Ersatzfreiheitsstrafe - Gibt es noch irgendeine Möglichkeit außer des Strafvollzugs?

17. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
uschis*schwester
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ersatzfreiheitsstrafe - Gibt es noch irgendeine Möglichkeit außer des Strafvollzugs?

Hallo,
ich wurde im März 2009 zu einer Geldstrafe wegen "Erschleichen von Leistungen" verurteilt. (1400,00€).
Ich habe eine Ratenzahlung mit der Staatsanwaltschaft vereinbart.
Leider habe ich es versäumt immer pünktlich die Raten zu zahlen.
Vor einer Woche habe ich dann eine Ladung zum Strafantritt (Ersatzfreiheitsstrafe) erhalten.
Meine Frage: Ist es irgendwie möglich diese noch abzuwenden, da ich seit kurzem eine neue Arbeitsstelle habe und diese auf keinen Fall verlieren möchte?
(Den Restbetrag auf einmal zahlen kann ich nicht.Dazu fehlen mir die Mittel.)
Gibt es also noch irgendeine Möglichkeit außer des Strafvollzugs?

Mit freundlichem Gruß

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

Hi,

das kann man schlicht mit "nein" beantworten. Sie hätten beizeiten einen Antrag auf Umwandlung in gemeinnützige Arbeit stellen können - jetzt wird ein solcher Antrag wohl nicht mehr genehmigt werden.

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Das sehe ich auch so. Sie hätten der StA mitteilen müssen, dass Sie die Raten nicht bedienen können und niedrigere Raten oder eine Umwandlung in Tilgung durch Freie Arbeit beantragen müssen. Wenn Sie das alles nicht getan haben, sondern einfach nicht gezahlt haben, wird sich kaum ein Rechtspfleger jetzt noch auf irgendeinen Handel einlassen. Sie sagen ja selbst, dass Sie es versäumt haben, die Raten zu bedienen. Also wäre es Ihnen möglich gewesen. Wieso sollte jetzt also jemand an Ihre Zahlungswilligkeit glauben? Sie können die Haft abwenden, wenn Sie den Restbetrag aufbringen. Und wenn Sie doch nochmal Raten bewilligt haben wollen, sollten Sie erstmal einen kräftigen Betrag einzahlen, sonst klappt das sowieso nicht.

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#3
 Von 
Uhrendieb
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo, ich bin zwar Laie aber ich denke: Es gibt doch immer mal eine Chance, so eine Haftstrafe abzuwenden. Drücke die Daumen.
Außerdem gibt es sogar im schlimmsten Fall evtl. die Möglichkeit die Arbeit zu behalten.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Es ist wie so oft: Es kommt darauf an...

Bei uns hier in Niedersachsen läuft z.B gerade in mehreren LG-Bezirken ein neues Programm (wird demnächst auf ganz Niedersachsen ausgeweitet), dass da heißt: "Geldverwaltung zur Haftvermeidung". Es werden mit der Ladung zum Strafantritt Flyer von gemeinnützigen Einrichtungen der freien Straffälligenhilfe ( 1 pro LG-Bezirk) verschickt, mit denen der Verurteilte sich bei dieser Stelle melden kann. Dann wird entweder nochmals eine Ratenzahlung vereinbart (und der Verurteilte tritt den entsprechenden Betrag seiner Sozialleistungen oder Lohnes) an die Einrichtung ab, welche diesen dann an die StA abführt, oder es wird gemeinnützige Arbeit vereinbart. Die Stelle bei der ich tätig bin, ist die für unseren LG-Bezirk zuständige Stelle. Und ich kann nur sagen, es läuft sehr gut. In der Probephase des Modells (in 2006) hat alleine unsere Einrichtung der niedersächsischen Jusitz rd. 300.000 € in die Kasse gewirtschaftet (eingetriebende Geldstrafen + gesparte Haftplatzkosten). Es iat also nicht unbedingt "zu spät", auch wenn die Ladung zum Strafantritt bereits da ist. Man muß sich mit dem zust. Rechtspfleger bei der StA auseinandersetzten. Das ist der maßgebliche Mensch. Wenn es nochmals eine Ratenzahlung werden soll, sollte man allerdings -wie auch wastl richtig schreibt- nun erst mal einen größeren Betrag direkt einzahlen.

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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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