Stellt euch folgenden Fall vor:
A lebt in einer Einrichtung und dort gibt es seit mehreren Monaten ein Wespennest und die Sache ist hinreichend bekannt. A stellt einen Teamantrag und bittet um Entfernung des Wespennests oder für die Übergangszeit um Fliegengitter, damit man gefahrlos Fenster und Türen öffnen kann.
Betreuer B vertröstet A mit den Worten, dass die Sache hinreichend besprochen wurde und man nichts machen könne.
Wenn A aufgrund dieser Aussage von B gestochen werden würde: Wäre dann der Tatbestand des § 229 StGB erfüllt, da A durch B vertröstet wird? Es ist ja fahrlässig, ein Wespennest trotz Beschwerde nicht zu entfernen sowie eine Verzögerungstaktik zu fahren.
In meinen Augen wäre es eine fahrlässige Körperverletzung, da A durch B hingehalten und vertröstet wird und womöglich gestochen wird. Durch den Stich der Wespe dürfte der Tatbestand des § 229 StGB hinreichend erfüllt sein, da die Sache mit dem Wespennest hinreichend bekannt ist.
MfG
Fahrlässige Körperverletzung beim Hinhalten und Vertrösten (hier: Entfernung von Wespennestern)?
17. August 2020
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Frage vom 17. August 2020 | 14:13
Von
Status: Frischling (37 Beiträge, 1x hilfreich)
Fahrlässige Körperverletzung beim Hinhalten und Vertrösten (hier: Entfernung von Wespennestern)?
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#1
Antwort vom 17. August 2020 | 16:17
Von
Status: Unbeschreiblich (34069 Beiträge, 5885x hilfreich)
Das ist vermutlich nicht so.ZitatEs ist ja fahrlässig, ein Wespennest trotz Beschwerde nicht zu entfernen :
Womöglich ist kein Tatbestand.
Dann kann A den B anzeigen. Ja, möglich ist das.ZitatDurch den Stich der Wespe dürfte der Tatbestand des § 229 StGB hinreichend erfüllt sein, :
Zu Eigenschutz und Schadenminderungspflicht könnte A sich ein Insektenschutzgitter an sein Fenster kleben.
#2
Antwort vom 17. August 2020 | 16:24
Von
Status: Frischling (37 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:Das ist vermutlich nicht so.ZitatEs ist ja fahrlässig, ein Wespennest trotz Beschwerde nicht zu entfernen :
Womöglich ist kein Tatbestand.
Dann kann A den B anzeigen. Ja, möglich ist das.ZitatDurch den Stich der Wespe dürfte der Tatbestand des § 229 StGB hinreichend erfüllt sein, :
Zu Eigenschutz und Schadenminderungspflicht könnte A sich ein Insektenschutzgitter an sein Fenster kleben.
A könnte dies machen, müsste das Fliegengitter aber von seinem Geld bezahlen.
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