Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat gemäß § 263 Abs. 1 StGB

2. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mietmaier
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 49x hilfreich)
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat gemäß § 263 Abs. 1 StGB

Ich bräuchte Dringend einen Rat, wie ich vorgehen soll.

ich möchte es kurz machen, damit es nicht zu lang wird.

ich hatte am 01.12.2018 eine kurze Beschäftigung angenommen, habe als Inventurhelfer gearbeitet, für 2 Tage.
Parallel dazu bezog ich aber auch ALG1.
Die Sache ist die, ich dachte wenn man unter 165€ arbeitet, bzw verdient, das man dies nicht angeben muss bzw. war das so in meinen Gedanken. Ich dachte eben das wenn man 165€ verdient und keine Sozialabgaben abgehen, man es deshalb auch nicht melden muss, da es ja eben ein Freibetrag ist.

Es war natürlich nicht so und die AfA verlangt das Geld zurück, weil ich die Beschäftigung nicht gemeldet habe.

Jetzt bekomme ich einen Brief vom Hauptzollamt *******furt, wegen Verdacht einer Straftat, Betrug eben.

Darin steht das ich mich zu der Sache äußern kann oder eben nicht, weiter steht drinnen:

Zitat:
Da bei einer Entscheidung Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden, haben Sie die Möglichkeit, auch hierzu entsprechende Angaben zu machen. Zu den Angaben zur Person sind Sie nach § 111 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verpflichtet.



Jetzt wollte ich heute ein Berechtigungsschein holen und mit einem Anwalt dagegen vor gehen aber die von der Rechtshilfe haben gemeint, das ich erst mal das Antwortschreiben, das Rückschreiben abwarten soll, erst dann wird welches bewilligt.

Jetzt meine Frage, soll ich mich dazu äußern? Also bringt es was wenn ich sage, das ich es eben nicht wusste bzw. dachte bei einem Freibetrag müsse man es nicht angeben oder sollte ich nichts sagen und den Brief einfach abschicken und abwarten?

Und noch eine Frage, warum wird die Entscheidung meiner wirtschaftlichen Lage mit einbezogen? Ich bekomme ALG1, bedeutet es das wenn ich schlecht verdiene, das die Strafe wegfallen könnte?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17275x hilfreich)

Jetzt meine Frage, soll ich mich dazu äußern? Ja.
Also bringt es was wenn ich sage, das ich es eben nicht wusste bzw. dachte bei einem Freibetrag müsse man es nicht angeben Vielleicht schon - ich würde es probieren.
Und noch eine Frage, warum wird die Entscheidung meiner wirtschaftlichen Lage mit einbezogen? Weil Geldstrafen in Tagessätzen verhängt werden und diese sich in der Höhe nach dem Einkommen richten.
bedeutet es das wenn ich schlecht verdiene, das die Strafe wegfallen könnte? Nein.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
moejoe
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Bringt generell überhaupt was sich dazu zu äussern ?
Bringt das eine Chance auf Milderung oder Einstellung ?


Bei mir habe ich ausversehen im Online Formular ein falsches Arbeitsbeginn Datum eingetragen.
Waren nur 2 Tage unterschied. Der Streitwert beläuft sich auf 155 Euro und ist auch schon länger zurücküberwiesen worden, es geht um jetzt nur um den Strafbestand denke ich.



Beste grüsse

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120332 Beiträge, 39875x hilfreich)

Zitat (von moejoe):
Bringt generell überhaupt was sich dazu zu äussern ?
Bringt das eine Chance auf Milderung oder Einstellung ?

Man müsste den Irrtum / fehlende Absicht glaubwürdig darlegen können.



Zitat (von Mietmaier):
Ich bekomme ALG1, bedeutet es das wenn ich schlecht verdiene, das die Strafe wegfallen könnte?

Nein, aber die Höhe der Geldstrafe orientiert sich am Einkommen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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