Hallo,
ich wurde vor ca. 3 Jahren wegen Verstoß gegen das BTMG-Gesetz zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung (2 Jahre) verurteilt im Erwachsenen-Recht (war schon über 21 Jahre). Als Auflage mußte ich mich nach einen Jahr meiner Bewährung einem Drogentest unterziehen.
Wie sieht nun mein Führungszeignis aus? Wurden hier Eintragung vorgenommen und wenn ja, können diese nach einer Zeit gelöscht werden?
Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung - Wie sieht nun mein Führungszeugnis aus?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Sehr geehrter Herr Stein,
Strafen von mehr als 3 Monaten Freiheitsstrafe werden generell im polizeilichen Führungszeugnis eingetragen. Die Löschung erfolgt nach 3 Jahren gem. § 34 BZRG
, zuzüglich der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe ab Rechtskraft des Urteils (sofern ansonsten straffrei).
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
Darf die Polizei jemanden festnehmen der auf Verdacht steht Drogen genommen zu haben und einen Drogentest zu verlangen?
Marc
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"Marc"
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Das kommt darauf an ... Bei hinreichendem Tatverdacht wegen Verstoßes gegen BtMG (Besitz/Handel/...), zur Feststellung der Schuldfähigkeit bei der Begehung von Straftaten und bezüglich der Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluß wohl schon.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
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""
Sehr geehrter Herr RA Scharnhorst,
sehr geehrter Herr Stein.
Sie werden verzeihen, wenn ich Ihr posting ergänze, denn eine Bewährungsstrafe hinichtlich eines BTM-Vergehens, wird nicht "generell" in Führungszeugnis eingetragen. Es gibt Ausnahmen. Ein Beispiel aus meiner Berufspraxis:
Einer meiner Klienten ist wegen Handels mit BTM "in nicht geringer Menge" (§ 29a BtmG) zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese Freiheitstrafe wurde nach § 35 BtmG zurückgestellt, und anschl nach § 36 BtmG ausgesetzt. Die Ausetzung wurde nicht widerrufen. Der Verurteilte war vorher noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten, daher wurde die Veruteilung nach § 32 (2)6a nicht ins FZ aufgenommen.
Vielleicht läßt sich diese Vorschrift (dann evtl. Pkt. 6b) auch auf den Fall von Herrn Stein anwenden.
Es bliebe zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Bob
(Sozialarbeiter in der Drogenhilfe)
Anlage
BZRG § 32
Inhalt des Führungszeugnisses
In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174
bis 180
oder 182
des Strafgesetzbuches.
(2) Nicht aufgenommen werden:
[...]
6. Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a) nach § 35
oder § 36
des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder
zur Bewährung ausgesetzt
oder
b) nach § 56
oder § 57
des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.
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