Evtl. Zeugenladung trotz anonymen Hinweis einer Minderjährigen bei der Polizei (Drogendealer)

29. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
Sylvi1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Evtl. Zeugenladung trotz anonymen Hinweis einer Minderjährigen bei der Polizei (Drogendealer)

Hallo,

ich weis nicht ob ich hier richtig bin, also haben folgendes Problem.
Meine minderjährige Tochter hat dummerweise Drogen für ihren Freund gekauft und wurde damit erwischt.
Die Polizei hat sie so lange bequatscht, bis sie den Drogendealer bekannt gegeben hat. Man hat ihr versichert, das alles
anonym bleibt, klar einer Minderjährigen kann man das schnell einreden.
Nun soll der Dealer vor Gericht kommen (wegen wohl auch anderer Sachen) und meine Tochter soll demnächst eine
Vorladung zur Zeugenaussage bekommen.
Also von anonym keine Spur mehr. Meine Tochter hat nun auch große Angst, weil das kein "Kleiner" sein soll und überall
seine Leute hat.
Kann man sich dagegen wehren, oder muss sie wirklich vor Gericht ???
Mir als Mutter macht das auch ziemlich Angst.

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4 Antworten
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#1
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
muss sie wirklich vor Gericht ???
Noch nicht. Aber wenn eine Ladung kommen sollte, dann schon. Dafür verschickt das Gericht die Ladungen nunmal auch und nennt diese eben nicht Einladungen. Vor Gericht trifft sie dann natürlich eine strenge Wahrheitspflicht, die ich auch ebenso streng befolgen würde.

Bei einer Minderjährigen könnte man von dem Vorliegen eines absoluten Ausnahmefalls ausgehen, bei dem die Vernehmung nicht in Gegenwart des Angeklagten stattfindet. Im Normalfall ist das aber schon so und darauf hat der Angeklagte auch ein Prozessrecht. Ich sehe hier eher keinen Grund, von dieser Praxis abzuweichen, nur weil die Zeugin sich unwohl fühlt. In der Praxis wird das vermutlich eher nur bei (Sexual-)delikten der Fall sein, bei denen der Zeuge auch das Opfer war. Oder vielleicht bei ganz kleinen Kindern.

Da ich mal mutmaße, dass die Tochter so klein nicht mehr ist, frage ich mich auch, was aus dem Strafverfahren gegen sie selber geworden ist. Immerhin wurde Sie ja beim Drogenkauf erwischt.

Zitat:
Mir als Mutter macht das auch ziemlich Angst.
Ich würde mich ja mehr darum sorgen, in welchem Umfeld ich die Tochter aufwachsen lasse und mit wem ich sie verkehren lasse. Insbesondere der Freund scheint mir ein ganz feiner zu sein, wenn er seine Freundin zum Kauf vorschickt.

Bezüglich der Zeugenaussage halte ich Ihre Angst für unbegründet. Jedenfalls ist diese ja nicht weiter substantiiert und die abstrakte Sorge einer Mutter befreit nicht von der staatsbürgerlichen Pflicht zur Zeugenaussage. Außerdem ist der keks doch eigentlich schon gegessen, da Sie schon längst gegen den Dealer ausgesagt hat und der Dealer dank Einsicht seines Strafverteidigers in die Polizeiakten auch bereits davon weiß. Da es bisher (wie angesichts des weiteren Strafbarkeitrisikos auch zu erwarten war) nicht zu Rachegelüsten gekommen ist, würde ich damit auch zukünftig nicht rechnen.

-- Editiert von Rechtschreibung am 29.11.2015 00:33

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Meine minderjährige Tochter hat dummerweise Drogen für ihren Freund gekauft und wurde damit erwischt.


Was ist denn aus dem Verfahren (gegen die Tochter) geworden? Wenn das noch läuft kann sie als Zeugin gegen den Dealer bei Gericht die Aussage nach § 55 StPO verweigern (hingehen muß sie aber trotzdem).

Auch ansonsten (also wenn das Verfahren gegen die Tochter wegen des eigenen Kaufes abgeschlossen ist) kann Sie die Antwort auf solche Frage verweigern, mit denen sie sich (auch) selbst einer Straftat belasten müßte (also z.B. weitere Käufe außer dem, bei dem sie erwischt wurde). Das entsprechende Recht ergibt sich ebenfalls aus § 55 StPO .

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

dem stimme ich grundsätzlich zu. Jedoch kann Sie nicht die komplette Aussage unter Hinweis auf § 55 StPO verweigern. Es ist ganz klar die Rede von einzelnen Fragen.
Es kann durchaus damit gerechnet werden, dass die Staatsanwaltschaft und villeicht auch das Gericht dann eben durch die Hintertüre fragen. Daher würde ich mich hier nicht gänzlich auf den § 55 StPO verlassen. Auf dem Stuhl in der Mitte, vor allem wenn sich das Gericht Zeit nimmt, kann es ziemlich heiß werden. ;)


Grüße
PP

0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:dem stimme ich grundsätzlich zu. Jedoch kann Sie nicht die komplette Aussage unter Hinweis auf § 55 StPO verweigern. Es ist ganz klar die Rede von einzelnen Fragen.


Im Wortlaut des § 55 StPO ist das der Fall, richtig.

Das Auskunftsverweigerungsrecht bzgl. einzelner Fragen kann aber lt. RSpr. auch zu einem vollumfänglichen Auskunftsverweigerungsrecht mutieren, wie das im von mir genannten Beispiel 1 (separates Verfahren gegen Tochter läuft noch) regelmäßig der Fall ist:

Zitat:

....denn § 55 Abs. 1 StPO beinhaltet zwar grundsätzlich nur ein Auskunftsverweigerungsrecht auf bestimmte Fragen. Allerdings hat der Zeuge das Recht, die Aussage in vollem Umfang zu verweigern, wenn der gesamte Inhalt der Aussage des Zeugen mit dem vielleicht strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass nichts mehr übrig bleibt, was er ohne die Gefahr eigener strafrechtlicher Verfolgung bezeugen könnte („Mosaiktheorie" - BVerfG 21.4.10, 2 BvR-504/08, wistra 10, 299 , Rn. 18 ff.; Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., § 55 Rn. 2; Senge, Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 55 Rn. 2, m.w.N.). Ist der Zeuge Beteiligter der Straftat, wegen der im anderen Verfahren ermittelt wird, räumt ihm die Rechtsprechung generell ein solches umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht ein ( BGH, 25.02.1998 - StB 2/98 ; 3 StE 7/94 - 1 (2)).


Hab ich auch in der Praxis schon oft so erlebt.


-- Editiert von !!Streetworker!! am 29.11.2015 06:22

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