Hallo!
Ist ein Brief, in dem ein Sachverhalt geschildert wird und ein anderer Standpunkt eingenommen wird -alles sachlich formuliert-, eine Fristsetzung beinhaltet und mit dem Hinweis, daß nach ergebnislosem Verstreichen der Frist anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wird, schon Erpressung?!
Scusi, wenn ja, wußte ich nicht ... dann sind ja Anwälte, die schreiben und dann abschließend sagen "...Klage" auch Erpresser.
Konkret ... Schreiben hänge ich besser an wegen möglicher Werbung... Geht um genau das Schreiben und der Empfänger des Schreibens hängt im Drama-Dreieck fest...
Viele Grüße!!
PS meine Frage ist wirklich ernst gemeint!
-- Editiert von nonixnarrets am 21.06.2008 19:10:03
Erpressung, wenn man Frist stellt und dann anwaltliche Hilfe androht?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Das Musterschreiben, ich hoffe, so gilt es nicht als Werbung- kann durch Nennung des Namens so ausgelegt werden, möchte andererseits schon die Quelle nennen...
"Musterschreiben der IT-Recht Kanzlei zur Rücknahme negativer Bewertungen
Sehr geehrte/r Frau/Herr xxx,
unter Ihrem eBay-Mitgliedsnamen „xxx" haben Sie von uns am xxx über die Internetplattform eBay eine/n xxx (Artikelnummer xxx) erworben. Unter demselben Mitgliedsnamen haben Sie uns am xxx im Zusammenhang mit dieser Transaktion in dem von eBay zur Verfügung gestellten Bewertungsprofil mit den Worten: „xxx" negativ bewertet.
Mit dieser Bewertung verstoßen Sie gegen § 6 Nr. 3 der von Ihnen akzeptierten eBay-AGB, die sich im Rahmen von vertraglichen Nebenpflichten auf alle über eBay getätigten Transaktionen auswirken. Darin heißt es:
„Jede Nutzung des Bewertungssystems, die dem Zweck des Bewertungssystems zuwider läuft, ist verboten. Insbesondere ist es untersagt:
* unzutreffende Bewertungen abzugeben.
* Bewertungen über sich selbst abzugeben oder über Dritte zu veranlassen.
* in Bewertungen Umstände einfließen zu lassen, die nicht mit der Abwicklung des zugrunde liegenden Vertrags in Zusammenhang stehen.
* Bewertungen zu einem anderen Zweck zu verwenden als dem Handel auf dem eBay-Marktplatz."
Die von Ihnen abgegebene Bewertung ist unzutreffend, weil…
Darüber hinaus greifen Sie mit Ihrer Bewertung in rechtswidriger Weise in unseren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Ihre Behauptung ist geeignet, unseren Ruf als Verkäufer zu schädigen und entsprechende Umsatzeinbußen zu verursachen.
Wir können daher von Ihnen die Zustimmung zur Rücknahme der oben genannten Bewertung verlangen. Wir fordern Sie daher auf, bis spätestens zum X (Frist sollte 1 Woche betragen) gegenüber eBay die Zustimmung zur Rücknahme Ihrer Bewertung vom xxx mit dem Inhalt: "xxx" zu erklären.
Sollten Sie die vorgenannte Frist ungenutzt verstreichen lassen, werden wir anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Da Ihnen hierdurch weitere erhebliche Kosten entstehen, hoffen wir, dass dies vermieden werden kann.
Mit freundlichen Grüßen "
Zitat nonixnarrets: PS meine Frage ist wirklich ernst gemeint!
Das ist sehr, sehr traurig
Aber ernsthaft, in welcher Höhle lebst Du? Der Schrieb, den Du da vorlegst, ist seit ziemlich genau einem Monat völlig nutzlos, weil die einvernehmliche Rücknahme von Bewertungen über die eBay-Website per 22. Mai abgeschafft wurde, siehe <a href=http://pages.ebay.de/help/feedback/feedback-changes.html#5>http://pages.ebay.de/help/feedback/feedback-changes.html#5</a>
-- Editiert von pedestrian am 21.06.2008 21:04:53
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Hallo!
Soll ich den Pieker umdrehen? --> Gehst Du von Dir aus? ...wegen der Höhle...
Der Muster-Schrieb ist genau vor einer Woche und einem Tag ins Internet gestellt worde, nämlich am 13.06.2008 und genau sozusagen unter dem Eindruck der Änderungen ab 22.05.2008. link gefällig oder reicht die Suche über google?
Viele Grüße!
Scusi, aber diesmal kann ich nicht anders...
PS ...und trotzdem löscht ebay entsprechend der AGB weiterhin Bewertungen unter bestimmten Voraussetzungen... Beleg gefällig?
Und im übrigen ging es mir nicht um den "Auslöser" des Schreibens, sondern um die Frage, ob ein Schreiben, in dem angekündigt wird, daß man sich ggf. anwaltlicher Hilfe bedienen wird, schon als Erpressung (oder Nötigung) ausgelegt werden kann...?! Ich meine, der Satz "ich geh zum Anwalt" heißt für manchen ja fast ne Verurteilung, ich meine damit nur das, was er aussagt: ich gehe nach Ende der Frist zu einem Anwalt (und lass mich nochmal beraten und ggf. vertreten).
Nochmal viele Grüße!!
-- Editiert von nonixnarrets am 21.06.2008 21:50:06
Zitat nonixnarrets: Der Muster-Schrieb ist genau vor einer Woche und einem Tag ins Internet gestellt worde, nämlich am 13.06.2008 und genau sozusagen unter dem Eindruck der Änderungen ab 22.05.2008.
Ich sehe inzwischen, daß der Verfasser behauptet, diese Änderungen zur Kenntnis genommen zu haben, allein der Muster-Schrieb ließ es wirklich nicht vermuten. Ich halte den für völlig sinnlos, zumal der Verfasser selbst zugibt, daß man damit ein Eigentor schießen würde, wenn der Angeschriebene darauf eingeht:
quote:
Stimmt der Bewertende der Rücknahme seiner Bewertung allerdings außergerichtlich zu, so können Sie ihn hierauf nicht mehr verklagen. Da eBay die Bewertung in diesem Fall nach den neuen Grundsätzen jedoch auch nicht entfernen würde, bliebe jetzt nur noch eBay als potentieller Anspruchsgegner.
Aber wie auch immer, zu Deiner Frage: Nein, Drohung mit rechtlichen Schritten ist keine Erpressung.
Drohung mit rechtlichen Schritten ist keine Erpressung
Nicht ganz richtig. Es kann dann Erpressung sein, wenn der Drohende genau weiß, daß er keinen Anspruch hat, die Gegenseite aber mit der Drohung trotzdem zu einem Einlenken bewegen will.
Denn Verklagen ist durchaus ein 'empfindliches Übel' und wenn es bewußt falsch passiert, ist die Drohung auch rechtswidrig.
Ebenso übrigens, wenn das mit der Drohung Durchgesetzte einen wissentlich nicht bestehenden Anspruch darstellt.
Beispiele:
* 'Zahle mir 10000 EUR oder ich verklage dich, weil du meine Frau beleidigt hast'.
* 'Zahle mir 100 EUR, oder ich behaupte, ich hätte dir 100 EUR geliehen'
Zitat Mareike: Verklagen ist durchaus ein 'empfindliches Übel'
Nicht dann, wenn erwartet werden kann, daß das Opfer in besonnener Selbstbehauptung standhält (vgl. BGH NStZ 1992, 278).
Zitat Mareike: wenn es bewußt falsch passiert, ist die Drohung auch rechtswidrig.
Das ist natürlich korrekt; aber hier sehe ich die Rechtswidrigkeit in der dann implizierten Androhung der Verbreitung rechtserheblich falscher Tatsachen begründet, nicht per se darin, daß es gegenüber einem Organ der Rechtspflege geschehen soll: Das halte ich für akzidentell. Wenn man dagegen zwecks Klageerhebung bei der Wahrheit bleiben kann, dann sehe ich die Rechtswidrigkeit nicht mehr.
Ich würde in diesem Zusammenhang gern die These diskutieren, daß eine 'Bewertungsrücknahmeerpressung' durch Drohung mit rechtlichen Schritten niemals als Erpressung oder Nötigung verurteilt werden sollte. Ich sehe nämlich folgendes Dilemma:
Entweder die Forderung nach Bewertungsrücknahme ist völlig abwegig. In diesem Fall würde ich denken, daß erwartet werden kann, daß das Opfer in besonnener Selbstbehauptung standhält (s.o.),
und ergo das Empfindliche Übel entsprechend Absatz (1) nicht gegeben ist.
Oder aber die Forderung des VK nach Bewertungsrücknahme ist nicht
völlig abwegig; dann fehlt es an der Verwerflichkeit nach Absatz (2).
Meinungen hierzu?
-- Editiert von pedestrian am 22.06.2008 09:57:31
Hallo!
Als Laie mische ich mich nicht in eure Diskussion ein.
Möchte nur anmerken, daß es mir an sich darum ging, ob der letzte Satz des Musterschreibens schon Erpressung ist. Im Nachgang würde ich wohl mehr Konjunktive reinbringen.
Zum Inhalt: in meinem Falle ist die Lage klar, ebay hat bei einer Bewertung bereits den Kommentar entfernt, es steht ""nur"" noch der negative Punkt, und bei dem zweiten Kommentar wird es von Seiten Ebay auf das Gleiche hinauslaufen. Laut Ebay werden die Minus-Punkte entfernt, wenn die Käuferin ihre Kommentare zurückzieht. Eine Bewertung war eindeutige Schmähkritik und die andere Bewertung enthielt nur eine Vermutung- beides entspricht nicht den ebay-AGB.
Eigentor für eine hitzköpfige Käuferin- tut mir leid für die Frau, aber so wie sie mit mir (u.a. derbe persönliche Beschimpfungen via mail; Unterstellungen hinsichtlich der Gegenstände, die sie nur über gute Bilder Bilder kannte; Behauptungen, eine Überweisung getätigt zu haben, diese dann zurückgezogen zu haben, obwohl sie gar nicht die Bankdaten hatte usw.) bzw. meinem Bewertungsprofil umgegangen ist, bleibt mir nichts anderes über, wenn ich unter dem Nick weiter Dinge anbiete- durch ihre unwahren Behauptungen werde ich unglaubwürdig. Immerhin hat eine andere Käuferin schon vorsichtig angefragt, ob alles klar geht mit unserem Handel... Um weiteren Diskussionssträngen vorzubeugen: ich bin eindeutig privat, ich kaufe viel, verkaufe ab und an (vielleicht zweimal im Jahr) Dinge, die ich nicht mehr brauche (z.B. Kinderbekleidung). Also daran solls nicht liegen.
Ja, das am Rande.
Viele Grüße!!
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