Ich habe ein paar dringende Fragen zum oben genannten Thema und Bitte dringend um schnelle Antworten. Folgendes ist mir letztens passiert : Ich, die Fahrerin war mit meinem Beifahrer auf eine gut befahrenden Straße in der Stadt unterwegs. Vor mir fuhr mit genügend Sicherheitsabstand ein anderes Auto. Wir fuhren auf der mittleren von drei Spuren. Rechts von mir fuhr ein Auto mit hoher Geschwindigkeit an mir vorbei und wollte in den viel zu kleinen Abstand zwischen mir und meinem Vordermann einfädeln. Es wäre fast zu einem bösen Unfall gekommen wenn ich nicht eine Vollbremsung hingelegt hätte. Mein sowieso schon sehr temperamentvoller Beifahrer kurbelte in seinem Schock und seiner Wut auf den besagten rücksichtslosen anderen Fahrer das Fenster herunter und fing eine Diskussion mit ihm an . Alle steigerten sich hinein und als wir nebeneinander an einer roten Ampel warteten stieg mein Beifahrer aus und zertrümmerte die hintere Scheibe des anderen Autos. Die Ampel wurde grün mein Beifahrer stieg wieder ein und ich fuhr in meiner Angst und Panik einfach weg. Heute, eine Woche später , ist ein Brief bei mir angekommen von der Polizei in dem ich Aufgefordert werde Angaben zu meinem Beifahrer zu machen . Nun zu meinem eigentlich Problem : Nummer 1: bekomme ich auch noch eine Strafe weil ich einfach weggefahren bin ( ich befinde mich noch dazu in der Probezeit ) und Nummer 2 : mein Beifahrer möchte sich nicht bei der Polizei melden und lässt mich mit allem sitzen . Bis 4.9 soll ich mich dort melden . Was kann ich tun ? Bitte um schnelle hilfreiche Antworten !!!!
Fahrerflucht nach Straftat
28. August 2015
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Frage vom 28. August 2015 | 15:01
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrerflucht nach Straftat
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#1
Antwort vom 28. August 2015 | 15:43
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9521x hilfreich)
Eine "Fahrerflucht" iSv. § 142 StGB
liegt hier nicht vor, da es sich nicht um einen "Unfall" handelte, sondern um eine deliktische Handlung.
Sie könnten sich aber der (vers.) Strafvereitelung strafbar gemacht haben, indem Sie dem Beifahrer "Fluchthilfe" geleistet haben.
Aus diesem Grund haben Sie ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO
(bei der Polizei ohnehin, da man dort sowiso nicht aussagen muß) - auch falls sie von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht geladen werden sollten.
Ob Sie von dem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen, müssen Sie selbst entscheiden.
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