Ersatzfreiheitsstrafe / Haftbefehl / EU-Ausland

18. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
gogol1809
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Ersatzfreiheitsstrafe / Haftbefehl / EU-Ausland

Liebe Gemeinde!
Ich schreibe namens eines Freundes, welcher über keinen Internetanschluss verfügt. Dies vorab um mitzuteilen, dass ich nicht immer allfällige Rückfragen umgehend werde beantworten können.
Zum Fall. Mein Freund wurde vor einiger Zeit wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von Euro 2400,- verurteilt (60 Tagessätze). Weitere Verurteilungen (ebenso aufgrund von Beleidigungen) folgten. Möge er im ersten Fall noch einsichtig sein, so sind alle weiteren im Grunde genommen im Zusammenhang zu sehen. So wurde ihm in einer Sorgerechtsangelegenheit äusserst übel mitgespielt. Das Jugendamt hat Unterlagen 'versehentlich' nicht weitergeleitet usw usf. Details würden den Rahmen sprengen. Irgendwann hat er sich, als er vom zuständigen Richter mehr als unwirsch abgewiesen worden ist, gegenüber diesem ausfällig und hat mehrere Beleidungen und Drohungen gegenüber dem Jugendamt sowie weiteren Personen geäussert. Und es bleibt festzuhalten: die Spirale dreht sich weiter, es folgen Strafbescheide, weitere Beleidungen, die Justiz arbeitet. Weitere bisherige Verurteilungen: 150 sowie 180 Tagessätze aufgrund der erfolgten Beleidigungen.
Eine erste Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe wurde ihm bereits vor mehreren Monaten zugesandt welche er ignoriert hat. Aufgrund der weiteren Verurteilungen werden auch hier weitere Aufforderungen folgen.
Nun lebt er bereits seit mehreren Jahren im EU-Ausland. Aufgrund bestehender Rechtshilfeabkommen sowie des neuen europäischen Haftbefehls stellt sich für ihn natürlich die Frage, ob die deutsche Justiz einen solchen erlassen wird und er an seinem Wohnort mit einer Verhaftung sowie Auslieferung rechnen kann und muss. Aufgrund des Nichtantritts der Ersatzfreiheitsstrafe dürfte zumindest davon auszugehen sein, dass ein Haftbefehl in Deutschland vorliegt.
Viele Grüsse
Andreas

-- Editiert von gogol1809 am 18.12.2007 06:42:14

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Hi,

Angabe ohne Gewähr, wie immer im Forum: Ich habe mal gehört, daß eine Auslieferung erst ab einer Strafe von einem Jahr beantragt wird. Die Strafe betrüge hier ja summarisch über ein Jahr, aber die Einzelstrafen liegen halt darunter. Zum Anderen müssen die dt. Behörden seinen Aufenthaltsort erst mal kennen, um seine Auslieferung zu beantragen. Vermutlich könnte er auch einen Anwalt mandatieren, um herauszufinden, ob z. B. ein EU-weiter Haftbefehl vorliegt - das kostet natürlich was...

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
gogol1809
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Mümmel!
Danke für die Antwort. Der Aufenthaltsort, seine Anschrift, sind den deutschen Behörden bekannt. Der Typ zahlt ja sogar seine GEZ (in Ö: GIS) Gebühren ;)
Viele Grüsse
Andreas

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Hi,

nun ja, mit Ö wird ja sogar bei der Vollstreckung von Bußgeldern zusammengearbeitet. Da wäre ich dann weniger optimistisch...

Gruß vom mümmel

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#4
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

scho 60 Ts. sind für beleidigungen sehr viel, da wurde gut zugelangt.

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#5
 Von 
gogol1809
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

> scho 60 Ts. sind für beleidigungen sehr viel, da wurde gut zugelangt.

Vielleicht hängt es davon ab, wer beleidigt wird. Im Regelfall werden Anzeigen aufgrund von Beleidigungen umgehend eingestellt. Kein öffentliches Interesse.
Ist der Beleidigte hingegen Beamter, so scheint ganz anderes zu gelten.
Selbst in einem Fall einer guten Freundin, welche von Ihrem damaligen Freund grün und blau geschlagen worden ist, wurde das Verfahren mit just jener Begründung eingestellt.

Wenn aber 60 Tagessätze schon "sehr viel" sind; was sind dann 150 sowie 180 Tagessätze? Willkür? Abzocke? Raubrittertum?

Grüsse
Andreas

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#6
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
gogol1809
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Warum sollte er, wo doch ersichtlich und bekannt ist, dass die Justiz solche Verfahren in vollkommen willkürlicher Gutsherrenart einstellt oder weiter verfolgt.
Willkür kann kaum ein Maßstab für Recht sein. Somit sind die Strafbefehle rechtswidrig da - auch und insbesondere der Höhe nach - rein willkürlich.
Die Frage nach der Möglichkeit eines EU weiten Haftbefehles wurde auch noch nicht beantwortet.
Grüsse
Andreas

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