Ersatzhaft - Gibt es eine Möglichkeit, den Termin zu verschieben oder gar zu erlassen?

30. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
grrml
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ersatzhaft - Gibt es eine Möglichkeit, den Termin zu verschieben oder gar zu erlassen?

Hallo, ich habe eine Frage:

Ich soll morgen meine Ersatzhaft antreten weil ich die Geldstrafe von 313,00€ nicht bezahlen kann. Allerdings bin ich momentan Psychisch erkrankt und fühl mich nicht wirklich gut bei dem Gedanken 15 Tage in der JVA- Koblenz abzusitzen. Gibt es eine möglichkeit, den Termin zu verschieben oder gar zu erlassen? Falls es keine Möglichekeit gibt, ist Flucht nun Strafbar oder nicht? Also, damit meine ich das nicht antreten meiner Ersatzhaft.

Bitte antwortet schnell, habe ja nur bis morgen Zeit.

sl

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"sl."

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Woher weißt Du, daß Du tatsächlich krank bist?
Das kann nur ein Arzt feststellen, den Du jederzeit aufsuchen kannst.
Nur "Unwohlsein" beim Gedanken, in die Haft zu kommen, ist sicher kein Grund.

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"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#2
 Von 
grrml
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich weiß das ich Krank bin, weil mir das ein Neurologe gesagt hat und ich nun eine Therapie zum bald möglichsten Termin beginngen soll.

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"sl."

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#3
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Dann laß Dir von diesem Neurologen ein Attest geben, das übersendest Du dem urteilendem Gericht, das prüfen wird, ob Du haftfähig bist.

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"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#4
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Etwas kurzfristig, oder?

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#5
 Von 
guest123-255
Status:
Praktikant
(807 Beiträge, 216x hilfreich)

da war mal wieder einer supermutig und kneift jetzt ... ja ja unsere pappenheimer ...

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Einen Tag vor Haftantritt ist wirklich recht "früh" sich eine Erkrankung attestieren zu lassen. By the way: Es gibt auch schöne Haftkrankenhäuser.

Ansonsten:

§ 455 StPO

(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.

(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.

(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn

1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
3. der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann


und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.


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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#7
 Von 
grrml
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, das ist eine Antwort die mir weiterhilft. Hab bemerkt das morgen erst der 1.2 ist und somit morgen mein eigentlicher antritts termin ist!

vielen dank!

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#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Wie wär's mit § 459 f StPO ? Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe könnte eine unbillige Härte sein. Der Antrag muss, wie alle anderen auch, bei der StA gestellt werden.

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ja, der ginge auch ;) ...

...wenn mit der Vollstreckung der E-Strafe eine außerhalb des Strafzwecks liegende unbilligen Härte verbunden wäre, die dem Verurteilten auch unter Berücksichtung des Strafzwecks nicht zugemutet werden kann; und die Vollstreckung geradezu als ungerecht erscheinen ließe [Kl.Kn./Meyer-Goßner 44.1369,Rn.2]

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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