Antwort vom 8.4.2021 | 18:55
Von Status: Unbeschreiblich (29083 Beiträge, 8818x hilfreich)
Nein.
Es fehlt quasi die konkrete Forderung.
Doch. Ballivus liegt durchaus richtig mit seiner Ansicht. Sieht jedenfalls der 3. Strafsenat des BGH so
1. Eine Erpressung kann auch dadurch begangen werden, dass der Täter das Tatopfer durch Drohung oder Gewalt dazu veranlasst, auf die Geltendmachung einer Forderung zu verzichten
Die konkrete Forderung (des Täters) ist, dass der Geschädigte auf seine (Geld-)Forderung aus dem Vertrag verzichten möge.
Mir fehlt es, bei einer gerechtfertigten negativen Bewertung, am empfindlichen Übel für eine Nötigung.
Grds. ist auch eine Drohung mit einem sog. "erlaubten Übel" (z.B. berechtigte Strafanzeige oder auch berechtigte negative Bewertung) eine Nötigung (idF. Erpressung), wenn der innere Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck nicht besteht, bzw. eine sog. "verwerfliche Mittel-Zweck-Relation" gegeben ist.
Klassisches Beispiel: "Zahl mir endlich die 5.000,00 EUR zurück, die Du mir noch schuldest, oder ich zeige an, dass Du schon Dein Leben lang ohne Fahrerlaubnis Auto fährst".
Für sich alleine genommen sind Forderung (Rückzahlung) und Drohung (berechtigte Anzeige) rechtlich in Ordnung (nicht "verwerflich"). Jedoch wird aus der Verknüpfung von beidem miteinander die o.g. verwerfliche Mittel-Zweck-Relation und somit eine strafbare Nötigung (in diesem Beispiel keine Erpressung, da keine Bereicherung zu Unrecht angestrebt wird, sondern die Rückzahlung, also die Zahlung einer berechtigten Forderung).
Im genannten Fall kann schon der Zweck (Herauskommen aus dem Vertrag ohne Anspruch darauf zu haben) verwerflich sein. Käme darauf an, was "hat bei mir wirklich Mist gebaut" genau heißen soll und wie das in Bezug auf den Vertrag (mglw. fristloser Kündigungsgrund) zu bewerten ist. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass aufgrund des "Mistes" ein fristloser Kündigungsgrund gegeben ist, wäre die Wahl des Mittels ( Drohung mit neg. Bewertung) rechtlich nicht in Ordnung.
In Ordnung wäre, mit rechtlichen Schritten die auf Auflösung/Nicht-Fortsetzung des Vertrags zielen zu drohen ( dann innerer Zusammenhang).
-- Editiert von !!Streetworker!! am 08.04.2021 18:57