Guten Tag,
wie verhält sich der Sachverhalt, wenn man ein Mitarbeiter sich ein Fahrzeug von der Firma leiht da er ein großes Fahrzeug braucht. Im nachhinein haben wir dann Post bekommen, da der Mitarbeiter mit dem Fahrzeug für private Zwecke einen Anhänger zum Transport eines Wagens benutzt hat. Diese Person hat aber keinen Anhängerführerschein und wir haben das im Sinne des Arbeitsverhältnisses ruhen lassen.
Nur hat der Arbeitnehmer gekündigt und stellt unverschämte Forderungen, redet schlecht über das Unternehmen und so weiter. Haben wir nun die Möglichkeit den Tatbestand weiter zu reichen?
Zudem wurde auf dem Zeugenfragebogen der Polizei der Vater als Fahrer genannt um der Tatbestand "Fahren ohne Führerschen" zu entgehen, dieser hätte das Firmenfahrzeug allerdings nicht fahren dürfen.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
-- Editiert von Arctic am 19.06.2018 08:49
Fahren ohne Führerschein wann melden?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Wir wussten ja nicht, dass die Person einen Anhänger mit dem Fahrzeug bewegen möchte. Dies wurde in keinster Weise erwähnt.
Wir haben es im Sinne des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht gemeldet. Nun kommt der ehemalige Kollege allerdings mit übler Nachrede (liegt bereits beim Abwalt) und versucht Mitarbeiter abzuwerben für die neue Firma. Wir sind unseren Kollegen gegenüber immer fair gewesen und der Chef will dieses Verhalten nicht so einfach hinnehmen.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Vielen Dank für ihre Ausführung, ich bin ganz ihrer Meinung aber mein Chef ist da manchmal sehr dickköpfig und ich rate ihm auch davon ab. Wollte mir zur Sicherheit aber lieber noch mal eine Rückmeldung holen.
Ist ja im Pronzig ähnlich wie ein Kfz unverschlossen an der Straße stehen zu lassen und so Personen zum Diebstahl zu verleiten. Man muss halt damit rechnen das was passieren kann.
Von wem kam die Post und was war der Inhalt?ZitatIm nachhinein haben wir dann Post bekommen :
Wenn es einen Zeugenfragebogen gegeben hat, dann gab es auch einen Anfangsverdacht. Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis ergibt sich dieser Anfangsverdacht in der Regel entweder aus einer Anzeige oder einer Polizeikontrolle. Dann aber steht die Fahrereigenschaft ja üblicherweise fest.ZitatZudem wurde auf dem Zeugenfragebogen der Polizei der Vater als Fahrer genannt um der Tatbestand "Fahren ohne Führerschen" zu entgehen :
Wenn der Fahrzeughalter wider besseren Wissens im Zeugenfragebogen einen anderen Fahrer benennt um den tatsächlichen Fahrer vor einer Strafverfolgung zu schützen, dann ist das eine Strafvereitelung, die ihrerseits eine Straftat darstellt. Dem tatsächlichen Fahrer jetzt eins auswischen zu wollen und dem Kadi reinen Wein einschenken zu wollen wäre also ein klassisches Eigentor.
@Demonio
Der Zeugenfragebogen kam von der zuständigen Polizei wo der Mitarbeiter kontrolliert wurde. Er hatte mit dem privaten Trailer im Stau keine ausreichende Rettungsgasse gebildet und wurde dann kontrolliert.
Die Firma hat dann den Bogen zugeschickt bekommen, den wir dem Mitarbeiter weiter gereicht hatten.
Zitat:Zudem wurde auf dem Zeugenfragebogen der Polizei der Vater als Fahrer genannt um der Tatbestand "Fahren ohne Führerschen" zu entgehen
Das erfüllt den Straftatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB ).
Nutzlos war die Angabe wahrscheinlich auch noch, denn wenn schon ein Ermittlungsverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis eingeleitet worden war, dann muss der Fahrer bereits bekannt gewesen sein.
Zitat:aber mein Chef ist da manchmal sehr dickköpfig und ich rate ihm auch davon ab.
Der einzige, dem er mit so einem Nachtreten schaden kann, ist wahrscheinlich er selbst.
Wenn er kontrolliert worden wäre, dann wären auch seine Personalien festgestellt worden. Dann hätte es aber keinen Zeugenfragebogen gegeben, der den Fahrzeughalter dazu auffordert den Fahrer zu benennen.ZitatDer Zeugenfragebogen kam von der zuständigen Polizei wo der Mitarbeiter kontrolliert wurde. :
Naja, es ging ja wohl "nur" um die Rettungsgasse und somit um eine Owi. Die Rechtsprechung tendiert eher dazu, dass es eine falsche Verdächtigung nur bei Straftaten geben kann.ZitatDas erfüllt den Straftatbestand der falschen Verdächtigung ( :§ 164 StGB ).
Das wollte ich mit meiner vorangegangenen Antwort ja auch so zum Ausdruck bringen. Nach dem letzten Beitrag des TE gehe ich aber davon aus, dass nie wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt worden ist.ZitatNutzlos war die Angabe wahrscheinlich auch noch, denn wenn schon ein Ermittlungsverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis eingeleitet worden war, dann muss der Fahrer bereits bekannt gewesen sein. :
Sehe ich nicht so. Der Fahrzeughalter ist nicht für das Ermöglichen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Verantwortung zu ziehen. Zur Verfügung gestellt hat er ein Fahrzeug, für das der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis hatte. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis (sofern der Tatbestand überhaupt erfüllt wurde. Hier gibt es ja nur einen vagen Tatverdacht. Nicht jede Fahrzeugkombination erfordert die E-Klasse) kam durch eine Fahrzeugkombination zustande, für die der Fahrzeughalter des ziehenden KFZ nicht verantwortlich gewesen ist.ZitatDer einzige, dem er mit so einem Nachtreten schaden kann, ist wahrscheinlich er selbst. :
Auch eine Steuerhinterziehung von Seiten des Fahrzeughalters ist hier imho nicht gegeben. Dies könnte allenfalls den Entleiher (Fahrer) des Fahrzeugs treffen, wenn er den geldwerten Vorteil nicht versteuert haben sollte. Aber für diesen Kleinkram wird sich wohl keine Behörde wirklich interessieren.
Allerdings sehe ich ebenfalls keinen Sinn darin die Behörden für einen Racheakt innerhalb einer zivil- arbeitsrechtlichen oder auch persönlichen Auseinandersetzung vor den Karren zu spannen.
Wäre ein solcher nötig gewesen?ZitatDiese Person hat aber keinen Anhängerführerschein :
Nicht für jeden Anhänger wird ein extra "Anhänger-Führerschein" benötigt.
Na dann wurden aber sicherlich auch die Personalien des Fahrers festgestellt. Ich glaube also eher, dass tatsächlich der Mitarbeiter nicht gefahren ist. Das wäre ja sonst bereits bei der Kontrolle aufgefallen.ZitatDer Zeugenfragebogen kam von der zuständigen Polizei wo der Mitarbeiter kontrolliert wurde. :
So lange das Fahrzeug kein grünes Kennzeichen hat darf es Mitarbeitern auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellt werden.
Genau genommen müsste der Mitarbeiter das dann aber als geldwerten Vorteil versteuern. In der Praxis wird das aber wohl eher selten passieren.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
15 Antworten
-
7 Antworten
-
7 Antworten
-
12 Antworten