Fahrlässige schwere/gefährliche Körperverletzung?

6. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Tanja23
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)
Fahrlässige schwere/gefährliche Körperverletzung?

Angenommen es wird eine fahrlässige Körperverletzung begangen, aber das mit Hilfe eines Gifts (dem Täter jedoch nicht bewusst, dass es sich um ein Gift handelt) das zu einer dauerhaften Enstellung des Opfers führt, wie ist der Täter dann zu bestrafen?
Eine fahrlässige Körperverletzung liegt klar vor, nur was ist mit der gefährlichen bzw. der schweren Körperverletzung? kann man die auch fahrlässig verwirklich? Oder wird das bei der Prüfung der Strafbarkeit da es sich nur um eine Fahrlässigkeitstat handelt außer acht gelassen?

Ich hoffe jemand weiß eine Antwort... Vielen Dank schon mal:)

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

@ Tanja:

Jura-Hausarbeit? ;)

Falls ja, ist der Sachverhalt etwas zu dünn dargestellt, um wirklich etwas sagen zu können. Aber im Rahmen der Fahrlässigkeit gibt es keine Qualifaktaion. Wenn also das Vorsatzdelikt am subjektiven Tatbestand scheitert, dann bleibt nur die (einfache) Fahrlässigkeit übrig.



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"justice"

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tanja23
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

Ja ist eine Hausarbeit..

Es liegt eine aberratio ictus vor, gewollt war ein anderes Opfer als das getroffene. Aufgrund der aberratio komme ich bei dem anvisierten Opfer zu einer versuchten Körperverletzung und beim getroffenen zur Fahrlässigkeit. Der Täter wirft eine Flasche, die eine vermeintlich ungefährliche Flüssigkeit enthält, das anvisierte opfer weicht aus und ein anderer wird getroffen.
Das erste Problem ist, ob es sich bei dem Versuch um den Versuch einer schweren Körperverletzung handelt, wenn der Täter nicht um die Gefährlichkeit der Flüssigkeit wusste.
Das andere Problem ist das oben bereits angesprochene, ob also bei der Fahrlässigkeit auch eine schwere oder gefährliche Körperverletzung möglich ist und wie man dann bei der Prüfung der Strafbarkeit wegen dem getroffenen Opfer verfährt.


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6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
Aufgrund der aberratio komme ich bei dem anvisierten Opfer zu einer versuchten Körperverletzung und beim getroffenen zur Fahrlässigkeit.


Ja, das ist aber nur eine von mehreren Theorie. Eine andere Theorie geht in einem solchen Fall trotzdem von einer Vorsatztat aus (er wollte einer Person eine gefährliche Körperverletzung zu fügen und hat dieses Ziel auch erreicht). Ich weiß nicht mehr genau, wie dieser Streit gelöst wurde, aber ich empfehle dir mal, die Theorien herauszusuchen und beide darzustellen.

Dass der Täter nichts von dem Gift wusste, ist allenfalls dann von Bedeutung, wenn du die versuchte gefährliche Körperverletzung prüft und dann mit dem Vorsatz anfängst. Hierbei solltest du aber nicht vergessen, dass die Flasche ungeachtet des Inhalts immernoch ein gefährliches Werkzeug i.S.d. 224 ist.

Bei der Fahrlässigkeit gibt es definitiv keine Qualifikation!

Ob und wie hier die schwere KV i.S.d. 226 noch unterzubringen ist, kann ich aus dem Stehgreif aber auch nicht sagen....





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"justice"



-- Editiert justice005 am 06.02.2013 16:36

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tanja23
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

Der Streit zur aberratio ictus bei Gleichwertigkeit der Objekte ist mir bekannt und den hab ich auch vor darzulegen, ich hab mich nur bereits für die Theorie, die zur Fahrlässigkeits- und Versuchsprüfung kommt entschieden und überlege wie danach dann weiter zu prüfen ist.
Dass der Täter nichts von dem Gift wusste spreche ich also an, wenn ich eine versuchte gefährliche Körperverletzung nach §224 Nr.1 prüfe und verneine aber wegen des Irrtums, dem der Täter unterlag. Den Versuch des §224 Nr.2 kann man bejahen.
Spielt die schwere Körperverletzung dann vielleicht auch wieder beim Versuch eine Rolle und ich verneine einen Versuch der schweren Körperverletzung aber wieder, weil der Täter nichts vom Gift wusste und die bleibende Verletzung, die drohte ja gar nicht wollte?

Die verwirklichte schwere Körperverletzung an dem getroffenen Opfer, das durch das Gift dauerhaft enstellt ist, würde dann also gar nicht bestraft, sondern nur die fahrlässige Körperverletzung? Ist das auch schon so offensichtlich, dass man das nicht mehr anspricht oder schreibt man da kurz, dass dazu das Grunddelikt der Körperverletzung vorsätzlich verwirklicht sein müsste?

Schon mal vielen Dank für die Hilfe :)

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Oh mann.. sorry, ich fürchte, ich kann das nicht im Detail beantworten. Es ist schon 10 Jahre her, dass ich mich mit diesem Kram befassen musste... ;)

Ich meine aber, bei dem wirklich getroffenen Opfer bleibt nur eine einfache fahrlässige körperverletzung übrig, wenn du dich für die entsprechende Theorie entscheidest.

Bei dem anderen ist die versuchte schwere KV dann zu prüfen, wobei bzgl. der schwerwiegenden Folge auch wieder mindestens Fahrlässigkeit vorliegen muss, also irgendwie vorhersehbar gewesen ist, dass eine gefährliche Flüssigkeit in der Flasche ist.

Bei der versuchten gefährlichen Körperverletzung ist es hingegen einfach, da es zumindest an dem gefährlichen Werkzeug keine Zweifel geben dürfte. Bzgl. der Nummer 1 (also Gift) dürfte es am Vorsatz fehlen.

Ich bin mir aber alles andere als sicher, ob das so spontan und ohne Nachzuschlagen auch richtig ist. ;)







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"justice"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Tanja23
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

Als Vorhersehbar, dass es sich um eine gefährliche Flüssigkeit handelt, kann man es doch ohne weitere Angabe im Sachverhalt, wie z.b. dass sich das ganze in einem Chemielabor abspielt oder ähnliches, nicht sehen oder? Also wäre der Versuch der schweren Körperverletzung zu verneinen.
Ist der Versuch der schweren Körperverletzung eigentlich ein Versuch der Erfolgsqualifikation, auch wenn der Grundtatbestand auch schon im Versuchsstadium stecken geblieben ist?

Bei der gefährlichen Körperverletzung braucht es also Vorsatz bezüglich des gefährlichen Werkzeugs bzw des Gifts? Woran macht man das im Gesetz fest?
Und wo macht man im Gesetz fest, dass bei der schweren Körperverletzung Fahrlässigkeit bzgl der schweren Folge genügt?

Wo könnte man das denn am besten alles nachschlagen? Ich hab bisher leider noch nichts gefunden, was mir wirklich weiterhilft an Literatur :(

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
Bei der gefährlichen Körperverletzung braucht es also Vorsatz bezüglich des gefährlichen Werkzeugs bzw des Gifts? Woran macht man das im Gesetz fest?


Naja, zumindest in diesem Teilbereich bin ich mir sicher. Gefährliche Körperverletzung ist ein Vorsatzdelikt. Bei der Qualifikation braucht man auch Vorsatz, das kannst du in jedem Kommentar nachlesen und ist auch völlig unstreitig. Wenn ich also eine Flasche werfe, aber nicht treffe, dann ist das eine versuchte gefährliche Körperverletzung (sogenannter erfolgsqualifizierter Versuch - d.h. Erfolg nicht eingetreten, aber Qualifikationsmerkmal bereits erfüllt).

Und was die sonstige Literatur betrifft, musst du halt mal suchen.

Eigentlich dürfte das heute mit google doch gar nicht so schwierig sein, irgendwas zu dem Thema zu finden. Bei mir gabs noch kein google, bzw. das steckte noch in den Kinderschuhen....

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"justice"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Tanja23
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

ich dachte bei einem erfolgsqualifzierten Versuch muss der qualifizierte Erfolg eingetreten sein und das Grunddelikt nur versucht?
Wäre der Beispielfall nicht der Versuch einer Erfolgsqualifikation?
Ich hab schon gegoogelt, nur nicht wirklich viel hilfreiches gefunden. Vielleicht schau ich erstmal in Kommentare und hoff, dass mir das was hilft..

Vielen Dank für die Antworten :)

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