Erwerb von Jugendpornografie

5. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Blafasel1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erwerb von Jugendpornografie

folgender Fall:
Ein Mann über 21 Jahre chattet mit einer Jugendlichen im Alter von 17 Jahren. Die Jugendliche bietet dem Mann ohne vorangegangene konkreteNachfrage an, für ihn "versaute" Bilder von sich zu machen und an ihn zu schicken. Er könne sich alles wünschen. Als der Mann einwilligt, behauptet die Jugendliche, er habe nun eine Straftat begangen und werde angezeigt. Er hat von der Jugendlichen keinerlei Bilder erhalten.

War das Verhalten des Mannes euer Meinung nach strafbar? Und war es von der Jugendlichen legal ihn dazu anzustiften?

Vielen dank.

-- Editiert Blafasel1 am 05.01.2015 12:07

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8069x hilfreich)

Der Anzeige kann man wohl recht gelassen entgegensehen. Was soll denn da die Straftat sein, die Einwilligung? Geld wurde keins gefordert? DAS wäre dann eher eine Straftat....

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""

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#2
 Von 
Blafasel1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank. Nein. Es wurde kein Geld oder sonstiges gefordert.
Ich gehe auch schwer davon aus,dass esnur eine heftige Abschreckung sein sollte und keine Anzeige stattfindet. Dennoch sind solche Aussagen natürlich extrem beängstigend.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Gucken wir doch mal ins Gesetz: Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben. Satz 1 stellt also das Handeln des TE grundsätzlich unter Strafe. Satz 2 hebt das wieder auf, denn die "Einwilligung der dargestellten Personen" liegt hier ja vor.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hi Mümmel,

Du mißinterpretierst Satz 2

quote:
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie im Alter von unter achtzehn Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben


Das meint Fälle, in denen der Täter(!) zum Herstellungszeitpunkt der (selbst hergestellten) Aufnahme noch unter 18 war (und die abgebildete minderjährige Jug. eingewilligt hat)

Also Fälle in denen sich ein z.B. 16jähriges Paar einvernehmlich beim Sex filmt, oder "er" einen Film von "ihr" beim XXX macht.

Der Besitz dieses Films wäre nach Satz 1 grds. strafbar. Hier hebt Satz 2 die Strafbarkeit auf, da der Hersteller zum Herstellungszeitpunkt noch nicht 18 war und die gefilmte mit der Herstellung einverstanden war.



-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#5
 Von 
Blafasel1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Mh... Bleibt weiterhin die Frage, ob in diesem Fall eine Straftat stattgefunden hat, da ja keine Bilder im Spiel waren und die Jugendliche lediglich einen Lockvogel gespielt hat.
Und vor allem,ob sie mit dieser Täuschung selbst eine Straftat in Form von Anstiftung begangen hat.

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wurden seitens des Mädchens die "versauten" Bilder näher konkretisiert?

Wie sah die Einwilligung des Mannes genau aus? Wurden die angesprochen Wünsche geäußert? Also quasi bestimmte Posen "bestellt"?

quote:<hr size=1 noshade>
Und vor allem,ob sie mit dieser Täuschung selbst eine Straftat in Form von Anstiftung begangen hat. <hr size=1 noshade>


Was für eine "Täuschung"? Worüber hat sie denn getäuscht? Über ihr Alter ja anscheinend nicht.

Strafbar hätte sie sich nur gemacht, wenn sie tatsächlich vorgehabt hätte die Bilder zu übersenden.

Anstiftung, § 26 StGB , kommt hier mangels Vollendung der Haupttat nicht in Frage.

Anstiftung zum Versuch ist nur in den Fällen des § 30 StGB strafbar, der jedoch als Haupttat ein Verbrechen verlangt. Hier handelt es sich jedoch um ein Vergehen [§ 12 StGB ]

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#7
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)


Sie dürfen davon ausgehen, dass Sie sich strafbar gemacht haben. Das kann Ihnen aber ziemlich egal sein, da das Mädchen aller Wahrscheinlichkeit nach ohnehin keine Anzeige erstatten wird, wenn Sie jetzt einfach den Kontakt abbrechen. Selbst wenn Sie es doch tut, muss Sie das noch lange nicht in Panik geraten und eine Verurteilung befürchten lassen. Mehr kann man hier nicht sagen, wenn man den genauen Chatverlauf und sonstige Umstände nicht kennt.

Und nein, das Mädchen hat sich nicht strafbar gemacht. Und selbst wenn, bringt Ihnen das absolut gar nichts für den Vorwurf gegen Sie selber. Auf die Idee, Sie jetzt irgendwie mit Drohungen oder auch mit Zuwendungen zu überschütten, um die Aussage bei der Polizei zu vermeiden, sollten Sie besser nicht kommen.

Vergessen Sie die Geschichte.

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