellung keine Einträge im Bundeszentralregister nach sich, was bei einer Anklage und Verurteilung der Fall wäre.

Ein Schuldeingeständnis ist die Erfüllung der Auflage, rechtlich gesehen, auch nicht.




-- Editiert von !!Streetworker!! am 09.09.2019 18:39

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#7
 Von 
Adelbert2097
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

vielen dank!

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#8
 Von 
Adelbert2097
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke nochmal an alle die sich hier die Mühe gemacht haben. Wirklich. Ich fühle mich sehr gut beraten. <3

0x Hilfreiche Antwort

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