Hallo,
ich habe ja schon in meinen vorherigen Beiträgen von den Fällen erzählt dass ich binnen 2 Monaten je einmal ohne gütigen Fahrschein kontrolliert wurde. Aufgrund meiner hohen Anzahl von Vorstrafen (sind zwar schon 8 Jahre her) habe ich wie zu erwarten für den 1.Fall eine Geldstrafe in Höhe von 1000 € (25 Tagessätze) bekommen.
Nun habe ich den 2. Strafbefehl erhalten mit einer Geldstrafe von 900 € (30 Tagessätze).
In einer Ihrer Antworten auf meinen vorherigen Beitrag hieß es, dass vermutlich aus beiden Fällen eine Gesamtstrafe gebildet wird. Dies ist nun nicht der Fall zumal es dem Schreiben nach auch zwei unterschiedliche Richter waren.
Nun lautet meine Frage ob ich denn nachträglich jetzt beim Gericht beantragen kann eine Gesamtstrafe zu bilden ohne dass ich Jurist bzw. Anwalt bin und wie ich diesen Antrag zu stellen habe. Oder steht es jetzt schon fest dass beide Strafen unabhängig voneinander sind.
Ich werde auf jeden Fall eine Ratenzahlung beantragen und da wollte ich auch nochmal erfragen ob, für den Fall dass es bei den 1900 € bleibt ich die Raten á 100 € abbezahlen kann.
Fragen sie mich nicht wie ich nur so dumm sein konnte wieder "straffällig" zu werden aber aufgrund gravierender Lebensverändernder Ereignisse in den letzten 3 Monaten war ich einfach oft so durcheinander dass ich es einfach auf gut deutsch gesagt vermaselt habe. So hatte ich es zwar auch ind er Vernehmung gesagt aber die Justiz kennt (manchmal) leider keine Gnade.
Nun hoffe ich auf hilfreiche Antworten und bedanke mich im Vorfeld schon einmal.
Grüße
hevald
Erschleichung von Leistungen 2. Strafbefehl erhalten, bitte um Hilfe.
24. März 2017
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Frage vom 24. März 2017 | 19:52
Von
Status: Frischling (32 Beiträge, 0x hilfreich)
Erschleichung von Leistungen 2. Strafbefehl erhalten, bitte um Hilfe.
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#1
Antwort vom 25. März 2017 | 12:55
Von
Status: Beginner (54 Beiträge, 30x hilfreich)
Die Staatsanwaltschaft prüft automatisch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung, wenn die Voraussetzungen gem. Paragraph 460 StPO vorliegen und sie bekommen dann eine Anhörung diesbezüglich vom Amtsgericht.
Stellen Sie einen Ratenzahlungsantrag bei der Staatsanwaltschaft und fügen Belege über Einnahmen und Ausgaben bei, sodann wird der zuständige Rechtspfleger prüfen, ob 100 Euro angemessen sind.
In dem Antrag können Sie natürlich auch freundlich auf eine Gesamtstrafenbildung hinweisen.
#2
Antwort vom 25. März 2017 | 13:06
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9522x hilfreich)
Zitat:Nun lautet meine Frage ob ich denn nachträglich jetzt beim Gericht beantragen kann eine Gesamtstrafe zu bilden ohne dass ich Jurist bzw. Anwalt bin und wie ich diesen Antrag zu stellen habe. Oder steht es jetzt schon fest dass beide Strafen unabhängig voneinander sind.
Nein, die sind keinesfalls unabhängig voneinander. Die Gesamtstrafenbildung ist hier zwingend vorgeschrieben
Schreiben ans Gericht (wird ja beide Male AG Braunschweig sein, oder?):
Zitat:Amtsgericht Braunschweig
-Strafabteilung-
An der Martinikirche 8
38100 Braunschweig
Betr. Nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den Strafbefehlen des AG Braunschweig xx Cs xxx Js xxxxx / xx [2. Strafbefehl] und xx Cs xxx Js xxxxx / xx [1. Strafbefehl]
Sehr geehrter Herr Richter am Amtsgericht [Name vom Richter 2. Strafbefehl]
Der von Ihnen am xx.xx.2017 erlassene Strafbefehl mit dem Aktenzeichen xx Cs xxx Js xxxxx / xx ist gesamtstrafenfähig mit dem Strafbefehl des AG Braunschweig vom xx.xx.2017 [Datum 1. Strafbefehl] Aktenzeichen xx Cs xxx Js xxxxx / xx [AZ 1. Strafbefehl].
Ich beantrage daher gem. § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe aus beiden Entscheidungen zu bilden, bzw. eine Rückführung auf eine Gesamtstrafe nach § 460 StPO vorzunehmen, falls zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafbefehl xx Cs xxx Js xxxxx / xx [AZ 2. Strafbefehl] bereits Rechtskraft erlangt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Hevald
Die 2. Möglichkeit wäre schlicht "Einspruch" gegen 2. Strafbefehl einzulegen mit der Begründung der unterbliebenden Gesamtstrafenbildung. Dann kommt es entweder zu einer Hauptverhandlung vor Gericht, wo dann entspr. eine Gesamtstrafe gebildet wird, oder es kommt eine Rückmeldung vom Gericht, dass die Gesamtstrafenbildung vorgenommen werden wird, und angeregt wird auf Grund dessen den Einspruch zurückzunehmen.
Zitat:Ich werde auf jeden Fall eine Ratenzahlung beantragen und da wollte ich auch nochmal erfragen ob, für den Fall dass es bei den 1900 € bleibt ich die Raten á 100 € abbezahlen kann
Es bleibt nicht bei den 1.900 €. Es wird eine Gesamtstrafe von 40 oder 45 Tagessätzen gebildet werden. Als Tagessatzhöhe sind -jedenfalls nach weit verbreiteter Rechtsprechung- die 30,00 € aus Strafbefehl Nr. 2 anzusetzen. Das heißt es wird auf eine Gesamtstrafe von 1.200 € bis 1.350 € hinauslaufen. Sollte das Gericht die Tagessatzhöhe im Gesamtstrafenbeschluss mit 40,00 € statt mit 30,00 € ansetzen, empfiehlt es sich dagegen Rechtsmittel einzulegen.
Was die Ratenhöhe angeht, kann ich nur wiederholen was ich bereits sagte:
In Braunschweig geht es zieml. streng zu. Durch die relativ erhebliche Reduzierung die die Gesamtstrafenbildung hier mit sich bringen wird, ist aber eine 100,00 € - Rate zumindest in den Bereich des Möglichen gerutscht. Ich würde mich dennoch erst mal auf 120,00 bis 150,00 € einstellen. Wenn es am Ende dann doch nur 100,00 € werden, kann man sich freuen.
PS:
Zitat:Die Staatsanwaltschaft prüft automatisch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung, wenn die Voraussetzungen gem. Paragraph 460 StPO vorliegen und sie bekommen dann eine Anhörung diesbezüglich vom Amtsgericht.
Das ist richtig. Das kann u.U. aber schon mal Monate dauern. Wenn man es nicht eilig hat, kann man natürl. einfach abwarten bis die Dinge entspr. ihren Lauf nehmen.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 25.03.2017 13:10
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#3
Antwort vom 25. März 2017 | 13:16
Von
Status: Beginner (54 Beiträge, 30x hilfreich)
Zitat:8Zitat:
Das ist richtig. Das kann u.U. aber schon mal Monate dauern. Wenn man es nicht eilig hat, kann man natürl. einfach abwarten bis die Dinge entspr. ihren Lauf nehmen.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 25.03.2017 13:10
Geht bei uns sehr schnell, nach Einleitung der Vollstreckung dauert es bis zum rk Gesamtstrafenbeschluss, wenn alles glatt läuft, etwa 2-3 Monate.
Aber natürlich ist das von Bezirk zu Bezirk unterschiedlich.
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