Wohne in einem Heim für psychisch kranke mein Fahrrad stand nicht angeschlossen in einem Schuppen. Ein Bewohner aus der geschlossenen ist geflüchtet und höchstwahrscheinlich mit meinem Fahrrad er wurde beobachtet wie er mit einem Fahrrad Davongefahren ist. Die scheffin vom Heim sagt zu mir sie gibt den Namen nicht der Polizei und will den Bewohner selber befragen. Muss die Chefin den Namen rausgeben wenn ich zur Polizei gehe und alles so erzähle oder eine Anzeige gegen unbekannt mache.
Was soll ich machen könnt ihr mir Tipps geben ?
Fahrrad geklaut Dieb ist bekannt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



ZitatDieb ist bekannt :
Zitathöchstwahrscheinlich mit meinem Fahrrad :
Finde den Wiederspruch ...
ZitatMuss die Chefin den Namen rausgeben wenn ich zur Polizei gehe und alles so erzähle oder eine Anzeige gegen unbekannt mache. :
Wenn die Leiterin der Anstalt einer Schweigepflicht unterliegt, kann es sein das sie sogar schweigen muss.
ZitatWas soll ich machen könnt ihr mir Tipps geben ? :
Was konkret ist das Ziel?
Warum erstattet man nicht selbst Strafanzeige?
wirdwerden
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NA das ziel ist natürlich das fahrrad wiederzubekommen
Den namen weiß ich jetzt von dem bewohner
kann die chefin noch irgendwie dazwischenfunken, wegen der schweigepflicht ?
ZitatDen namen weiß ich jetzt von dem bewohner :
Der Name ist nicht relevant, so viele werden an dem Tag ja nicht aus der Geschlossenen Anstalt geflohen sein.
Das Problem ist eher das der Dieb nicht bekannt ist.
ZitatNA das ziel ist natürlich das fahrrad wiederzubekommen :
Da hilft die Anzeige nur bedingt weiter, aber einen Versuch ist es wert.
Ich würde auch beim Fundbüro eine Verlustmeldung machen.
Ich nehme an da wird schon in gewisser Weise nach dem guten Mann gefahndet, wenn er aus der Geschlossenen entkommen ist.
Wenn man ihn aber nicht direkt mit dem Fahrrad antrifft, würde ich sogar bessere Chancen sehen wenn die Anstaltsleiterin ihn befragt als wenn die Polizei es tut. Und an der Schuldfähigkeit dürften dann ja auch berechtigte Zweifel bestehen.
Um das nochmal mit einfachen Worten zusammenzufassen:
- Sie können bei der Polizei jederzeit selbst eine Anzeige aufgeben.
- Sie können der Polizei einfach sagen, was Sie wissen. Die Polizei ermittelt dann selbst weiter.
Wenn Sie den Namen des Diebes nicht kennen, ist das nicht schlimm.
Sie können zum Beispiel zur Polizei sagen, dass ein Bewohner gesehen hat, wer das Rad geklaut hat. Die Polizei kann dann den Bewohner selbst fragen.
Oder Sie sagen der Polizei, dass Ihnen ein Bewohner gesagt hat, wer das Rad geklaut hat und dass sie nicht wissen, wie der Dieb heißt. Wenn Sie dann noch sagen, dass die Heimleitung den Namen kennt, kann die Polizei die Heimleitung selbst fragen.
Nochmal: Sie sagen einfach der Polizei, was sie wissen - und dann wird die Polizei selbst aktiv und versucht, den Rest rauszufinden.
Eine Sache noch: es kann natürlich sein, dass sich der Bewohner getäuscht hat oder vielleicht sogar gelogen hat. Deshalb gilt der Verdächtige so lange als unschuldig, bis die Polizei oder die Staatsanwaltschaft beweisen kann, dass er das Rad wirklich gestohlen hat.
Man darf solange auch nicht sagen, dass er das Rad gestohlen hat, sondern man darf nur sagen, dass er verdächtig ist.
Und eine zweite Sache noch:
Vielleicht ist es am
Besten, noch mal mit der Heimleitung zu sprechen, bevor Sie eine Anzeige bei der Polizei aufgeben. Vielleicht sich die Polizei sowieso schon nach dem Flüchtigen.
Vielleicht kommt der Verdächtige ja bald wieder und bringt das Fahrrad wieder mit. Und vielleicht wollte der sich das Fahrrad nur ausleihen und war zu gestresst, um Sie zu fragen.
-- Editiert von User am 3. März 2025 17:49
Den Namen des Bewohners habe ich herausgefunden.
ZitatDen Namen des Bewohners habe ich herausgefunden. :
und wie?
Ein anderer aus der geschlossenen hats mir erzählt wenn die Befragung durch die Heimleitung kein Erfolg haben sollte , soll ich dann die Polizei einschalten ?
Ich hielte das für sinnvoll, und zwar jetzt schon. Da ist ein Entwichener mit einem Fahrrad unterwegs. Das hilft natürlich auch bei der Fahndung. Ich kann insoweit die Heimleitung nicht verstehen. Denn kriminelle Handlungen dieser Art sind nun wirklich nicht von der Verschwiegenheitsverpflichtung gedeckt.
wirdwerden
ZitatUnd an der Schuldfähigkeit dürften dann ja auch berechtigte Zweifel bestehen. :
Ich glaub dem Fragesteller geht es erstmal darum, dass er sein Fahrrad wiederbekommt bzw. ansonsten eben e entsprechende Entschädigung.
Bzw. glaube ebenfalls nicht, dass die ärztliche Schweigepflicht Fahrraddiebstähle abdeckt, bzw. Heimleitung heißt für mich auch nicht unbedingt Arzt. Abgesehen hat das ja nichts mit irgendeiner medizinischen Tätigkeit zu tun.
Bzw. oftmals werden in solchen Einrichtungen ja auch Fahrräder zur Verfügung gestellt, daher mal die Frage an den Fragesteller: War das denn auch wirklich das eigene Rad? Also selbst gekauft? Oder wurde das vom Heim ausgegeben etc.?
-- Editiert von User am 4. März 2025 10:17
Ich gehe noch einen Schritt weiter. Hier ist jemand laut Sachverhaltsschilderung aus einer geschlossenen Anstalt entwichen. Wenn das zutreffend sein sollte, dann wird ganz schnell polizeilich nach dieser Person gesucht. Und jetzt stelle ich mir gerade vor, wie die Anstaltsleitung die Polizei informiert: "Hallo, ist da die Polizei?. Uns ist da jemand entsprungen. Den müssen Sie ganz schnell wieder finden. Aber wer das ist sage ich Ihnen nicht. Sie wissen ja: Es ist wegen der Schweigepflicht."ZitatBzw. glaube ebenfalls nicht, dass die ärztliche Schweigepflicht Fahrraddiebstähle abdeckt, bzw. Heimleitung heißt für mich auch nicht unbedingt Arzt. :
Kurzer Rede, langer Sinn: Eine etwaige Schweigepflicht können wir in diesem Zusammenhang getrost vergessen.
Der entlaufene wurde schon geschnappt ja das war mein eigenes Fahrrad hab ich selber zusammengebaut.
ZitatIch glaub dem Fragesteller geht es erstmal darum, dass er sein Fahrrad wiederbekommt bzw. ansonsten eben e entsprechende Entschädigung. :
Klar, wenn der Entsprungene angibt wo das Fahrrad steht dann ist alles gut. Wenn er sich nicht erinnern kann oder will, dann wird es schwierig. Denn die Chance auf Deliktunfähigkeit dürfte da recht hoch sein. Nicht dass der gute Mann dann denkt es wäre besser sich an gar Nichts zu erinnern. Vielleicht ist da die "sanftere" Befragung durch die Heimleitung besser.
Will nicht sagen, dass dies der Weisheit letzter Schluss ist. Am Ende muss dass der TE entscheiden.
Du hast es un-angeschlossen im Schuppen untergestellt.Zitatja das war mein eigenes Fahrrad hab ich selber zusammengebaut. :

Der Geschnappte sagt nun evtl. sogar freiwillig, wo er das Rad abgestellt hat oder die Polizei hat es bereits gefunden oder die Heimleitung oder dein Betreuer kümmern sich weiter drum.ZitatDer entlaufene wurde schon geschnappt :
Vielleicht stellt das Heim dir solange ein anderes Fahrrad zur Verfügung ? Frag mal nach.
Anzeige hab ich gemacht meine Betreuerin hat gesagt der Dieb hat das Fahrrad geklaut und es wurde wahrscheinlich sichergestellt. Wenn nicht dann müsste der Dieb mir alles bezahlen nur das Problem ist ich habe alles über meinen PayPal Account bezahlt und den Account schon vor einem Jahr geschlossen wie Beweise ich nun den Wert der Teile ? Hab nur ein Bild vom fahz
ZitatEin Bewohner aus der geschlossenen ist geflüchtet und höchstwahrscheinlich mit meinem Fahrrad er wurde beobachtet wie er mit einem Fahrrad Davongefahren ist. Die scheffin vom Heim sagt zu mir sie gibt den Namen nicht der Polizei :
Wenn die Schädigung des Fahrrad-Eigentümers aus einem Verstoß der Einrichtung gegen Sorgfaltspflichten ( bei der Verwahrung von Personen in geschlossenen Einrichtungen ) resultiert, müßte das Heim auf Schadensersatz haften.
"Das Landgericht München I verurteilte ein Klinikum für Psychiatrie, da es gegen Sorgfaltspflichten... verstoßen habe.
Das Gericht entschied damit zugunsten einer Versicherung, die von dem Krankenhaus die Rückerstattung erbrachter Versicherungsleistungen verlangt hatte."
---> Wäre das entwendete Rad gegen Diebstahl versichert gewesen ( und die Versicherung hätte entschädigt ), müßte das Heim bei "nachlässiger Eröffnung von Fluchtmöglichkeiten" befürchten, von der (geschädigten) Versicherung auf Rückerstattung ihrer Versicherungsleistungen an den diebstahlgeschädigten Fahrradeigentümer in Anspruch genommen zu werden.
RK
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