Fahrlässige Körperverletzung beim Hinhalten und Vertrösten (hier: Entfernung von Wespennestern)?

17. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
go529731-43
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 1x hilfreich)
Fahrlässige Körperverletzung beim Hinhalten und Vertrösten (hier: Entfernung von Wespennestern)?

Stellt euch folgenden Fall vor:

A lebt in einer Einrichtung und dort gibt es seit mehreren Monaten ein Wespennest und die Sache ist hinreichend bekannt. A stellt einen Teamantrag und bittet um Entfernung des Wespennests oder für die Übergangszeit um Fliegengitter, damit man gefahrlos Fenster und Türen öffnen kann.

Betreuer B vertröstet A mit den Worten, dass die Sache hinreichend besprochen wurde und man nichts machen könne.

Wenn A aufgrund dieser Aussage von B gestochen werden würde: Wäre dann der Tatbestand des § 229 StGB erfüllt, da A durch B vertröstet wird? Es ist ja fahrlässig, ein Wespennest trotz Beschwerde nicht zu entfernen sowie eine Verzögerungstaktik zu fahren.

In meinen Augen wäre es eine fahrlässige Körperverletzung, da A durch B hingehalten und vertröstet wird und womöglich gestochen wird. Durch den Stich der Wespe dürfte der Tatbestand des § 229 StGB hinreichend erfüllt sein, da die Sache mit dem Wespennest hinreichend bekannt ist.

MfG

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34069 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von go529731-43):
Es ist ja fahrlässig, ein Wespennest trotz Beschwerde nicht zu entfernen
Das ist vermutlich nicht so.
Womöglich ist kein Tatbestand.
Zitat (von go529731-43):
Durch den Stich der Wespe dürfte der Tatbestand des § 229 StGB hinreichend erfüllt sein,
Dann kann A den B anzeigen. Ja, möglich ist das.

Zu Eigenschutz und Schadenminderungspflicht könnte A sich ein Insektenschutzgitter an sein Fenster kleben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
go529731-43
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von go529731-43):
Es ist ja fahrlässig, ein Wespennest trotz Beschwerde nicht zu entfernen
Das ist vermutlich nicht so.
Womöglich ist kein Tatbestand.
Zitat (von go529731-43):
Durch den Stich der Wespe dürfte der Tatbestand des § 229 StGB hinreichend erfüllt sein,
Dann kann A den B anzeigen. Ja, möglich ist das.

Zu Eigenschutz und Schadenminderungspflicht könnte A sich ein Insektenschutzgitter an sein Fenster kleben.


A könnte dies machen, müsste das Fliegengitter aber von seinem Geld bezahlen.

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