Fahrlässige körperverletzung anzeige

8. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
Alirecht123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrlässige körperverletzung anzeige

Hallo
Bin gerade in einem verfahren wegen fahrlässiger körperletzung verwickelt. Habe anzeige gegen jemanden gestellt. Diese aber wieder zurückgezogen. Trotzdem bin ich jetzt zum gericht geladen wurden als zeuge. Muss ich dort auftauchen ? Lässt das alles noch stoppen, da ich kein interesse mehr daran habe das er bestraft wird? Oder wird es weiterverfolgt auch obwohl ich die anzeige zurückgezogen habe

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

Sieht dann so aus, als ob die Staatsanwaltschaft da Anklage erhoben hat.
Da kannst du dann nichts dran machen.
Der Vorladung musst du nachkommen.
Und lügen darfst du natürlich auch nicht.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)

quote:
Muss ich dort auftauchen ?


Ja

quote:
Lässt das alles noch stoppen


Realistisch: Nein (siehe unten)

quote:
Oder wird es weiterverfolgt auch obwohl ich die anzeige zurückgezogen habe


Ja. Theoretisch könnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren noch stoppen. Wenn es aber schon eine Anklage gibt (die Sache also schon bei Gericht angekommen ist), wird das kaum passieren.
Die Staatsanwaltschaft wird das nämlich nicht lustig finden, wenn jetzt nachdem Ermittlungen durchgeführt wurden und eine Anklage vorbereitet wurde (macht alles Arbeit) plötzlich das Opfer ankommt mit "Och nö, war doch nicht so schlimm".

Wenn man aber in der Gerichtsverhandlung erzählt, dass man kein Interesse an einer Bestrafung des Täters hat, wird der Richter das in der Urteilsfindung wohl berücksichtigen.



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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

So ist es. Ob eine Straftat angeklagt wird oder nicht, entscheidet nicht das Opfer, sondern alleine die Staatsanwaltschaft.

das Opfer ist in dem Verfahren lediglich ein Zeuge und als Zeuge muss man bei Gericht erscheinen und die Wahrheit sagen.



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"justice"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

Und wenn der StA trotz Mitteilung des Opfers, an einer Verfolgung nicht mehr interessiert zu sein (fälschlich: "Anzeige zurückziehen"), an einer Anklage festhält, sieht er offenbar öffentliches Interesse, dann kann die Tat (bzw. der Grad der Fahrlässigkeit) auch nicht so ganz harmlos gewesen sein.


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

So -wie GROC- sehe ich den Ablauf hier auch:

Es wurde Anzeige erstattet/Strafantrag gestellt und in der Folge der Strafantrag zurückgezogen.

Daraufhin (wenn nicht schon vorher) hat die StA das öffentliche Interesse an der Verfolgung bekundet und Anklage erhoben.

Der Zeuge ist -wie immer- zum Erscheinen vor Gericht verpflichtet und auch zur -wahrheitsgemäßen- Aussage, es sei denn ihm steht ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO , u.a. Verwandschaft) oder Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO - Gefahr der u.a. Selbstbelastung) zur Seite. Ist das der Fall, darf er die Aussage verweigern. Erscheinen muß er dennoch.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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