Fahren ohne Fahrerlaubnis (*Vorbestraft*)

14. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
PopeBenedikt
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 16x hilfreich)
Fahren ohne Fahrerlaubnis (*Vorbestraft*)

Hallo,
ich habe eine Frage.
Und zwar wurde ich letzte Woche beim Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt.
Ich bin mit einem Auto gefahren für welchen ich keinen Führerschein habe.
Jetzt wollte ich fragen welche strafe wahrscheinlich auf mich zukommen wird.
Wird es eventuell sogar eine Gefängnisstrafe?

Ich bin leider auch vorbestraft. Vor 5 Jahren wurde ich wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen a 12 Euro verurteilt worden.
Diese Geldstrafe zahle ich derzeit noch in Raten ab.
Was das Fahren ohne Fahrerlaubnis betrifft bin ich noch straffrei.
Achso, ich bin übrigens 27 Jahre alt und derzeit arbeitslos aufgrund von Krankheit.

Habe Angst nun eine Haftstrafe zu bekommen und meine Familie alleine lassen zu müssen

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3 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung wird es keinesfalls geben. Wahrscheinlich ist eine Geldstrafe (unterhalb von 90 Tagessätzen)

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
PopeBenedikt
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 16x hilfreich)

Danke für ihre schnelle Antwort.
Was macht sie da so sicher das es keine Freiheitsstrafe ohne Bewährung wird?
Ich bin ja auch schon vorbestraft und muss derzeit schon eine Geldstrafe bezahlen.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Weil § 21 StVG schon im Höchstmaß nur eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr vorsieht und Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr im Regelfall zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn es sich um die erste Freiheitsstrafe handelt.

Hier ist jedoch überhaupt keine Freiheitsstrafe zu erwarten (weder mit noch ohne Bewährung). Eine einzige Vorstrafe (Geldstrafe) hat nicht automatisch zur Folge, dass es bei der 2. Tat eine Freiheitsstrafe gibt, zumal die Vorstrafe nicht einschlägig ist.

§ 21 StVG ist letztenlich auch ein Delikt, dass nur in "Extremfällen" mit Freiheitsstrafe bestraft wird, etwa wenn man immer wieder ohne FS erwischt wird. Und selbst dann gäbe es die erste Freiheitsstrafe -in der Regel- zur Bewährung

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