Guten Tag zusammen,
Ich wollte folgenden Fall schildern:
Person A lebt mit ihrem Mann B und ihrem Sohn C in einer häuslichen Gemeinschaft.
A hat Schmerzen im rechten Bein und legt sich daraufhin einige Tage ins Bett. Obwohl B und C ihr von Anfang an raten zum Arzt zu gehen, verweigert sie dies.
Nachdem A über einen langen Zeitraum hin bettlägerig wird und B sowie C sie mit Essen und Trinken verpflegen, raten diese ihr häufig zum Arzt zu gehen bzw. einen Arzt zu rufen.
Doch A weigert sich vehement und behauptet mehrmals sie käme schon wieder auf die Beine. B und C diskutieren sehr häufig mit ihr, machen sogar Termine beim Arzt, die sie jedoch nicht wahrnehmen will.
Zur Sicherheit hat A jedoch immer ein Handy bereitlegen. Aber da A sehr stur ist will sie keine Hilfe holen. Plötzlich entscheiden sich B und C gegen den Willen von A einen Notarzt zu rufen, der aber leider zu spät eintrifft, da sie unter notärztlicher Überwachung noch in ihrer Wohnung verstirbt.
Meine Fragen hierzu:
Liegt hierbei eine Straftat vor? Wenn ja, die Fahrlässige Tötung oder eine andere?
Und mit welcher Strafe hätten B und C zu rechnen, falls es zu einer Gerichtsverhandlung kommt?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung der Fragen!
Mit freundlichen Grüßen,
Chlabrhi
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Fahrlässige Tötung bei verweigerter Hilfe
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
In Frage käme theo. fahrlässige Tötung durch Unterlassen. Die für Unterlassungsdelikte notwendige Garantenstellung ist durch die enge familiäre Bindung gegeben.
Ob B und C hier ein vorwerfbares Unterlassen trifft (eher Notarzt rufen etc.) läßt sich von hier aus schlecht beurteilen.
Falls dem so wäre und Anklage erhoben würde, käme es für die Strafe auf die Schwere der Schuld an. Von einem "Absehen von Strafe" (§ 60 StGB
) über eine Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung ist da grds.
alles möglich.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
Ich sehe hier her keine Straftat.
Die Garantenstellung dürfte unbeachtlich bleiben, solange die Frau nicht hilflos und bei Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte war. Und mit dem Regelmäßigen Einreden, der Planung von Terminen, der Bereitlegung eines Notfallhandys und dem Absetzen des Notrufs haben die beiden eigentlich alles getan, was zumutbar gewesen ist. Als letute Möglichkeit wäre wohl nur noch die Möglichkeit gewesen, eine Betreuung für die Frau zu bestellen. Das scheint aber unrealistisch und wird man den beiden wohl nicht vorhalten können.
Um das genau einschätuen zu können, müsste man natürlich mehr Infos haben. Vor allem die letztendliche Todesursache und die Anzeichen dafür wären interessant.
Ich sehe, wenn überhaupt, nur noch in den von Streetworker angesprochenen Punkten, etwa dem zu späten Absetzen eines Notrufs oder dem Ausbleiben von Ersthilfe, Ansatzmöglichkeiten für eine Strafbarkeit. Für solche Delikte wird dann aber der Strafrahmen drastisch nach unten reduziert, sodass ich zumindest die Freiheitsstrafe ohne Bewährung ausschließen würde, aber auch sonst kaum Risiko sehe.
Sowieso stellt sich bei sowas ja schon die Beweisfrage. In einem realen Fall (?) sollten Mann und Sohn schön den Mund halten, wenn Sie zu dem Hergang befragt werden und gegebenenfalls einen Anwalt konsultieren.
Meiner Meinung nach würde sich der Anwalt dann nicht nur aus juristischen Gründen emppfehlen, sondern auch um den typischerweise sehr belastenden Fall von der Familie fernzuhalten und das Verfahren möglichst schnell abzuwickeln.
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quote:
Plötzlich entscheiden sich B und C gegen den Willen von A einen Notarzt zu rufen, der aber leider zu spät eintrifft, da sie unter notärztlicher Überwachung noch in ihrer Wohnung verstirbt.
Weshalb plötzlich die Entscheidung? Falls es zu einer akuten Verschlechterung von Person A kam, verhält es sich anders, als wenn der Zustand stabil war.
Im ersten Fall sehe ich keine Strafbarkeit, für den zweiten kenne ich mich nicht gut genug aus.
quote:
Die für Unterlassungsdelikte notwendige Garantenstellung ist durch die enge familiäre Bindung gegeben.
Garantenstellung käme aber hier doch erst in Betracht, wenn A in irgendeiner Form hilflos gewesen wäre.
Wenn A sich aus reiner Sturheit dazu entscheidet, mal überspitzt gesagt, für den abben Arm keinen Arzt haben zu wollen, welche Garantenstellung sollte da greifen? Dazu müßte A schon geistig beeinträchtigt (dement, bewußtlos etc.) oder rechtlich eingeschränkt (unter Betreuung, Vormundschaft, minderjährig) gewesen sein. Auch bei Garantenstellung ist niemand verpflichtet, gegen den Willen des Betreffenden etwas zu unternehmen.
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Aufgrund der hier gegebenen geringen Informationen ist für mich erstmal keine Straftat zu erkennen.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
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