Hallo habe eine dringende Frage zur Ersatzfreiheitsstrafe.
Ein Bekannter von mir wurde wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen verurteilt, für die er vom Gericht und der StA Ratenzahlung bewilligt bekam. Nachdem die Raten ausblieben, kam irgendwann eine Ladung zum Haftantritt. Er hat diese abgewendet, in dem er, wie in der Ladung beschrieben, einen Antrag auf gemeinnützige Arbeit gestellt hat. Mit der Gerichtshelferin hat er sich aber dann doch wieder auf (niedrigere) Raten geeinigt. Dies wurde ihm dann bestätigt, als Schlussatz steht unter dem Schreiben "Sollten Sie die Frist nicht einhalten, ergeht Haftbefehl."
Mein Bekannter hat am 16.01. die ausstehende Rate für Januar bezahlt und den Zahlungsbeleg sofort an die StA gefaxt. Heute kam Post von der Polizei mit dem Titel "Verhaftungsankündigung" und Aufforderung zur Zahlung der Gesamtstrafe innerhalb der nächsten zehn Tage. Offensichtlich erliess die StA am 14.01. (kurz vor der Ratenzahlung) Haftbefehl.
Selbstverständlich kann er die Strafe
nicht auf einmal aufbringen. Die weiteren Ratenzahlungen könnten aber pünktlich geleistet werden, da seine Frau seit Januar wieder arbeitet.
Meine Fragen deshalb:
-ist es möglich, den Haftbefehl solange ausser Vollzug zu setzen, wie er die Raten pünktlich einhält?
-im letzten Jahr wurde, wie schon geschrieben, ein Antrag auf gemeinnützige Arbeit gestellt, dieser aber mit der Gerichtshelferin wieder in erneute Ratenzahlung umgewandelt. Wäre es möglich, jetzt noch die Strafe durch gemeinnützige Arbeit zu tilgen? Der Antrag wurde nie widerrufen.
Vielen Dank für eine schnelle Antwort!!!
Ersatzfreiheitsstrafe/Haftbefehl - wie abwenden?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Der Antrag wurde nie widerrufen.
Doch, wurde er. Durch die erneute Ratenzahlungsvereinbarung ist der Antrag auf/die Bewilligung von gemeinnützige(r) Arbeit hinfällig.
Ob der/die Gerichtshelfer(in) nochmals zu Umwandlung bereit ist, müssen Sie diese(n) fragen.
Ebenso, ob er/sie trotz des verspäteten Eingangs der Januarrate bereit ist, die Verhaftungsanordnung wieder aufzuheben.
Ist er/sie beides nicht, kann die E-Strafe nur durch vollständige Zahlung der noch offenen Gesamtsumme abgewendet werden.
-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 23.01.2006 15:27:47
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
15 Antworten
-
4 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten
-
7 Antworten
-
76 Antworten
-
54 Antworten