Ich bin 2012 das erste Mal straffällig geworden, habe Betrug in mehreren Fällen begangen. Ich hatte (habe) eine Kaufsucht und bei mehreren Versandhäusern Artikel bestellt und nicht bezahlt. Ich habe mich dann selbst bei der Polizei angezeigt und trotzdem dafür 2012 aufgrund der Masse an Geschädigten Versandhäusern eine Strafe ausgesetzt zur Bewährung von 2,5 Jahren erhalten. Während der Bewährungszeit habe ich mir dann nichts zu schulden kommen lassen. Ein halbes Jahr später jedoch, also 2015, hat es dann wieder ein paar Fälle gegeben, weitaus weniger als beim ersten Mal aber dies hat dennoch gereicht um mich erneut vor Gericht zu bringen. Noch vor der Gerichtsverhandlung war ich umgezogen, vom Süden in den äußersten Norden Deutschlands. Die Verhandlung musste jedoch im Süden durchgeführt werden, da dort die Straftaten begangen wurden. Ich habe dann wieder eine Strafe bekommen, erneut wegen Betrug, ausgesetzt auf 3 Jahre Bewährung. Eine Bewährungshilfe wurde mir nicht zugeteilt, der einzige Kontakt ist direkt der Richter. Selbiger Richter hat nun damals zum Ende der Verhandlung gesagt, wenn ich mir wieder etwas zu schulden kommen lasse in der Bewährungszeit, würde man mich ohne Vorankündigung selbst aus dem Norden einfach abholen, zurück bringen und ins Gefängnis stecken-für die doppelte Zeit wie in der Gerichtsverhandlung zur Bewährung verurteilt wurde. Nun, Ende 2018, also 2 Jahre nach diesem Urteil und ein Jahr vor Ende der Bewährung bin ich wieder straffällig geworden, im Gegensatz zu den anderen beiden Malen, habe ich mir jetzt aber endlich Hilfe gesucht weil ich denke dass ich wirklich krank sein muss wenn ich mir mein Leben alle paar Jahre selbst so zerstöre. Nun frage ich mich folgendes: Welcher Schritt wäre der Richtige? Den erneuten, mehrfachen Betrug den ich kürzlich erst begangen habe, wieder selbst anzuzeigen und auch das Bewährungsgericht sofort davon in Kenntniss zu setzen, mitsamt einer Auflistung der Geschädigten, einem bereits aufgestellten Rückzahlungsplan und dem Nachweis dass ich mir nun Hilfe gesucht hätte oder aber abzuwarten was sich wohl entwickelt und wieviel der Geschädigten wirklich anzeigen? Ich weiß dass ein sofortiges Schuldeingeständniss sehr wohl dazu führen kann, dass die Bewährung augenblicklich widerrufen wird, sehe darin andererseits aber auch die Chance den Richter doch noch ein einziges Mal milde zu stimmen und die Bewährung nicht zu widerrufen und gegebenenfalls nur neue Auflagen zugeben oder diese zu verlängern. Oder ist es besser abzuwarten und alles in die Länge zu ziehen? Das allerwichtigste ist und dies ist der eigentliche Punkt: Ich will nicht in die Situation kommen dass ich von der Polizei in Untersuchungshaft genommen werde aufgrund von Betrug bzw Bewährung und der Idee ich könne flüchtig werden oder verschleiern oder erneut tätig werden wollen usw. Kann ich so eine U-Haft in jedem Fall verhindern, besteht überhaupt die Gefahr einer U-Haft?
Erneut straffällig währed Bewährung - Gestehen oder abwarten?
Der wirklich richtige Schritt liegt ganz klar darin, unverzüglich die Schäden vollständig zu begleichen und darauf zu hoffen, dass möglichst keiner der Fälle angezeigt wird.
Von wie vielen Fällen und von welcher Gesamtsumme sprechen wir hier? WIe hoch waren der Schaden und die Freiheitsstrafe (nicht die Bewährungszeit) beim letzten Mal? Sind Sie berufstätig? Wie sieht es mit Ihrem Einkommen aus?
So eine Selbstanzeige mag zu einer geringfügig milderen Strafe führen, wobei aber fraglich ist, ob dieser Unterschied so groß ist, dass er über die Aussetzbarkeit zur Bewährung (der neuen Strafe) entscheidet bzw. ob dieser Schritt dafür geeignet ist, schon wieder ein Gericht von einer Aussetzung zur Bewährung zu überzeugen und die alte Bewährung nicht zu widerrufen. Andererseits sollteman (zumindest bei Nichtbelgiechung der Schäden) sowieso annehmen können, dass nahezug jeder der Fälle angezeigt wird. Am Ende werden Sie hier in gewisser Weise "zocken" müssen. Da will ich Ihnen die Entscheidung nicht abnehmen. Sie könnten nur zusätzlich darauf "zocken" dass das mit der Anzeigenerstattung (bei ausbleibender Selbstanzeige) möglichst lange dauert und Sie in der Zwischenzeit viel Geld für Rückzahlungen und "Hilfe" bekommen können.
So oder so: Vor Gericht sind tatsächlich erfolgte Rückzahlungen deutlich mehr wert als ein Rückzahlungsplan.
Was für eine Hilfe haben Sie sich geholt? Ist das mit der Kaufsucht irgendwie mal von unabhängiger Seite aus diagnostiziert worden?
Wenn SIe hier noch etwas retten wollen, dann sollten Sie zusehen, dass Sie sich tatsächlich und unverzüglich in Therapie begeben oder an Gruppensitzungen oder sowas teilnehmen.
Eine U-Haftkann man nicht "in jedem Fall verhindern", aber ich sehe hier keinen Grund für eine U-Haft. DIe bloße Möglichkeit, dass Sie verschleiern, fliehen oder wiederholen könnten, reicht da nicht aus. Aufgrund der Deliktsart ist sowieso allenfalls die Fluchtgefahr ein naheliegender U-Haftgrund. Aber wenn Sie einen festen Wohnsitz haben sollten (und idealerweise sogar arbeiten), dann begründet die bloße Aussicht auf eine (vermutlich vergleichweise geringfügige) Haftstrafe ohne Bewährung noch keine Fluchtgefahr. Insbesondere eine begonnene Therapie könnte dafür sprechen, dass Sie nicht fliehen wollen. Versprechen kann Ihnen die Verschonung von der U-Haft natürlich niemand. Ich kann nur die Meinung vertreten, dass es in Ihrer Schilderung keinen nennenswerten Hinweis dafür gibt, dass das realistisch wäre.
Ich gehe davon aus, dass Sie den Umzug beim letzten mal ganz normal angemeldt hatten und nicht etwa versucht haben, das heimlich durchzuziehen.
Ich danke Ihnen herzlich für ihre Mühe, Gedanken und die investierte Zeit in mein Anliegen. Was mein soziales Umfeld angeht: Ich habe einen festen Wohnsitz (der Umzug wurde ordnungsgemäß gemeldet), eine feste Partnerschaft und einen festen Arbeitsvertrag.
Die Krankheit diagnostiziert hat bisher keiner, ich habe nächste Woche meinen ersten Termin im Suchtzentrum (für alle möglichen Süchte) in der Stadt wo mir wahrscheinlich weiter geholfen wird mit Therapie und so weiter. Ich hoffe dass man mir auf diesem Wege auch endlich die Krankheit diagnostiziert. Ich hatte bis jetzt nach keiner Anlaufstelle hierfür gesucht aber nun, nach dem dritten "Mal" ist es unausweilch. Ich kann also jetzt schon sagen dass ich einen Termin im Suchtzentrum habe und nächste Woche könnte ich dann sagen dass ich dort war und weiteres folgt.
Aktuell ist Rückzahlung ist schwer, wir kommen mit dem Geld über die Runden. Ab Oktober aber haben wir mehr zur Verfügung und dieses mehr will ich ausschließlich nutzen um zurück zu zahlen. Es handelt sich um mehr als 10 Fälle in unterschiedlicher Höhe. Gesamt ca 2000 Euro.
Der Richter damals war sehe sauer hatte ich das Gefühl. Es war ein anderer als beim ersten Mal. Ich glaube ein Richter kann aus allen möglichen Gründen veranlassen dass jemand abgeholt wird, und wenn er heute noch so auf mich zu sprechen ist wie damals dann wird er es bestimmt tun. Ich weiß ja nicht einmal ob die pure Anzeige die bei der Polizei eingeht schon dem Bewährungsgericht gemeldet wird oder erst eine rechtskräftige Verurteilung, darüber habe ich unterschiedliches gelesen. Die Anzeigen verhindern kann ich leider nicht man lässt nicht mit sich reden. Dann kommt noch hinzu dass es dann mehrere sind, also verschiedene Geschädigte, die Polizei weiß dass ja nicht und wird ja nicht warten und alle zusammen fassen sondern jeden einzeln behandeln. Das wäre ja dann nicht eine sondern über 10 Verhandlungen. Daher dachte ich, es wäre besser es mitzuteilen was da noch so kommt. Aber angenommen nur die Hälfte zeigt mich wirklich an (die andere Hälfte bekommt auch ihr Geld zurück ) dann hätte ich mir vieles ersparen können. Es eine sehr schwere Entscheidung.
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Der Schaden beim letzten Mal lag bei ca 8000€.
Sie sollten zusehen, dass Sie alsbald den ganz konkreten Beginn einer Therapie (oder ähnliches) nachweisen können und der Termin dafür auch möglichst nicht in ferner Zukunft liegt (ich weiß nicht, mit was für Wartezeiten da zu rechnen ist). Von der bloßen "Absicht", "bald" eine Therapie zu beginnen, hört man an deutschen Strafgerichten nämlich zu oft. Etwas seltener sind die Fälle, bei denen der Betroffene dann auch ganz konkret etwas nachweisen kann (am besten auch mehr als seine bloße Bemühung um Hilfe).Zitat:Ich kann also jetzt schon sagen dass ich einen Termin im Suchtzentrum habe und nächste Woche könnte ich dann sagen dass ich dort war und weiteres folgt.
Ich möchte nur betonen, dass die Rückzahlung für mich persönlich oberste Priorität hätte. Zum einen wegen der dadurch zu erhoffenden Milde, noch viel mehr aber wegen der denkbaren Vermeidung von Strafanzeigen.Zitat:Aktuell ist Rückzahlung ist schwer, wir kommen mit dem Geld über die Runden. Ab Oktober aber haben wir mehr zur Verfügung und dieses mehr will ich ausschließlich nutzen um zurück zu zahlen. Es handelt sich um mehr als 10 Fälle in unterschiedlicher Höhe. Gesamt ca 2000 Euro.
Dementsprechend würde ich auch vorrangig die Schulden bedienen, bei denen der Verkäufer (oder jemand anderes) nicht anderswie ruhig gestellt werden kann. Die Fälle, in denen sowieso mit einer Anzeige zu rechnen ist (oder in denen sie schon erfolgt ist), würde ich dem gegenüber vielleicht nachrangig behandeln (auch wenn die erhoffte Milde in diesen Fällen dann vielleicht ausbleibt).
Nur zur Klarstellung. Sie werden außer in dem Fall einer (in meinen Augen unwahrscheinlichen) U-Haft nicht plötzlich einfach so abgeholt. Sie würden wegen der neuen Strafsache irgendwann einen Anhörungsbogen und dann eine Anklageschrift erhalten.Wegen des Bewährungswiderrufs würden Sie spätestens nach der nächsten rechtskräftigen Verurteilung (möglicherweise aber schon vor) würden Sie ebenfalls zunächst schriftlich informiert werden. Selbst wenn die Entscheidungen dann zu Ihren Ungunsten ausfallen und Sie tatsächlich eine Haftstrafe absitzen müssen, entspricht es dem Regelfall, dass Sie dafür irgendwann eine Ladung erhalten und nicht etwa abgeholt werden.Zitat:Ich glaube ein Richter kann aus allen möglichen Gründen veranlassen dass jemand abgeholt wird, und wenn er heute noch so auf mich zu sprechen ist wie damals dann wird er es bestimmt tun.
Der Widerruf der Bewährung kann auch vor der (rechtskräftigen) Verurteilung möglich sein. Insbesondere dann, wenn Sie geständig sind. Aus verschiedenen Gründen würde ich an Ihrer Stelle aber erwarten, dass die Rechtskraft des neuen Verfahrens abgewartet wird.Zitat:Ich weiß ja nicht einmal ob die pure Anzeige die bei der Polizei eingeht schon dem Bewährungsgericht gemeldet wird oder erst eine rechtskräftige Verurteilung, darüber habe ich unterschiedliches gelesen.
Das Gericht (das über die neue Strafe entscheidet) würde aber bis dahin bekannten Fälle zusammenfassen. Selbst wenn einzelne Fälle erst später bekannt werden, würde das Gericht nur eine Gesamtstrafe für diese 10 neuen Fälle bilden (dann gibt es allenfalls eine weitere Verhandlung, aber keine weitere Strafe, sondern es wird die "erste" erhöht). Und wenn es so weit ist, können Sie noch immer "die Karten auf den Tisch legen" und zumindest die noch offenen Fälle bekannt machen.Zitat:Polizei weiß dass ja nicht und wird ja nicht warten und alle zusammen fassen sondern jeden einzeln behandeln. Das wäre ja dann nicht eine sondern über 10 Verhandlungen.
Wie gesagt, will ich Ihnen hier aber auf keinen Fall die Entscheidung abnehmen. Ich halte beide Wegen für gewagt und für Sie geht es um viel. Vielleicht wollen Sie die Meinungen weiterer User abwarten.
Übrigens bin ich der Meinung, dass es für den Widerruf der Bewährung (und ähnlich bei der neuen Strafe) garkeinen so großen Unterschied machen dürfte, ob Sie (nach Kenntnis der Justiz) nun 5 oder 10 weitere Fälle begangen haben, solange deer Gesamtschaden sich einigermaßen gleichmäßig auf die Einzelfälle verteilt. Doppelt so viele Fälle bedeuten keine doppelt so hohe Strafe und auch keine doppelt so hohe Wahrscheinlichkeit, dasss die Bewährung widerrufen wird. Problematisch ist eher, dass Sie überhaupt in das alte Schema gefallen sind.
Vielleicht wollen Sie ja noch die Frage beantworten, wie hoch damals die Freiheitsstrafen ausgefallen sind (insbesondere die Strafe, deren Bewährung noch läuft). Diese Zeitangabe sollte maximal 24 Monate betragen. Bitte nicht mit der Laufzeit der Bewährung verwechseln.
Es waren bzw sind 24 Monate.
Genau dass ist das Problem, ich weiß wenn ich gestehe und man dieses Schuldeingeständnis von mir hat, dass man mir dann auch ohne ein Gerichtliches Urteil der neuen Sache die Bewährung aufheben kann. Also entweder ist der Richter eben so hart und sperrt mich dann weg weil es ihm egal ist warum und wie es dazu gekommen ist oder er zeigt Herz, schätzt dass ich mich gemeldet habe und erbarmt sich. Es sind ja auch nur Menschen aber ich denke immer an seine letzten Worte... Er sagte man hole mich dann ohne Vorwarnung ab und sperre mich ein, das würde einer U-Haft entsprechen. Diese könne wohl auch verhängt werden bei Betrug wenn es viele Geschädigte gibt oder eine sehr hohe Summe. Was auch immer "viele" nun bedeutet. Ich würde nur plaudern damit ich nicht in den Verdacht falle fliehen, vertuschen oder weiter machen zu wollen so dass ich keine Vorraussetzung erfülle für eine U-Haft.
Der alte Richter ist für die Entscheidung U-Haft oder nicht U-Haft überhaupt nicht zuständig. Das wäre der Richter an ihrem neuen Wohnort. Der alte Richter ist zuständig für die Entscheidung ob gegebenenfalls ein Sicherungshaftbefehl [§ 453c StPO
] ergeht. Den müsste aber erstmal die Staatsanwaltschaft beantragen. Sie sollten sich, spätestens sobald die erste Anzeige bei der Polizei eingegangen ist, einen Anwalt nehmen. Die Sache wird sowieso ein Fall der Pflichtverteidigung, alleine schon aufgrund des zu erwartenden Bewährungswiderrufes.
Ob die alte Bewährung widerrufen wird, hängt auch sehr davon ab was bei der neuen Sache rauskommt. Sollte es da nochmals Bewährung geben, wird auch die alte Währung wahrscheinlich nicht widerrufen, da der letzte Tatrichter die Sozialprognose stellt und auch das alte Gericht sich normalerweise daran zu halten hat, oder eben sehr, sehr gut begründen muss warum es trotzdem widerrufen will, obwohl der neue Richter Bewährung gegeben hat.
Was die Kaufsucht angeht:
Ich kenne sie natürlich nicht, kann daher nicht beurteilen, ob eine krankhafte Kaufsucht gegeben ist.
Aber: eine Kaufsucht liegt nicht schon deswegen vor, weil man Dinge bestellt, diese wieder zu Geld macht, um dann was weiß ich damit zu machen. Auch dann nicht, wenn man Dinge kauft weil man sie unbedingt haben will, sie sich aber nicht leisten kann, wie z.B. das neueste Mobiltelefon den größten Flachbildfernseher und so weiter, oder weil man "den Kindern was bieten will". Zu einer Kaufsucht im klassischen, krankhaften Sinne gehört schon etwas mehr.
Und vor allem sollte man auch nicht ohne vorherige Absprache mit einem Anwalt mit dem Begriff Kaufsucht um sich werfen ggü. Der Justz. Denn er impliziert ja in gewissem Maße erhöhte Wiederholungsgefahr.
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