Erpressung? Heimliche Aufnahmen

15. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
Lisalein
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erpressung? Heimliche Aufnahmen

Hallo zusammen,
ich hoffe mir kann hier wer helfen.

Die Situation:
Meine Eltern haben sich getrennt, leider nicht friedlich und es gab einige auch körperliche Auseinandersetzungen. Letzendes wurde mein Vater aus unserem Haus geklagt.
Meine Mutter hat während der Zeit sich mit einem Freund viel unterhalten. Mein Vater hat diese Gespräche als Audiomitteilungen gespeichert, ohne das Wissen meiner Mutter. Zusätzlich hat er ihre E-Mails gelesen und bei anderen Communities ihre Nachrichten.
Da hat sie unteranderem, ironisch gemeint, überlegt, wie sie ihn am besten aus dem Weg schaffen würde. Dies ist nun ca. 5 Monate her.
Sie war halt sauer.

Jetzt erpresst mein Vater sie u.a. damit, dass er mit meinem Bruder in die USA fliegen möchte und wenn sie das nicht erlaubt, gibt er Beweismittel zur Staatsanwaltschaft. Wofür er sie anklagen will, wissen wir nicht.

Was kann meine Mutter tun? Die Audiomitteilung hat die Richterin schon als unzulässig erklärt, er meint aber, die Staatsanwaltschaft würde sich dafür interessieren.

Ich hoffe jemand weiß einen Rat.

Liebe Grüße

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Hier ist der Grund, warum sich die Staatsanwaltschaft für die Audio-Mitteilung interessieren kann:

§ 201 StGB
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.


Es geht nicht darum, dass Ihrer Mutter ein Verfahren droht, sondern vielmehr IHM.
Hinzu kommt auch noch die versuchte Nötigung, die darin liegt, dass er droht, die Audios der StA zu übergeben, wenn die Mutter die Reise nicht erlaubt.


-----------------
"Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)"

-- Editiert am 15.06.2010 20:11

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spreeperle
Status:
Praktikant
(573 Beiträge, 167x hilfreich)

Die Vereinigten Staaten sind kein EU-Staat. Es wird sie nicht interessieren, was ein Vater aus Deutschland in der bezeichneten Sache vorzutragen hat. Das tangiert die USA überhaupt nicht.
Zudem sehe ich, daß sich der Vater strafbar nach deutschem Recht gemacht hat.
- Also, Ihre Mutter kann sich aus meiner Sicht ganz gelassen zurücklehnen und dem jähzornigen wilden Mann seine Träume ausleben lassen...

-----------------
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