Mal noch eine wahrscheinlich ganz banale Frage!
Ein Freund wurde im Sept. 2003 zur einer Jugendauflage durch das AG, Jugendgericht, zu einer Geldbuße von 1200 EUR verurteilt.
Ein Jahr zuvor wurde gegen ihn ein Verfahren nach §45,47 JGG
gegen Geldleistung eingestellt.
Er nervt mich nun laufend, ob ich über die Löschung und Auskunftserteilung aus dem Erziehungsregister bescheid wüßte, da er gern jetzt nach seiner Ausbildung Jura studieren möchte.
Wer kann mir da weiterhelfen?
Danke schonmal für viele Antworten.
Erziehungsregister
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Guten Tag ZisMi81,
In das Erziehungsregister werden alle Entscheidungen, die nach dem Jugengerichtsgesetz (JGG) getroffen worden sind, und nicht zum Eintrag ins BZR vorgesehen sind eingtragen.
(z.B.Verwarnung mit Strafvorbehalt, gemeinnützige Arbeit, Wochenend- oder Dauerarrest).
Eintragungen werden gelöscht, (auf Antrag oder von Amts wegen):
-wenn der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet hat,
oder
-wenn die Strafe "erledigt" ist, (z.B. Arbeitsstunden abgeleistet)
und
a) keine neuen Einträge dazu gekommen sind
und
b) kein öffentliches Interesse der Löschung entgegensteht.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Hi
@Bobo: Erziehungsregistereinträge werden gelöscht, wenn die Strafe erledigt ist? Woher haben Sie denn das?
@ZisMi81
Einträge im Erziehungsregister stehen einem Jurastudium nicht entgegen. Diese Einträge dürfen nur zu Strafverfolgungszwecken benutzt werden. Die Uni kann darauf also nicht zugreifen.
Gruß vom mümmel
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§ 63 BZRG
Entfernung von Eintragungen
(1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist.
(3) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass Eintragungen vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse einer solchen Anordnung nicht entgegensteht.
§ 49 Abs. 3 ist anzuwenden.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Danke Bob!
Hi,
nun weiß ich, wo das steht...Aber tut der Generalbundesanwalt derlei auch wirklich? Du als Praktiker weißt das doch sicher, Bob.
Gruß vom mümmel
Hallo Mümmel.
So einen Fall hatte ich in der Praxis noch nicht, aber ich denke die Chancen sind besser, als bei den anderen Registern. Bei Jugendlichen soll ja erzieherisch eingewirkt werden, und nicht das Leben "verbaut" werden, wobei ja ins Erz-Reg eh nur sehr wenige Stellen Einblick haben.
Weiterhin werden ins Erz-Reg. auch nur die "kleinen Strafen" eingetragen (Sozialstunden /Arreste), Freiheitsstrafen kommen auch bei Jugendlichen ins BZR.
Letztendlich kommt es bei der vorzeitgen Tilgung -prinzipiell- auch darauf an, wie lange der Eintrag schon besteht. (So schrieb mir mal ein Amtsrat aus dem Hause des Gen.BA) und wenn man bedenkt, daß eine Jugendfreiheitsstrafe bis 1 Jahr ohne Bew. nur für 5 Jahre im BZR steht, aber 20 Sozialstunden für 10 Jahre im Erz.Reg. (wenn die Tat von einem 14jährigen begangen wurde) kann eine vorz. Löschung alleine aus Gründen der Verhältnismäßigkeit angezeigt sein.
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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
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