Hab eine Frage... bin jetzt 22 und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden.
Im BZR stehen Jugendstrafen (2 mal Sozialstunden)
Krieg ich einen Eintrag ins Führungszeugnis, obwohl ich unter 90 Tagessätzen liege? Wegen den Jugendstrafen im BZR? (ich war damals UNTER 21!)
FÜHRUNGSZEUGNIS EINTRAG?????
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hi,
nein, kriegen Sie nicht.
Gruß vom mümmel
Richtig, und zwar weil es sich bei den beiden Jugendsachen nicht um Jugendstrafen handelt, sondern um Erziehungsmaßregeln/Zuchtmittel. Das sind keine *Strafen* im rechtlichen Sinn. Wären es Jugendstrafen (also Jugendfreiheitsstrafe ab 6 Monate aufwärts mit oder ohne Bewährung) sähe es anders aus.
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danke. der richter meinte noch so:
ja dass ist ihre LETZTE chance....
ich werde mich nun bessern
das mit den zuchtmitteln/massnahmen stimmt... als er es vorgelesen hat, meinter er auch irgendwas mit Blick ins BZR .. ausm Erziehungszeugnis.
also Danke!!!!!!!!!
Kann mich zum Glück bewerben *Freu*!!!!!!!!
...Wären es Jugendstrafen (also Jugendfreiheitsstrafe ab 6 Monate aufwärts mit oder ohne Bewährung) sähe es anders aus....
Zur Richtigstellung ( § 32 Abs.2 Nr.3. BZRG
)
Nicht aufgenomen werden Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35
des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
Zur Berichtigung der (in diesem Zusammenhang falschen, bzw. irrelevanten) *Richtigstellung*.
Jugendstrafen bis 2 Jahre werden unter den zitierten Bedingungen nicht ins Führungszeugnis aufgenommen, soweit richtig. Das hat auch niemand behauptet und darum geht es in diesem Fall nicht.
Jugendstrafen bis zu 2 Jahren (z. Bew.) werden jedoch für 5 Jahre im Bundeszentralregister aufgenommen [§ 46(1)1d BZRG
] und das ist in diesem Fall entscheidend, denn dadurch entfiele das *Nicht-Aufnahme-Kriterium* für die 30 Tagessätze aus § 32(2)5 BZRG
Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist
,
Der Nachsatz *wenn im Register...* gilt sowohl für 5a als auch für 5b. Und das *Register* ist das Bundeszentralregister, nicht das Führungszeugnis. Wenn dort also eine Jugendfreiheitsstrafe von min. 6 Monaten stünde, wären die 30 Tagessätze in jedem Fall für 3 Jahre [§ 34(1)1a BZRG
] ins Führungszeugnis aufzunehmen. Wenn die Jugendstrafe ohne Bewährung wäre, wäre dann auch diese aufzunehmen [wegen § 38(1) BZRG
]. Bei Bewährung wäre sie nicht mit ins Führungszeugnis aufzunehmen, da dann die Ausnahme aus § 38(2)2 BZRG
greifen würde.
DANKE NOCHMAL !
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