Erneute Straffälligkeit während Bewährung

19. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
Maya18
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)
Erneute Straffälligkeit während Bewährung

Hallo,

fiktiver Fall.

Person A wurde zu 1 Jahr auf 3 Jahre Bewährung verurteilt wg. Betrug;

Gegen Ende des 1. Bewährungsjahres wird Person A wegen sexuellen Missbrauch angeklagt. Günstige Sozialprognose für Person A durch die Bewährungshilfe.

Da es sich um einen völlig anderen Kriminalitätsbereich handelt lautet meine Frage nun:

Wie wahrscheinlich ist ein Bewährungswiderruf?



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9 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Das kommt nicht unswesentlich auf die Strafe an, die es in dem neuen Verfahren geben wird. Schon da ist ja -je nach genauer Konstellation- eine Mindest(!)strafe von 1 oder 2 Jahren angesagt. Wenn es dort keine Bewährung gibt (was bei über 2 Jahren ja rechtlich nicht mehr möglich ist), ist auch der Widerruf der alten Bewährung nicht unwahrscheinlich.

Gibt es in der neuen Sache Bewährung, sind die Chancen nicht so schlecht, dass auch die alte Bewährung bestehen bleibt.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
Maya18
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Okay, also sind in diesem Fall alle möglichkeiten offen und die neue Strafe ist ziemlich Sachentscheidend.

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#3
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

das kommt drauf an
sexueller Missbrauch (von kindern??)

oder an Minderjährigen?

oder sexueller Missbrauch widerstandsunfähigen Personen (z. B. Kranke, Behinderte, under Drogen oder stark alkhololisiterte Personen?

oder Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Stellung z.b im Job oder Betreungsverhältniss?

wenn es sich um Kinder oder um Minderjährige also bis 18. handelt dann wirds schwierig da nochmal zu einer Bewährung zu kommen.

kommt jedoch auch auf den Einzelfall drauf an.
ausgeschlossen ist es nicht.

quote:
Gibt es in der neuen Sache Bewährung, sind die Chancen nicht so schlecht, dass auch die alte Bewährung bestehen bleibt.


das ist dann sehr warscheinlich,weil sonst würde man ja im falle eines Wiederrufes in Haft sitzen wärend man eigentlich Bewährung im anderen Verfahren hat.

in Fällen wo während einer Bewährungsstrafe eine neue Verurteilung dazu kommt, wird wenn es keinen Wiederruf gibtund die neue Strafsache nicht gravierend ist und es dort keine Haftstrafe gibt, in den meisten Fällen die Bewährungszeit verlängert und möglicherweise auch neue Auflagen erteilt.





-- Editiert seidi256 am 19.03.2014 17:55

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#4
 Von 
Maya18
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Ganz konkret: sexuelle Handlungen vor einem Kind unter 14!

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

also da verstehen die Staatsanwaltschaften und Gerichte überhaupt keinen Spaß, eine erneute Bewährung ist zwar möglich aber je jünger der/die Geschädigte ist umso schlechter steht es um die Bewährung.

jedoch kommt es immer auf den Einzelfall drauf an

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#6
 Von 
Maya18
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Das Gesetz sieht ja bereits eine MINDESTstrafe von 3 Monaten vor. Wird hier nun berücksichtigt dass die Vorstrafe nicht einschlägig war?

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#7
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

quote:
Wird hier nun berücksichtigt dass die Vorstrafe nicht einschlägig war?


ja,jedoch spielt das nur eine untergeordnete rolle!

schwerer in der wertung ist dann doch das eine Straftat in laufender Bewährung begangen wurde.

bei der frage Wiederruf ja oder nein wird dann berücksichtig das es zwar ncht einschlägig war,jedoch kommt voallem bei kleinere strafen idR eine Bewährungsverlängerung in betracht.
also wenn es für eine in der Bewährungszeit begange Straftat nur eine Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe gibt.



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#8
 Von 
Maya18
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok, dann haben wir also einen sehr interessanten Fall mit sehr vielen offenen Möglichkeiten.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

quote:
sehr vielen offenen Möglichkeiten


ich sags mal so

kommt es in dem neuen Fall zu einer Haftstrafe dann ist ein Wiederruf sehr warscheinlich.

kommt es zu einer neuen (2.)Bewährung dann kann zwar die 1. Wiederufen werden aber das ist unwarscheinlich.

bekommt man eine Geldstrafe für die neue Tat könnte die Bewähung wiederufen werden, wenn kein wiederruf erfolgt dann gibt es idR eine Bewähungsverlängerung

also im prinzip 3 möglichkeiten

1.Wiederuf
2.Bewähungsverlängerung
3. es passiert nichts weiter und die Strafe wird nach BW ende erlassen
(was aber sehr unwarscheinlich bei sexuellen missbrauch währe)

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