Erwerb von CBD-Blüten nach eingestelltem Vergehen (§29 BtMG)

18. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
guest-12308.05.2022 16:33:37
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Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Erwerb von CBD-Blüten nach eingestelltem Vergehen (§29 BtMG)

Hallo zusammen,

direkt vorab: es handelt sich im nachfolgenden Fall um kein laufendes Ermittlungsverfahren sondern um eine Frage, welche Strafe bei folgendem Sachverhalt drohen könnte bzw. welche vorbereitenden/präventiven Schritte ggf. bereits durchgeführt werden könnten.

In diesem Fall geht es um eine Straftat im Zusammenhang mit dem BtMG:

Person A hat am Ende des Jahres 2020 zwei Cannabis-Käufe getätigt. Anfang 10/2020 hat die Person 5g CBD-Blüten (Cannabis mit einem THC Gehalt von weniger als 0.2%) über einen Onlineshop erworben (Sitz des Unternehmens in der Schweiz). Ende 11/2020 hat die Person "reguläres" Cannabis über den Schwarzmarkt erworben. Ende 12/2020 hat Person A nun ein Schreiben der Staatsanwaltschaft erhalten, in dem ein Ermittlungsverfahren aufgrund eines Vergehens nach §29 BtMG aufgeführt wird. In dem Verfahren wurde jedoch gemäß §31a Abs. 1 BtMG von der Verfolgung abgesehen.

Zu diesem Zeitpunkt war Person A davon ausgegangen, dass der Erwerb von CBD-Blüten ( auch "Hanftee" ) in Deutschland legal ist und das Ermittlungsverfahren aufgrund des "Schwarzmarkt-Erwerbs" eingeleitet wurde. Da das Verfahren eingestellt wurde, hat Person A hierzu nichts weiter unternommen.

Nun hat Person A auf demselben Onlineshop erneut 5g CBD-Blüten erworben und die Ware bereits erhalten (vor etwa 4 Wochen). In diesen 4 Wochen hat sich Person A weiter zu der Rechtslage von CBD eingelesen und nun festgestellt ("schlauerweise" erst nach dem Kauf...), dass nach dem Gesetz ausschließlich verarbeitete Produkte (CBD-Öl etc.) legal sind, die unverarbeiteten Blüten jedoch weiterhin als BtM eingestuft werden und der Erwerb somit auch illegal ist. Nach dem Urteil "AZ: 6 StR 240/20" des BGHs ist der Verkauf von CBD-Blüten an Endverbraucher jedoch erlaubt, wenn der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist.


Nun meine Frage:

Lässt sich aufgrund der Daten bzw. der Sachlage sagen, aufgrund welcher der beiden Erwerbe das Strafverfahren eingeleitet wurde? Muss Person A nun aufgrund des zweiten CBD-Erwerbs mit einem Verfahren rechnen, trotz des Erwerbs einer "geringen Menge" - wenn ja: da der Erwerb/Zustellung nun bereits 4 Wochen zurückliegt, bis wann besteht theoretisch noch die Möglichkeit, dass Person A diesbezüglich Post erhält? Gibt es vorbeugende Maßnahmen welche Person A ergreifen sollte?


Vielen Dank vorab!
bilbo

-- Editiert von bilbo1234 am 18.10.2021 14:44

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6 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von bilbo1234):
Lässt sich aufgrund der Daten bzw. der Sachlage sagen, aufgrund welcher der beiden Erwerbe das Strafverfahren eingeleitet wurde?


Vor der Einstellungsmitteilung gem. § 31a BtmG gab es keinerlei Post?

Falls nein, könnte es nur aus dem § 31a BtmG-Schreiben hervorgehen, wenn dort ein konkretes Tatdatum genannt ist. Dann muss man halt schauen zu welchem Kauf es passt.

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#2
 Von 
guest-12308.05.2022 16:33:37
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Vor der Einstellungsmitteilung gem. § 31a BtmG gab es keinerlei Post?

Nein, es gab nur diesen einen Brief, in welchem zugleich der Verstoß sowie die Einstellung aufgeführt ist.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Falls nein, könnte es nur aus dem § 31a BtmG-Schreiben hervorgehen, wenn dort ein konkretes Tatdatum genannt ist. Dann muss man halt schauen zu welchem Kauf es passt.

Auch hier ist leider kein konkretes Tatdatum genannt. Lediglich das Ausstelldatum des Briefes sowie das Datum der Verfügung für die Einstellung wird aufgeführt.

-- Editiert von bilbo1234 am 18.10.2021 18:32

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Dann bekäme man es nur durch Nachfrage bei der StA heraus.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 19.10.2021 16:47

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#4
 Von 
guest-12308.05.2022 16:33:37
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Dann bekäme man es nur durch Nachfrage bei der StA heraus.

alles klar, danke erstmal!

Könnte bei erneutem Verfahren aufgrund des CBD-Erwerbs das Verfahren erneut eingestellt werden oder ist dies eher unwahrscheinlich, dass ein Verfahren zweimal aufgrund des selben Tatbestandes eingestellt wird?

Welche Strafe könnte es hierfür geben, falls es wirklich zu einem Verfahren + Verurteilung kommt? Bei 5g CBD kann der Rauschzweck doch völlig ausgeschlossen werden & es handelt sich um eine geringe Menge?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von bilbo1234):
Könnte bei erneutem Verfahren aufgrund des CBD-Erwerbs das Verfahren erneut eingestellt werden oder ist dies eher unwahrscheinlich, dass ein Verfahren zweimal aufgrund des selben Tatbestandes eingestellt wird?


Könnte... Wie wahrscheinlich es ist, ist eine andere Frage, die auch örtlich sehr unterschiedlich gehandhabt wird.

Zitat (von bilbo1234):
Welche Strafe könnte es hierfür geben,


Geldstrafe im untersten Bereich. 15-20 Tagessätze ... vorsichtig geschätzt.

Zitat (von bilbo1234):
kann der Rauschzweck doch völlig ausgeschlossen werden


Die Justiz, bzw. der Gesetzgeber sieht das nicht so zwingend, denn sonst hätte er eine entsprechende Menge X definiert und diese -ohne wenn und aber- straflos gestellt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12308.05.2022 16:33:37
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Geldstrafe im untersten Bereich. 15-20 Tagessätze ... vorsichtig geschätzt.


nochmals vielen Dank für die Rückmeldung.

Geldstrafe ist ziemlich sicher und Freiheitsstrafe kann ausgeschlossen werden?

wie läuft so ein Verfahren denn grundsätzlich ab, sobald man diesbezüglich Post erhält? Sollte auch bei dieser „Strafhöhe" ein Anwalt hinzugezogen?

Läuft solch ein Verfahren ausschließlich auf dem Postweg ab oder findet zwingend ein Gerichtstermin statt?

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