Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt

16. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Mirjan2023
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt

Hallo,

die zuständige Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben wegen Unterschlagung. Ich bin die Geschädigte.
Jedoch hat das Gericht die Eröffnung des HV aus "tatsächlichen Gründen" abgelehnt.
Der Beschuldigte hat lediglich Aussagen im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs getätigt. Er wurde nie zum Sachverhalt vernommen. Diese wurden schlussendlich aber als Begründung für die Nichteröffnung angegeben.
Als er die Anklageschrift bekam, hat er die Vernehmung mehrerer Zeugen beantragt. Auf Aufforderung der Richterin, er solle doch die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen angeben, reagierte er nicht.
Mir wurde im Ablehnungsbeschluss vorgehalten, dass ich die unterschlagenen Gegenstände nicht konkretisiert habe und auch keine Rechnungen vorlegen konnte. Allerdings muss ich dies abstreiten, denn ich habe Fotos der Gegenstände sowie auch Rechnungen bei den Vernehmungen vorgelegt.

Ist es wirklich so einfach für ein Gericht, aufgrund falscher Tatsachen die Eröffnung des HV abzulehnen? Die zuständige StA sah auch trotz der ganzen Beweislast keine Erfolgsaussichten... EIn entsprechendes Zivilverfahren habe ich gewonnen. Warum wurde dies nicht mit berücksichtigt, zumal auch dort jede Menge Zeugenaussagen enthalten sind?
Kann ich da wirklich absolut nichts mehr tun? So ein Verhalten muss doch bestraft werden...

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30 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37504 Beiträge, 13794x hilfreich)

Mirjan, es ist ohne Aktenkenntnis schwierig, hier eine Bewertung abzugeben. Fakt ist, dass der Richter keine eigenen Ermittlungen anstellt, Adressen ermittelt oder was auch immer (Ausnahmen bestätigen die Regel). Die Ermittlungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft. Wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, entscheidet sie über die weitere Vorgehensweise. Hier hat sie sich für eine Anklageerhebung entschlossen. Das Gericht entscheidet dann über die Eröffnung des Hauptverfahrens nach Aktenlage.

Es gibt jetzt verschiedene Varianten:
Es ist ausermittelt, es reicht nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht für eine erfolgreiche Durchführung des Verfahrens.
Es ist nicht ausermittelt, der Staatsanwalt hat schlampig gearbeitet (eher unwahrscheinlich), die Einschätzungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft gehen auseinander. Bleibt abzuwarten, wie die Staatsanwaltschaft auf den richterlichen Beschluss reagiert.
Staatsanwaltschaft hofft auf die Nichtzulassung der Anklage und transportiert die Akte erleichtert in den Ablagekeller oder lässt dem Verfahren seinen Lauf, wenn denn die Anklage zugelassen wird incl. Freispruch.
Staatsanwaltschaft und Gericht haben die Vorgehensweise abgesprochen.

Was jetzt in dem Verfahren greift, keine Ahnung.

wirdwerden

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116023 Beiträge, 39198x hilfreich)

Zitat (von Mirjan2023):
die zuständige Staatsanwaltschaft hat Anklage erhoben wegen Unterschlagung

Zitat (von Mirjan2023):
Die zuständige StA sah auch trotz der ganzen Beweislast keine Erfolgsaussichten...

Finde den Widerspruch ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Mirjan2023
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja,das ist es ja.Die StA klagt an,die zuständige Richterin lehnt die Eröffnung des HV mit einer Verfügung ab.Und gerade dabei bezieht sich die Richterin lediglich auf eine Aussage des Beschuldigten,die er in seinem TOA Gespräch getätigt hat. Er wurde nie zum Sachverhalt vernommen und alle Beweise sprechen eigentlich eine andere Sprache(Fotos,Belege,Zeugenaussagen usw.)
Aufgrund dieser Verfügung der Richterin hat das Gericht der Nichteröffnung zugestimmt.Die StA sah daraufhin eben keinen Erfolg beim Widerspruch.
Auch wurde ich vor der Nichteröffnung nicht noch einmal angehört,mein Termin zum TOA-Gespräch wurde vorher abgesagt
Und ich als Geschädigte bleibe da auf der Strecke...
Ich habe das Gefühl,dass Ermessens oder Verfahrensfehler vorliegen könnten und man sich eben nicht mit privaten Dingen auseinandersetzen will...

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#4
 Von 
Mirjan2023
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Staatsanwaltschaft und Gericht haben die Vorgehensweise abgesprochen.


Wie ist das gemeint? Denn ehrlich gesagt,habe ich dieses Gefühl tatsächlich...
Aber kann dann jeder wie er will Mist machen? Wozu gibt es denn Gesetze?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116023 Beiträge, 39198x hilfreich)

Zitat (von Mirjan2023):
Wie ist das gemeint?

Genau so wie es da steht.



Zitat (von Mirjan2023):
und man sich eben nicht mit privaten Dingen auseinandersetzen will...

Richtig.
Strafverfahren befriedigen den Strafanspruch des Staates, Deine persönlichen Wünsche spielen da überhaupt keine Rolle.

Die begrenzten Recourcen müssen gut verteilt werden und da gibt es halt wichtigeres als solche Verfahren.

Bei Unzufriedenheit, wende man sich bitte an die Politik, welche die Strafverfolgungsbehörden behindern und kaputt sparen ...



Zitat (von Mirjan2023):
Und ich als Geschädigte bleibe da auf der Strecke...

Wieso, das relevante Verfahren hat man doch gewonnen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mirjan2023
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja,das relevante Verfahren wurde gewonnen,das stimmt schon.aber trotzdem muss es doch bei aller Beweise eine Strafe geben.wozu gibt es das StGB?
Hört sich zwar nach Rache an,aber es ist mehr Gerechtigkeit.mir ist auch ein viel größerer Schaden entstanden,als das,was er ersetzen muss...
Und wenn man als Beschuldigter nicht mal vernommen wird,sind das für mich einseitige Ermittlungen...
Sogar die vermehmungsbeamten haben in ihren Berichten auf unwahrscheinlicher Aussagen hingewiesen...Darauf kann man keine Urteile bilden! Vllt doch mangelhafte Ermittlungen und Ermessensfehler?

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37504 Beiträge, 13794x hilfreich)

Kein Beschuldigter muss aussagen. Und das kann durchaus sinnvoll sein. Und die Beweisregeln in Zivilverfahren und Strafverfahren sind unterschiedlich. Es kann da durchaus zu verschiedenen Ergebnissen kommen. Einmal, weil der entstandene Schaden, welcher einen zivilrechtlichen Anspruch begründet, nicht identisch mit einem strafrechtlichen Vergehen sein muss. Aber nochmals: ohne genaue Aktenkenntnis kann man sich kein Urteil erlauben. Und, es kann auch sein, dass nur Beweislastregeln greifen, im Zivilverfahren. Das Ergebnis also nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt.

Es bleibt abzuwarten, wie die Staatsanwaltschaft reagiert.

wirdwerden

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116023 Beiträge, 39198x hilfreich)

Zitat (von Mirjan2023):
aber trotzdem muss es doch bei aller Beweise eine Strafe geben.

Nö.

Das können Gericht und / oder Staatsanwalt recht frei entscheiden.



Zitat (von Mirjan2023):
Darauf kann man keine Urteile bilden!

Es gab ja auch kein Urteil ...



Wenn man der Meinung ist, da sei was nicht korrekt gelaufen, dann kann man sich zu einem Fachanwalt für Strafrecht begeben, den die Sache prüfen lassen und entsprechende Schritte einleiten lassen.
Falls einen das die ca. 600-1200 EUR wert ist die es einen kosten wird.

Das geht z.B. auch gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79


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#9
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 1136x hilfreich)

Zitat:
EIn entsprechendes Zivilverfahren habe ich gewonnen.
Das ist für das Strafverfahren ohne Bedeutung. Das Strafverfahren folgt ganz anderen Verfahrensvorschriften und Anforderungen an die Beweise.

Zitat:
mir ist auch ein viel größerer Schaden entstanden,als das,was er ersetzen muss...
Das spricht dafür, dass Ihr "Schaden" nicht als Schaden im Sinne des Gesetzes anerkannt werden kann oder für die Höhe des Schaden keine ausreichenden Beweise existiert haben. Oder wieso ist das Zivilgericht hinter Ihren Hoffnungen zurückgeblieben?

Zitat:
Und wenn man als Beschuldigter nicht mal vernommen wird,sind das für mich einseitige Ermittlungen...
Er hätte sowieso nicht aussagen müssen, ohne dass aus seiner Aussageverweigerung irgendwelche Rückschlüsse hätten gezogen werden dürfen. Die Vernehmung der Beschuldigten ist ein Recht des Beschuldigten und dient dessen Verteidigung. Andere Beteiligte als der Beschuldigte können kein Interesse an einer Vernehmung des Beschuldigten geltend machen.

-- Editiert von User am 17. Februar 2023 11:09

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#10
 Von 
Mirjan2023
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Er hätte sowieso nicht aussagen müssen, ohne dass aus seiner Aussageverweigerung irgendwelche Rückschlüsse hätten gezogen werden dürfen. Die Vernehmung der Beschuldigten ist ein Recht des Beschuldigten und dient dessen Verteidigung. Andere Beteiligte als der Beschuldigte können kein Interesse an einer Vernehmung des Beschuldigten geltend machen.


Das ist ja richtig, dass er nicht aussagen muss. Allerding stützt sich die Richterin in ihrer Verfügung zur Ablehnung der Eröffnung des HV allein auf die Aussagen und dem Beleg, den "ER" im Rahmen des TOA getätigt hat. Sämtliche von mir vernommenen Zeugen konnten alle aussagen, dass die Gegenstände definitiv nicht abgeholt haben, wie von ihm behauptet. Er konnte auch keine Zeugen benennen, die das Gegenteil aussagen. Selbst in der Zivilverhandlung konnte dies keiner "seiner" Zeugen. Die Rechnung,die er vorgelegt hat, stimmt auch nicht mit dem Gerät überein, welches ich als unterschlagen angegeben habe. Man hätte nur die Fotos von mir vergleichen müssen...
Dann hat die Richterin bemängelt, das die Gegenstände nicht von mir konkretisiert wurden und ich keine Rechnungen vorlegen konnte. Dies stimmt genauso wenig, denn ich habe diese sehr wohl anhand von Fotos schon bei der Vernehmung konkretisiert und auch Rechnungen vorgelegt.
Einige Geräte wurden trotz Vorlage von Rechnungen gar nicht erst in der Anklage erwähnt und eine wichtige Zeugin nie befragt, obwohl sie als Zeugin aufgeführt war.
Aufgrund dessen wurde durch die Richterin "vermutet", dass der Angeschuldigte auch der Eigentümer ist.
Der Beschluss des AG deckt sich 1 zu 1 mit der Verfügung der Richterin und somit wurde das HV auch nicht eröffnet. Einige Tage später schrieb dann auf einmal die zuständige StA, dass "... nach Prüfung der Sach-und Rechtslage und unter Berücksichtigung der vorliegenden Argumentation des AG die Einlegung der sofortigen Beschwerde als nicht erfolgversrechend erscheint." Eben jene StA, die kurz zuvor noch an der Anklage festgehalten hat.

Hätte ich nicht ebenso vor der Nichteröffnung noch einmal vernommen oder angehört werden müssen?
Und trotz der ganzen Beweislage, dem gewonnenem Zivilverfahren gibt es tatsächlich keine Möglichkeit, den Beschluss prüfen zu lassen? Für mich und alle, die die Wahrheit kennen, ist es ein Schlag ins Gesicht, denn damit ist ja eindeutig, dass man mit fremdem Eigentum tun kann,was man will. Den Tatbestand der Unterschlagung gibt es nicht...

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#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37504 Beiträge, 13794x hilfreich)

Nein, Du hättest nicht angehört werden müssen. In dem Strafverfahren geht es letztlich nicht darum, den Opfern Befriedigung zu verschaffen, sondern darum, dem Strafanspruch des Staates zu entsprechen.

Du scheinst diese ganze Sache mit (verständlicher) erheblicher Verbitterung zu verfolgen. Aber, das löst Probleme nicht. Du kannst niemanden vernehmen, niemand muss Dir die Wahrheit sagen. Und, wie gesagt Strafrecht und Zivilrecht haben nichts miteinander zu tun.

wirdwerden

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#12
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(740 Beiträge, 120x hilfreich)

Also erstmal haben Sie einem außergerichtlichen Täter-Opfer-Ausgleich zugestimmt, wenn ich das richtig verstehe? Auch das kann sich auf den Strafprozess auswirken. Gab es eine Entschädigung? Vielleicht war das "Verfolgungsinteresse" dann deswegen auch nicht mehr so riesig?

Jedenfalls ist die Richterin bestimmt nicht so naiv und lehnt die Anklage ab, weil sie zu 100% dem Beschuldigten glaubt und alle gegenteiligen Zeugenaussagen (von unbeteiligten Personen) einfach ignoriert.

Warum diese Entscheidung so gefallen ist, kann man ohne Akteneinsicht sowieso nicht beurteilen. Da wird man sich eben an einen Anwalt wenden müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Mirjan2023
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Du scheinst diese ganze Sache mit (verständlicher) erheblicher Verbitterung zu verfolgen. Aber, das löst Probleme nicht. Du kannst niemanden vernehmen, niemand muss Dir die Wahrheit sagen. Und, wie gesagt Strafrecht und Zivilrecht haben nichts miteinander zu tun


Natürlich bin ich verbittert.Denn es gibt mehr als genug Widersprüche,und trotzdem wird es so abgetan.
Für mich und auch für meine Freunde/Familie macht es den Eindruck,dass er machen kann,was er will.
Das komische ist auch,dass die selbe Richterin auch in einem weiteren Verfahren federführend ist und auch dort vieles nicht beachtet wurde und somit alles gegen mich entschieden wurde...

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Mirjan2023
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von CarstenF):
Also erstmal haben Sie einem außergerichtlichen Täter-Opfer-Ausgleich zugestimmt, wenn ich das richtig verstehe? Auch das kann sich auf den Strafprozess auswirken. Gab es eine Entschädigung? Vielleicht war das "Verfolgungsinteresse" dann deswegen auch nicht mehr so riesig?

Jedenfalls ist die Richterin bestimmt nicht so naiv und lehnt die Anklage ab, weil sie zu 100% dem Beschuldigten glaubt und alle gegenteiligen Zeugenaussagen (von unbeteiligten Personen) einfach ignoriert.


Ja,ich habe dem TOA zugestimmt." Sein" Termin war aber vor meinem,und aufgrund "seiner" Aussagen wurde mein Termin kurzfristig abgesagt. Ich konnte mich also nicht äußern...

Das mit der Richterin ist aber aus unserer Sicht genauso gelaufen.sie hat der Aussage mehr Glauben geschenkt und mich und meine Zeugen als unglaubwürdig dargestellt ...
Die Akteneinsicht habe ich ja,deshalb bin ich ja auf diese ganzen Ungereimtheiten gestoßen.Mein Anwalt sagte mir,dass nur eine Beschwerde helfen könnte.da Es eben so viele Ungereimtheiten gibt
Aber es scheint so,als ob niemand die Beweise und Fakten wirklich prüft...
Die Richterin war auch in einem anderen Fall federführend,aber ihr hat es nicht interessiert,dass "er" sogar in einer Vernehmung zugegeben hat,meinen PC gehackt zu haben.es hat sie auch nicht interessiert,dass viele daten nachweislich gelöscht wurden...Selbst die Beamten machten in ihrem Bericht darauf aufmerksam...nein,er kam auch in dieser Sache davon.
Schlussendlich bin ich in allen Sachen die Blöde,bleibe auf dem Schaden sitzen und er freut sich des Lebens..
Dadurch,daß er meine Briefpost geöffnet hat,und ich diese nachweislich nicht bekommen habe,durfte ich vor kurzem erst fast 1000 Euro zahlen,um nicht verhaftet zu werden...

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Mirjan2023
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Es muss doch einen Weg geben,die Beschlüsse oder Vorgänge noch einmal prüfen zu lassen...
Es liegen nach Meinung einiger, eventuell Verfahrens/ Ermessensfehler vor...

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32389 Beiträge, 17067x hilfreich)

Es muss doch einen Weg geben,die Beschlüsse oder Vorgänge noch einmal prüfen zu lassen... Sicher doch - die Staatsanwaltschaft hat bei einem Nichteröffnungsbeschluß die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde. Ob sie davon allerdings Gebrauch macht, steht auf einem anderen Blatt...



-- Editiert von User am 18. Februar 2023 16:28

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
bertram-der-bärtige
Status:
Lehrling
(1387 Beiträge, 113x hilfreich)

Zitat (von Mirjan2023):
Es muss doch einen Weg geben,die Beschlüsse oder Vorgänge noch einmal prüfen zu lassen...

Klar. Gibts die
Einfach mal machen.

Signatur:

Ich weiß, dass ich nicht alles weiß. Manchmal ist es schön, nicht alles zu wissen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37504 Beiträge, 13794x hilfreich)

Nochmals: im Strafverfahren geht es um den Strafanspruch des Staates. Der Staatsanwalt nimmt die Ermittlungen bei einem Anfangsverdacht auf. Hierbei geht es nicht um möglicherweise bestehende zivilrechtliche Ansprüche, sondern nur darum, ob ein Schaden auf eine strafrechtlich relevante Aktivität zurück zu führen sein könnte. So, und wenn die Ermittlungen dann den Anfangsverdacht nicht zu einem hinreichenden Tatverdacht verdichten können, dann ist das Verfahren einzustellen. "Hinreichender Tatverdacht" ist letztlich ein unbestimmter Rechtsbegriff, der auszufüllen ist. Und da können Gericht und Staatsanwaltschaft zu unterschiedlichen Bewertungen kommen. Und wenn sich das Gericht nach Aktenlage nicht überzeugen lässt, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, die Eröffnung ablehnt, dann kann der Staatsanwalt den Rechtsbehelf einlegen. Nicht ein Zeuge. Weil es eben um den Strafanspruch des Staates geht. Das Gericht ist keine Ermittlungs/Nachbesserungsbehörde. Das wäre mit der gebotenen Neutralität nicht vereinbar.

Hier kommt ja noch dazu, was wir erst jetzt erfahren haben, dass es nicht das erste Verfahren zwischen den Streithähnen ist. Die Richterin kennt also den Fall, weiß, dass er mit einer gewissen Verbitterung geführt wird. Und weiß auch, dass zivilrechtliche Ansprüche in der Regel eben nicht durch strafrechtliche Verurteilungen geregelt werden. Ob ein TOA versucht wurde oder nicht, ist doch wirklich völlig einerlei. Der kann allenfalls bei der Strafzumessung eine Rolle spielen, und dazu kommt es hier doch nur, wenn es zu einer mündlichen Verhandlung kommt, die als Endergebnis eine Verurteilung hat.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Mirjan2023
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Klar. Gibts die
Einfach mal machen.


welche denn? Ich habe mehrfach auf diese Widersprüche erfolglos hingewiesen. Irgendwie scheint sich aber niemand dieser Sache annehmen zu wollen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116023 Beiträge, 39198x hilfreich)

siehe #8

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn man der Meinung ist, da sei was nicht korrekt gelaufen, dann kann man sich zu einem Fachanwalt für Strafrecht begeben, den die Sache prüfen lassen und entsprechende Schritte einleiten lassen.
Falls einen das die ca. 600-1200 EUR wert ist die es einen kosten wird.

Das geht z.B. auch gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Mirjan2023
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Was wären denn mögliche Schritte, die ein Anwalt einleiten könnte, ich aber als Geschädigte/Zivilperson nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37504 Beiträge, 13794x hilfreich)

Ich sehe keine. Du bist keine Nebenklägerin, hast keinen juristischen Status in diesem Verfahren, außer den der Zeugin.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Mirjan2023
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich sehe keine. Du bist keine Nebenklägerin, hast keinen juristischen Status in diesem Verfahren, außer den der Zeugin.


Das ist mir durchaus klar. Es geht da auch darum:

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn man der Meinung ist, da sei was nicht korrekt gelaufen, dann kann man sich zu einem Fachanwalt für Strafrecht begeben, den die Sache prüfen lassen und entsprechende Schritte einleiten lassen.


Welche Schritte könnte denn da ein Anwalt einleiten?

Ich bin mir sicher, wenn ihr euch die Akten anseht, würdet ihr auch gleich bei Seite 2 eine Markierung setzen.
Mir geht es wirklich darum, dass Beschlüsse erlassen wurden, ohne die Beweise konkret zu prüfen. Unter anderem eben die Geständnisse und Zeugenaussagen... Ein Richter sollte zwar sachlich und persönlich unabhängig sein, aber eben bei mir augenscheinlich nicht...

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116023 Beiträge, 39198x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
hast keinen juristischen Status in diesem Verfahren, außer den der Zeugin.

Sie ist immerhin Opfer / Geschädigte ...



Zitat (von Mirjan2023):
Welche Schritte könnte denn da ein Anwalt einleiten?

Ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Es kann gut sein, das das Ergebnis der Prüfungen "nichts" lautet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37504 Beiträge, 13794x hilfreich)

Harry, wenn kein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel gegen eine Entscheidung vorgesehen ist, dann gibt es auch nichts. Auch nicht für Opfer. Es sei denn, sie sind Nebenkläger. Wir haben hier ausschließlich die Beziehung Ermittlungsbehörde/Gericht.

Häufig fallen ja Nichtzulassungen nicht vom Himmel, sondern das alles erfolgt in Abstimmung. Genau wie eine Einstellung gem. §§ 153, 153a StPO. Gegen eine Einstellung gem. § 170 II kann sich der geschädigte Anzeigenerstatter wehren .....

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116023 Beiträge, 39198x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Harry, wenn kein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel gegen eine Entscheidung vorgesehen ist, dann gibt es auch nichts.

Mögliche Punkte Angriffspunkte herauszufinden, sollten die Fachleute durch Aktenstudium machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Mirjan2023
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Häufig fallen ja Nichtzulassungen nicht vom Himmel, sondern das alles erfolgt in Abstimmung. Genau wie eine Einstellung gem. §§ 153, 153a StPO


Genau da vermute ich ja das Problem. Ich denke,dass das Verfahren wegen Unterschlagung wegen dem eröffneten Verfahren "Diebstahl in besonders schwerem Fall" nicht eröffnet wurde,weil es eventuell schwerer bestraft wird.
Die zuständige Richterin wollte ja alle Verfahren zusammenführen.
Jedoch kam es in der HV zum " Diebstahl in besonders schweren Fall" nur zu einem Thema,welches dann eingestellt wurde.
Als ich damals mal nach dem aktuellen Stand fragte,sagte man mir ja bereits,dass es " anders geregelt" wird...
Für mich als Laie klingt das sehr nach Absprache und eben als Verfahrens/Ermessensfehler,weil gerade die Geständnisse und andere Beweismittel nicht bewertet wurden.
Deshalb muss es doch Möglichkeiten geben,auch (erstmal) ohne Anwalt mit einer Beschwerde soweit zu kommen,dass eben diese Beschlüsse überprüft werden.
Ich kann doch auch nicht zugeben,dass ich den Mord begangen habe, den Nachbarn verprügelt oder den Unfall gebaut habe,und komme dann straffrei davon...

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Mirjan2023
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Was noch dazukommt, sind die unterschlagenen Briefe,worauf ich nie reagieren konnte.da ich nachweislich nichts erhalten habe.

Die Kosten sind gestiegen und ich muss zahlen.das hätte ich damals allerdings zeitnah verhindern können,indem ich mit dem Gläubiger in Kontakt getreten wäre.Heute möchte natürlich niemand von Kosten absehen oder auch nur 1 Euro weniger verlangen(" warum sollten wir,wir haben Sie mehrfach angeschrieben...")
Dies wurde seitens der StA/ des Gerichts genauso wenig bewertet...
Und wir reden hier von Summen im 5stelligen,niedrigen Bereich.
Da kann von Geringfügigkeit keine Rede mehr sein..

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10552 Beiträge, 4179x hilfreich)

Zitat (von Mirjan2023):
Und wir reden hier von Summen im 5stelligen,niedrigen Bereich.
Da kann von Geringfügigkeit keine Rede mehr sein..


Dann verstehe ich ehrlich gesagt nicht, weswegen man einem TOA zugestimmt hat.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37504 Beiträge, 13794x hilfreich)

Die ganze Sache hier ufert doch aus. Es geht hier einzig und allein um die Nichtzulassung der Anklage. Und damit ist strafrechtlich der Drops gelutscht. Was zivilrechtlich durchsetzbar ist, ist eine ganz andere Frage. Wir haben andere Beweislastregeln im speziellen und Prozessführungsregeln im Allgemeinen.

Das will die Fragestellerin nicht wahrhaben. Das ist das Problem.

wirdwerden

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