Ex-Freund mit Gewalt gedroht

4. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
Anonymunterwegs
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Ex-Freund mit Gewalt gedroht

Hallo,

der Ex-Freund meiner Freundin belästigt diese, woraufhin ich mit ihm Kontakt aufgenommen hatte. Es artete etwas aus und im Affekt bzw. aus Wut heraus habe ich ihm mit Gewalt gedroht, falls er nicht aufhört sich ihr anzunähern.

Inwiefern ist diese Tat nun eine Nötigung ? Ist diese Nötigung verwerflich oder nicht ? Ich habe die Nötigung auch wieder zurückgezogen, ihm gesagt, dass ihm nichts passiert, es mich nur wütend mache, dass er versucht sie zu stalken etc.

Kann eine Entschuldigung beim Gegenüber die Verwerflichkeit der Nötigung negieren ? Ich plane nicht mehr ihm mit Gewalt zu drohen und möchte rechtlich gegen sein Stalking vorgehen. Haben gemeinsam Anzeige erstattet, jedoch habe ich nun große Angst, er könnte zurück anzeigen und mir könnte eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe angehängt werden...

MfG
Kadrioski

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Anonymunterwegs):
Inwiefern ist diese Tat nun eine Nötigung ?


Das kommt auf die genaue Formulierung und die Umstände an. Gegen echtes Stalking steht dem Opfer ein Notwehrrecht und natürlich auch Dritten ein Nothilferecht zu. Wenn lediglich darauf hingewiesen wurde, dieses ausüben zu wollen, ist das noch keine Nötigung.
Ich würde sogar behaupten, wenn die Frau gegenüber ihrem Ex ein Kontaktverbot ausgesprochen hat, wäre auch eine mit "Gewalt" unterfütterte Unterlassungsforderung nicht rechtswidrig (da nichts verlangt wird, auf das man kein Anrecht hat).
Ich denke nicht, daß da was kommt, der Ex wird vermutlich froh sein, nicht wegen Stalkings angezeigt zu werden.

Zitat (von Anonymunterwegs):
sogar eine Freiheitsstrafe angehängt werden


Bei so einem Pillepalle als Ersttäter sowieso nicht. Oder bist du einschlägig wegen Gewalttaten vorbestraft?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Das kommt auf die genaue Formulierung und die Umstände an.


Genau. Nötigungsmittel und Nötigungszweck sind in ihrer Relation zueinander in einer Gesamtschau zu bewerten [Fischer StGB, Rn. 40 zu § 240 StGB]. Es kommt also zum einen darauf an, wie massiv die Drohung war, zum anderen darauf, wie massiv die Belästigung war.

Zitat:
Gegen echtes Stalking steht dem Opfer ein Notwehrrecht und natürlich auch Dritten ein Nothilferecht zu.


Ebenfalls richtig. Wenn sich die Situation so darstellt, dass ein Rechtfertigungsgrund (im Sinne des Gesetzes, bspw. § 32 StGB) vorläge, ist dort wo selbst die Ausübung von Gewalt gerechtfertigt wäre, natürlich "nur" die Drohung damit auch gerechtfertigt.

Zitat:
Kann eine Entschuldigung beim Gegenüber die Verwerflichkeit der Nötigung negieren ?


Nein. Wenn dann wäre die Tat ja bereits vollendet. Von einer vollendeten Tat kann man nicht zurücktreten.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anonymunterwegs
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, ich danke Ihnen erstmal für die Beiträge. Nein ich bin nicht vorbestraft und war noch nie bei der Polizei und hatte sonst auch nie Probleme.

Ich habe ihm gesagt, dass meine Freundin ihn nicht sehen möchte (sie hatte ihm das am telefon deutlich gemacht und sie war es auch die wollte, dass ich ihn kontaktiere) und falls er ihr noch mal über den Weg trete, sie anschreibt oder irgendwie anders belästigt ich ihm seine "Knochen bearbeite" ... Ja klingt nicht gerade sehr vernünftig, ist mir auch selbst peinlich. Ich hatte nie vor, dass wirklich zu machen, wir sind ja nicht umsonst zur Polizei danach, obwohl ich wusste, dass ich mich selbst belaste. In dem Moment wollte ich ihm einfach zeigen wer der Mann ist sozusagen. Ich hatte auch wirklich Angst er würde nicht aufhören und immer wieder in ihr Leben treten.

Er drohte daraufhin natürlich auch sofort mit dem Bild etc. Ich habe darauf NICHT mit mehr Drohungen reagiert. Die oben ausgesprochene war die allererste. Ich habe ihm sogar gesagt, dass ich ihn in Ruhe lasse, falls er aber das Video teilt, er sich sein eigenes Grab gräbt(damit war gemeint, dass ich das sofort anzeigen würde und das meine ich ernst. Nicht umsonst sagte ich ihm es passiert nichts).

Die polizistin bezeichnete dies schon als Kindergarten und ich sehe das insgesamt auch als ziemlich unnötige Situation und es ist mir mittlerweile auch egal. Die Angst bleibt jedoch, dass er sich einen Anwalt holt und mich anzeigt wegen der Drohung und ich dann eine Geldstrafe kassiere, welche ja dann in meinen Akten stehen wird...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Karenausderasche
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich hatte in einem ähnlichen Fall mal mächtig Ärger bekommen. Das hieß dann "Störung des öffentlichen Friedens durch androhung von Straftaten" glaub ich.
War eine teure Lektion.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anonymunterwegs
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Karenausderasche):
Hallo,

ich hatte in einem ähnlichen Fall mal mächtig Ärger bekommen. Das hieß dann "Störung des öffentlichen Friedens durch androhung von Straftaten" glaub ich.
War eine teure Lektion.


Aua mein Beileid. Wie hoch war denn die Strafe, wenn ich fragen darf ?

Könntest du etwas mehr ins Detail gehen ? Du sagst es war ähnlich, aber inwiefern ?

Ist denn das Drohen von "Schlägen" (wie auch immer der Richter "knochen bearbeiten" interpretiert) schon eine Straftat die so teuer bestraft werden kann ? Ich mein jetzt rein objektiv betrachtet, der Ex-Freund stört doch hier den öffentlichen Frieden :crazy:
Natürlich droht man dann nicht direkt ihn zu schlagen, aber ich verlange ja auch nichts worauf ich kein Anrecht habe. Jeder hat doch das Anrecht darauf in Ruhe gelassen zu werden. Die Reaktionen meiner Freundin gingen ganz klar in die Richtung, dass sie NICHTS in Richtung Kontakt mit ihm möchte. Es hat sie gerade zu angeekelt und gestresst, dass er sie versucht zu erreichen. Meine Drohung war auch nicht ohne Sinn, ich hatte innerlich die Befürchtung, dass er trotz meinen ersten Nachrichten einfach weiter machen wird und die Aufforderung aufzuhören völlig ignoriert.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von Karenausderasche):
Das hieß dann "Störung des öffentlichen Friedens durch androhung von Straftaten" glaub ich.


Der öffentliche Frieden kann durch eine privat ausgesprochene Drohung nicht gestört werden, dazu bräuchte es schon einer öffentlichen Kundgabe. Wenn der selbsternannte Gangsta-Rapper Muschido öffentlich erklärt "wer meiner Ische zu nahe kommt, kriegt aufs Maul", dann könnte so ein Tatbestand gegeben sein.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Moderator1
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 112x hilfreich)

Zitat (von Anonymunterwegs):
Hallo liebes Forum,

ich bin es mal wieder und bitte euch um Ratschlag zum gleichen Thread den ich vor kurzer Zeit hier eröffnet hatte.
Es ging um eine Nachstellung und Nötigung vom Ex-Freund meiner jetzigen Freundin und eine Drohung von Schlägen an ihn von meiner Seite aus über WhatsApp.

Ich habe nun einen Äußerungsbogen erhalten, in dem ich Angaben zur Sache als Zeuge machen solle. Vorher hatte ich bereits mit der Sachbearbeiterin gesprochen und ihr gesagt, dass ich unterschreiben werde und alle Beweise der Chatverläufe ihr per Mail zukommen lassen werde.

Nach längerem Grüben fiel mir auf, dass ich mich hier nur unnötig belasten würde ? Bin ich dazu verpflichtet als Zeuge Angaben zu machen ? Auch die Beweise würden den Fokus des Strafverfahrens ebenfalls auf mich lenken bzw. wäre ich jedenfalls auch in der "Schussbahn".

Ich frage mich, ob ich hier nicht einfach auf die Aussagen des Ex-Freundes warten sollte. Da er der beschuldigte ist und aussagen muss , wird die Polizei doch so oder so darauf zurückkommen und mich diesbezüglich befragen oder ? Ich frage mich deshalb, ob ich nicht einfach warten sollte, um so viel Zeit wie möglich herauszuzögern.

Ziel von uns ist mittlerweile einfach nur ein Einstellen des Strafverfahrens zu erreichen, da es aus den Augen aller Beteiligten ein Bagatelldelikt ist und wir übertrieben reagierten... Auch die Anzeige ist aus unseren Augen umsonst, da wir davon ausgehen, dass der Ex-Freund sowieso nichts unternehemen wird und sich die Sache legt. Wie kann man dieses Ziel nun am besten erreichen ? Ich hoffe hier hat jemand einige knackige Tipps. Für einen Strafverteidiger und co. habe ich einfach kein Geld.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Bin ich dazu verpflichtet als Zeuge Angaben zu machen ?


In einem Anhörungsbogen der Polizei nicht.

Bei einer polizeilichen Zeugenvernehmung nach Ladung nur dann, wenn die Ladung auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgt ist

Bei der Staatsanwaltschaft oder Ermittlungsrichter oder Gericht = grds. ja.

Aber auch dort gilt, dass man sich nicht selbst belasten muss. Man kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, bei denen man das tun würde. § 55 StPO. Ein komplettes Auskunftsverweigerungsrecht gibt § 55 StPO so erstmal nicht her.


Zitat:
Da er der beschuldigte ist und aussagen muss


Wie kommst Du darauf? EIn Beschuldigter/Angeklagter muss nie aussagen

Zitat:
Ziel von uns ist mittlerweile einfach nur ein Einstellen des Strafverfahrens zu erreichen,


Im Moment geht es erst mal um das Verfahren, das gegen den Ex läuft. Deines kommt dann später

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anonymunterwegs
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn keiner Aussagen muss, wie kommt die Polizei dann an die Beweise ?

Ich würde ungern aussagen, da ich mich selbst belasten würde, allerdings sind auf meinem Handy beweise mit denen die Polizei arbeiten müsste.

Wird es darauf hinauslaufen, dass die Staatsanwaltschaft einer Vorladung verordnet ?
Ein weiteres Problem liegt hierbei, dass ich kaum in der Lage wäre auf eine Vorladung flexibel zu reagieren, da ich nicht aus der Stadt komme (500km Entfernung) in der die Anzeige erstattet wurde.

Die Sachbearbeiterin weiß von den Beweisen und ich hatte ihr schon gesagt, dass ich diese zusenden werde. Sie weiß ebenfalls von der Konversation mit dem Ex-Freund. Verpflichtet mich das nun auszusagen?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Anonymunterwegs):
Wenn keiner Aussagen muss, wie kommt die Polizei dann an die Beweise ?


Durch Zeugen oder Sachbeweise. Wenn man -wie Du ja weißt- selbst als Zeuge unter bestimmten Umständen nicht aussagen aussagen muss, wieso sollte dann ein Beschuldigter/Angeklagter aussagen müssen? Es ist doch logisch, dass der das dann erst recht nicht muss. Er darf sogar -im Gegenteil zum Zeugen- lügen, dass sich die Balken biegen.

Zitat:
Ich würde ungern aussagen, da ich mich selbst belasten würde, allerdings sind auf meinem Handy beweise mit denen die Polizei arbeiten müsste.


Da kann ich mich nur wiederholen: Wenn Du auf Anordnung der StA durch die Polizei, durch die StA selbst, oder einen Richter/ein Gericht als Zeuge vernommen wirst, bist Du grds. zur Aussage verpflichtet, darfst zunächst mal nur Antworten auf einzelne Fragen verweigern, mit denen Du Dich belasten müsstest. Ich sehe im bisherigen Sachverhalt auch keine Gefahr der Selbstbelastung in einer Form, die ein komplettes Auskunftsverweigerungsrecht nach sich ziehen würde. Wo soll die liegen?

Der Typ ist ja offensichtlich angeklagt, weil er Deine Freundin "belästigt" hat. Wieso würdest Du Dich selbst belasten, wenn Du das bestätigst? Das spätere Telefonat brauchst Du ja nicht zu erwähnen. Und falls man Dich danach fragt, kannst Du dann sagen: "auf diese Frage möchte ich nicht antworten, da ich mich damit selbst belasten würde"

Zitat (von Anonymunterwegs):
Wird es darauf hinauslaufen, dass die Staatsanwaltschaft einer Vorladung verordnet ?


Das weiß hier keiner. Fall der Typ die Taten zugeben würde, wäre eine Zeugeneinvernahme sicherlich unnötig. Falls Anklage erhoben wird und es zur Gerichtsverhandlung kommt, wirst Du sehr sicher als Zeuge geladen werden.

Zitat (von Anonymunterwegs):
Ein weiteres Problem liegt hierbei, dass ich kaum in der Lage wäre auf eine Vorladung flexibel zu reagieren, da ich nicht aus der Stadt komme (500km Entfernung) in der die Anzeige erstattet wurde.


Das macht nichts. Eine polizeiliche Vernehmung kann auch auf einer anderen Dienststelle erfolgen. Und für das Ermittlungsverfahren ist ohnehin primär die StA des Tatortes zuständig, nicht die des Anzeigeortes. Falls der Tatort 500 Km entfernt bist und Du zur StA oder zum Gericht geladen wirst, wirst Du notgedrungen erscheinen müssen. Fahrtkosten bekommt man als Zeuge ersetzt.

Zitat (von Anonymunterwegs):
Verpflichtet mich das nun auszusagen?


Ich habe bereits erklärt unter welchen Umständen ein Zeuge die Aussage nach § 55 StPO verweigern darf und in welchem Umfang. Ein anderes Verweigerungsrecht (bspw. § 52 StPO) kommt hier ja offenbar nicht in Frage, da Du ja sicherlich nicht mit dem Beschuldigten verwandt bist.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anonymunterwegs
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Ich sehe im bisherigen Sachverhalt auch keine Gefahr der Selbstbelastung in einer Form, die ein komplettes Auskunftsverweigerungsrecht nach sich ziehen würde. Wo soll die liegen?

Der Typ ist ja offensichtlich angeklagt, weil er Deine Freundin "belästigt" hat. Wieso würdest Du Dich selbst belasten, wenn Du das bestätigst? Das spätere Telefonat brauchst Du ja nicht zu erwähnen. Und falls man Dich danach fragt, kannst Du dann sagen: "auf diese Frage möchte ich nicht antworten, da ich mich damit selbst belasten würde"


Naja ich habe ihm ja mit Schlägen gedroht, falls er sie weiterhin belästigt. Wenn ich nun die gesamte Geschichte erzählen würde inkl. den Teil würde ich mich ja selbst belasten, da dies laut Definiton eine Nötigung ist (Androhen einer Straftat mit Bedingung).

Das bedeutet ich kann nur die Aussagen meiner Freundin bestätigen und dürfte nur einzelne Screenshots, oder Ausschnitte aus meinem Chatverlauf zeigen, die mich nicht belasten. Für mich als Laien stellt sich dann die Frage, ob ich mich nicht verdächtig oder sogar strafbar mache, wenn ich absichtlich Beweise zurückhalte und nicht die gesamte Warhheit erzähle. Vorallem weil der Ex-Freund höchstwahrscheinlich Aussagen wird, dass er bedroht worden ist.

Zitat:

Das weiß hier keiner. Fall der Typ die Taten zugeben würde, wäre eine Zeugeneinvernahme sicherlich unnötig. Falls Anklage erhoben wird und es zur Gerichtsverhandlung kommt, wirst Du sehr sicher als Zeuge geladen werden.


Kann mir kaum vorstellen, dass der Typ zurückklagen würde, da ihm diese Mühe nicht wert wäre. Aus seiner Sicht ist die Sache wahrscheinlich eh erledigt. Angenommen er klagt nicht zurück und sagt nur aus ? Was macht die Polizei dann ? Falls der Ex sagt "Ja ich wurde aber bedroht musste mich verteidigen" oder so was in die Richtung, wird es dann zu einer Anklage gegen mich ? Vorallem die Chatverläufe die ich habe, hat er auch.

Ich hoffe einfach nicht, dass es wegen so einem Quatsch vor Gericht geht, aber als Laie kann ich mir den Prozess einfach sehr schwer vorstellen, vorallem mit wie vielen anderen Sachbeständen Staatsanwaltschaft und Richter so im täglichen Arbeitsleben zu tun haben.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Anonymunterwegs):
Naja ich habe ihm ja mit Schlägen gedroht, falls er sie weiterhin belästigt. Wenn ich nun die gesamte Geschichte erzählen würde inkl. den Teil würde ich mich ja selbst belasten


Du hast aber schon gelesen, was ich geschrieben habe?

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Das spätere Telefonat brauchst Du ja nicht zu erwähnen. Und falls man Dich danach fragt, kannst Du dann sagen: "auf diese Frage möchte ich nicht antworten, da ich mich damit selbst belasten würde"


Zitat (von Anonymunterwegs):
Für mich als Laien stellt sich dann die Frage, ob ich mich nicht ... strafbar mache, wenn ich absichtlich Beweise zurückhalte und nicht die gesamte Warhheit erzähle.


Nein, dafür gibt es ja § 55 StPO.

Zitat (von Anonymunterwegs):
Vorallem weil der Ex-Freund höchstwahrscheinlich Aussagen wird, dass er bedroht worden ist.


Das kann gut sein, ist dann aber halt nicht zu ändern. In dem Fall wird dann ein Ermittlungsverfahren gegen dich eingeleitet. in dem Verfahren bist du dann Beschuldigter, und kannst dir aussuchen ob du irgendetwas dazu aussagen willst, oder nicht.

Zitat (von Anonymunterwegs):
Kann mir kaum vorstellen, dass der Typ zurückklagen würde, da ihm diese Mühe nicht wert wäre.


Er "klagt" sowieso nicht, im Strafverfahren klagt nur einer, die Staatsanwaltschaft. Und gerade einen Absatz höher hast du selber geschrieben, dass du davon ausgehst, dass er aussagen wird, dass er bedroht worden ist. in diesem Fall wird von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen dich von Amts wegen eingeleitet. Und mit der Gerichtsverhandlung von der ich schrieb, meinte ich keine gerichtsverhandlung gegen dich, sondern eine Gerichtsverhandlung gegen ihn aufgrund eurer Anzeige, in der du als Zeuge aussagen muss.

Zitat (von Anonymunterwegs):
Angenommen er klagt nicht zurück und sagt nur aus ? Was macht die Polizei dann ?


Sie leitet ein Ermittlungsverfahren gegen dich ein.

Zitat (von Anonymunterwegs):
aber als Laie kann ich mir den Prozess einfach sehr schwer vorstellen,


Ja, offenbar verstehst du die Systematik des Strafprozesses nicht. Das Verfahren das aktuell gegen ihn läuft und das, dass möglicherweise aufgrund seiner Aussage gegen dich eingeleitet werden wird, sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 18.05.2020 23:48

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.956 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen