Erweitertes Führungszeugnis Behörde

19. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
go452066-67
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Erweitertes Führungszeugnis Behörde

Moin hätte mal ne frage wollte beim öffentlichen Dienst anfangen hetzte wollen die ein erweitertes Führungszeugnis haben.
Habe das normale letzte Woche bekommen kein Eintrag .

Wurde 1997 zu Arbeitsstunden verurteilt
2000 zu 3 Jahren Bewährung verurteilt wegen btm
Da war ich 22 und wurde glaub ich als Jugendstrafe behandelt
Und 2005 zu Betrug 40 Tagessätze 650 Euro
Steht das noch im erweiterten Führungszeugnis letzte tat ist 11 Jahre her. In jetzt 38 Jahre alt

Danke im Voraus

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17243x hilfreich)

Steht das noch im erweiterten Führungszeugnis Nö. Die Erweiterung bezieht sich übrigens auch nur auf Sexualdelikte - hat man keine begangen, sind normales und erweitertes FZ identisch.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
auch nur auf Sexualdelikte


wobei das im erweiteren Sinn zu verstehen ist, es gehören auch solche Dinge wie Exibithionismus, Menschenhandel und Zuhälterei dazu. Ferner aber auch ein paar Non-Sexualdelike wie Entziehung Minderjähriger, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, Misshandlung Schutzbefohlender, unbefugte Bildaufnahmen in der Alt. des Abs. 3, Ausbeutung ausl. "Lohnsklaven" und ein paar weitere "Spezialitäten".

Hier die komplette Liste:

§§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 201a Absatz 3,
§§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236

Aber selbst wenn, wäre das 11 Jahre nach der letzten Tat bereits wieder gelöscht (außer wenn wegen eines dieser Delikte Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr verhängt worden wäre)

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#3
 Von 
go452066-67
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten hab jetzt diese bewährungssache noch mal durchgeblättert wurde glaub ich als allgemeines Strafrecht behandelt
Ich schreib mal kurz den Auszug

Da auch eine jugendtypische tat nicht vorlag war insgesamt allgemeines Strafrecht anzuwenden
Paragraph 1,32,108 jgg

Und das Urteil lautete
Er wird zu einer gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren
Die zur Bewährung ausgesetzt wird
Paragraph 56 abs 2 stgb
Habe auch kein bewährungswiderruf gehabt und keine sexualdelikte wie oben beschrieben

Hoffe da ändert sich nix im erw. Führungszeugnis

Danke im Voraus

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17243x hilfreich)

Hoffe da ändert sich nix im erw. Führungszeugnis Nö. Die Sache wurde dann zwar zeitweilig ins FZ aufgenommen (eine Jugendstrafe auf Bewährung wäre nicht aufgenommen worden), steht aber jetzt auch schon lange nicht mehr drin.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Richtig, das ist nicht mehr drin.

Sie müssen nur aufpassen, dass Sie bis 2017 (Datum Freiheitsstrafe plus 17 Jahre) nicht nochmal wegen irgendetwas verurteilt werden. Selbst eine kleine Geldstrafe würde dazu führen, dass auch die Freiheitsstrafe (wieder) im Führungszeugnis auftaucht. Denn sie steht zwar akutell in keinem Führungszeugnis (wie gesagt auch nicht im erweiterten für eine Behörde), aber noch bis 2017 im Bundeszentralregister.

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#6
 Von 
go452066-67
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok super danke euch allen für die Antworten
Noch eine Frage streetworker
Das heißt die Strafe von 2005 hat darauf keinen Einfluss nur wenn ich ne Bewährung oder so bekomme bis 2017 ist das so korrekt

Danke im Voraus

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Das heißt die Strafe von 2005 hat darauf keinen Einfluss nur wenn ich ne Bewährung oder so bekomme bis 2017 ist das so korrekt


Nein, so nicht. Die Geldstrafe von 2005 hatte schon Einfluss. Durch sie wurde die Freiheitsstrafe erst 1 Jahr später aus dem Führungszeugsnis gelöscht (2008), als es ohne die Geldstrafe der Fall gewesen (2007).

Mittlerweile sind aber halt alle Fristen fürs Führungszeugnis abgelaufen, deshalb ist es leer.

Da die beiden Strafen aber noch -beide- bis 2017 im Bundeszentralregister stehen, würde -wie ich oben schon sagte- jede neue Strafe (also auch eine kleine Geldstrafe) dazu führen, dass diese neue Strafe und die alte Freiheitsstrafe wieder ins Führungszeugnis kämen. Die alte Geldstrafe käme nicht noch mal hinein, da es für Geldstrafen unter 91 Tagessätze eine Sonderregelung gibt, was die Wiederaufnahme angeht. Es stünden dann also nur die imaginäre neue Geldstrafe und die Freiheitsstrafe drin.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
go452066-67
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Moin so war gerade bei der Stadt Schulbehörde hab mein Vorstellungsgespräch gehabt die haben mir den Zettel fürs erw Führungszeugnis beantragen gegeben haben gesagt sie hoffen das da nichts drinne steht weil alles was man jemals gemacht hat da immer drinne steht das ist doch nicht korrekt was die erzählen ich glaub die haben nicht die Ahnung davon

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#9
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Ja dann haben die definitiv keine Ahnung davon, also keine Panik, alles wird gut. :-)

PS: Ein paar Satzzeichen wären schon nützlich.


-- Editiert von Osmos am 20.10.2016 12:45

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
weil alles was man jemals gemacht hat da immer drinne steht


Das ist kompletter Unfug. Die -gesonderte- Höchstfrist für's erweiterte private oder auch behördliche Führungszeugnis sind 10 Jahre (und das auch nur bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr und wenn eines der genannten speziellen Delikte zugrunde liegt) + die Dauer der Freiheitsstrafe [§ 34 , Abs. 2 iVm. Abs. 3 BZRG] Bei Geldstrafen oder Freiheitsstrafen unter 1 Jahr gelten -selbst bei den "Spezialdelikten"- die ganz normalen Frist, die auch für das normale FZ gelten. Selbst eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren würde also nach 20 Jahren gelöscht werden (außer natürlich, es kommen immer wieder neue Taten dazu, die die Löschung der alten Taten blockieren)

Selbst im Bundeszentralregister, das noch einen Zacken umfangreicher ist, als das erweiterte, behördliche Führungszeugnis, wird außer den folgenden 3 Ausnahmen nichts "für immer" gespeichert, sondern für max. 20 Jahre plus Dauer der Freiheitsstrafe (außer ... siehe oben)

Die Ausnahmen sind:

1. Lebenslange Freiheitsstrafe
2. Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
3. Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 63 StGB

Es ist aber nicht weiter verwunderlich, dass die Leute auf dem Amt keine Ahnung haben, denn mit den Vorschriften des BZRG sind teilweise selbst Anwälte "überfordert", obwohl man das Gesetz einfach nur genau lesen muss. Es ist zwar zieml. umfangreich und enthält sehr viele sog. "wenn-dann-Verknüpfungen" die man beachten muß, aber im Grunde ist alles haarklein geregelt und ausrechenbar.

Wenn Sie den Sachverhalt richtig und vollständig dargelegt haben, ist Ihr erweitertes, behördliches Führungszeugnis sauber --> 1000%ig



-- Editiert von !!Streetworker!! am 20.10.2016 16:12

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