Fällt folgender Fall unter §243 StGB (Einbruch)?

20. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
go493951-94
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Fällt folgender Fall unter §243 StGB (Einbruch)?

Hey,
ich hatte vor kurzem bei mir eine Party, bei der leider einige ohne Einladung gekommen sind.
Bei der Party wurden im Haus zwei abgesperrte Türen aufgebrochen und die Schränke in den Räumen wurden durchsucht.
Es ist auch etwas aus den verschlossenen Räumen mit einem ungefähren Wert von 50-100 € geklaut worden.
Am nächsten Tag hatte ich die Polizei gerufen und Anzeige gegen unbekannt erstattet, um den Schaden anschließend der Versicherung melden zu können.
Nun wurde der Fall von der Versicherung abgelehnt (es geht nur um die Reparatur der Türen), da der Polizist nicht der Meinung ist, dass es sich hierbei um einen Einbruch nach §243 StGB handelt. Stattdessen hat er die Anzeige als Sachbeschädigung und anschließenden Diebstahl aufgenommen.
Bei der Versicherung ist lediglich Einbruch im Falle von §243 StGB abgedeckt.
Bevor ich mich jetzt bei der Polizei beschwere bzw nochmal nachhake: fällt das eurer Meinung nach unter §243 StGB oder unter Sachbeschädigung mit anschließendem Diebstahl?
Ich sehe keine Gründe, die gegen §243 StGB sprechen.

-- Editiert von go493951-94 am 20.09.2021 11:21

-- Editiert von go493951-94 am 20.09.2021 11:29

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Ich schon - wir bewegen uns hier ja an der Grenze zur Geringfügigkeit, und da ist durch § 243(2) der § 243 ausgeschlossen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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