Hallo zusammen,
für die folgende Situation benötige ich euren Rat: Ein Bekannter von mir hat sich von seiner Partnerin getrennt. Da er alkoholbedingt seinen Führerschein verloren hat und sein Auto somit nicht mehr fahren durfte, hat er der ehemaligen Partnerin sein Auto zeitweise ausgeliehen. Nun will die Ex-Partnerin ihm den Wagen nicht mehr zurück geben, obwohl er das Eigentum meines Bekannten ist. Hinzukommend erpresst die Ex-Partnerin meinen Bekannten mit einem Foto, auf dem er am Steuer des Autos zu sehen ist. Das Foto ist entstanden, als mein Bekannter keinen Führerschein hatte und beweist somit, dass er schwarz gefahren ist.
Nun meine Frage dazu: Kann ein solches Foto rechtsgültig als Beweismittel vor Gericht verwendet werden? Kann die Ex-Partnerin damit vor Gericht durchkommen?
Vielen Dank vorab für euren Rat!
-- Editiert von Moderator am 18.10.2019 19:10
-- Thema wurde verschoben am 18.10.2019 19:10
Erpressung mit Smartphone Foto
17. Oktober 2019
Thema abonnieren
Frage vom 17. Oktober 2019 | 10:49
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erpressung mit Smartphone Foto
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#1
Antwort vom 17. Oktober 2019 | 12:06
Von
Status: Student (2124 Beiträge, 328x hilfreich)
ZitatKann ein solches Foto rechtsgültig als Beweismittel vor Gericht verwendet werden? :
Kann die Ex-Partnerin damit vor Gericht durchkommen?
Ja und ja.
Vielleicht aber auch nein und nein.
Auch ja und nein wäre ein denkbares Szenario.
Nein und ja wäre auch Möglich, denn für das "Durchkommen" (ich nehme mal an damit ist die rechtskräftige Verurteilung des Protagonisten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemeint) mag ein Foto zwar hinreichend, aber keineswegs notwendig sein.
Wie man sieht: Es kommt auf die Gesamtumstände an.
#2
Antwort vom 17. Oktober 2019 | 12:08
Von
Status: Richter (8406 Beiträge, 3770x hilfreich)
Eigentumsverhältnis kann man doch nachweisen: FZG-Brief, Kaufvertrag u. ä.!
Zitat:Das Foto ist entstanden, als mein Bekannter keinen Führerschein hatte und beweist somit, dass er schwarz gefahren ist.
Warum? Hat er eine Tageszeitung mit sichtbarem Datum in der Hand? Sieht man überhaupt, dass er fährt?
Es dürfte der Bekannten nicht gelingen, ihn damit in die Pfanne zu hauen. Erpresseung ist überigens ebenfalls strafbar.
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#3
Antwort vom 18. Oktober 2019 | 14:58
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1813x hilfreich)
ZitatHat er eine Tageszeitung mit sichtbarem Datum in der Hand? :
Ggfs. kann man mit forensischen Mitteln herausfinden, wann das Foto aufgenommen wurde. Je nach Smartphone ist eine Manipulation von Metainformationen einer Datei mal trivial und mal fast unmöglich.
ZitatSieht man überhaupt, dass er fährt? :
Ist das nicht wie bei Alkohol am Steuer, wo schon die "erkennbare Absicht" genügt und man nicht mal den Motor starten muß?
ZitatEs dürfte der Bekannten nicht gelingen, ihn damit in die Pfanne zu hauen. Erpresseung ist überigens ebenfalls strafbar. :
Dafür wiederum müßte man dann umgekehrt erst mal beweisen können, daß man erpreßt wurde...
#4
Antwort vom 18. Oktober 2019 | 19:13
Von
Status: Unbeschreiblich (32828 Beiträge, 17249x hilfreich)
Kann ein solches Foto rechtsgültig als Beweismittel vor Gericht verwendet werden? Kann die Ex-Partnerin damit vor Gericht durchkommen? Irgendwie ist noch keiner auf die Idee gekommen, dass die Ex dann auch schlicht eine Zeugenaussage machen wird: "Dann und dann stieg der X ins Auto und fuhr davon". Und derlei ist schon mal ein ziemlich guter Beweis...
#5
Antwort vom 18. Oktober 2019 | 19:16
Von
Status: Lehrling (1158 Beiträge, 610x hilfreich)
ZitatIrgendwie ist noch keiner auf die Idee gekommen, dass die Ex dann auch schlicht eine Zeugenaussage machen wird: :
Doch ist jemand, sogar schon bei der ersten Antwort.
ZitatNein und ja wäre auch Möglich, denn für das "Durchkommen" (ich nehme mal an damit ist die rechtskräftige Verurteilung des Protagonisten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemeint) mag ein Foto zwar hinreichend, aber keineswegs notwendig sein. :
#6
Antwort vom 19. Oktober 2019 | 13:36
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9517x hilfreich)
Zitat:
ZitatSieht man überhaupt, dass er fährt? :
Ist das nicht wie bei Alkohol am Steuer, wo schon die "erkennbare Absicht" genügt und man nicht mal den Motor starten muß?
Woraus ergibt sich, dass (bei Alkohol) die Absicht ausreicht? Lt. BGH (Urt. vom 27.10.1988, AZ: 4 STR 239/88)
muss das Fahrzeug in Bewegung gesetzt werden (ob mit Motorkraft oder ohne, denn wenn der Motor notwendig wäre, könnte ein Fahrradfahrer den § 316 StGB nicht verwirklichen ... kann er aber )
@FPeter123
Also, die Ex begeht eine Unterschlagung und eine Nötigung/Erpressung.
Hinsichtlich des Problems mit dem Foto (bzw. der entspr. Zeugenaussage der Ex) verweise ich mal auf § 154c, Abs. 2 StPO
Zitat:
(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung oder eines Menschenhandels (§§ 240, 253, 232 des Strafgesetzbuches) diese Straftat an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.
Abgesehen davon müsste das FoFE ja auch erst mal bewiesen werden. Nur weil die Ex das ggf. aussagt, heißt das ja noch nicht, dass man ihr das auch glaubt. Selbst wenn es in diesem Fall ja anscheinend der Wahrheit entspricht ?! Oder wurde das Fahrzeug nicht bewegt?
-- Editiert von !!Streetworker!! am 19.10.2019 13:39
#7
Antwort vom 21. Oktober 2019 | 09:14
Von
Status: Bachelor (3583 Beiträge, 971x hilfreich)
Aus der häufigen, und dennoch falschen, Behauptung in diversen Internetforen und Stammtischen.ZitatWoraus ergibt sich, dass (bei Alkohol) die Absicht ausreicht? :
So lange das Fahrzeug nicht bewegt wird, liegt keine Straftat vor. Weder wegen Alkohol am Steuer, noch beim Fahren ohne Fahrerlaubnis.
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