Fahrraddiebstahl nach einem Jahr Vollstreckungsbescheid

23. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
go573781-47
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrraddiebstahl nach einem Jahr Vollstreckungsbescheid

Hallo,
im Dezember 2019 wurden mir 2 Fahrräder aus meinem Keller gestohlen. Ich habe natürlich sofort die Polizei angerufen. Ich hatte eigentlich das Thema schon vergessen aber im Januar 2021 habe ich einen Vollstreckungsbescheid zu Hause erhalten. Es wurde mir dabei mitteilt, dass der Täter erwischt und verurteilt würde, mich 1500€ zu zahlen. Er wurde aber nur wegen einem Fahrrad verurteilt. Das zweite Fahrrad war in diesem Bescheid überhaupt nicht erwähnt. Was mich aber jetzt wundert ist, wie komme ich auf meinem Fahrrad überhaupt? Kriege ich es wieder zurück? Im Vollstreckungsbescheid war nichts diesbezüglich dabei aber das Fahrrad muss doch irgendwo sein.
Wie geht man in solchen Fällen vor?
Vielen Dank

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von go573781-47):
Was mich aber jetzt wundert ist, wie komme ich auf meinem Fahrrad überhaupt?

Wie meinen?



Zitat (von go573781-47):
Kriege ich es wieder zurück?

Vermutlich nicht - Diebe pflegen die Sachen in den seltensten Fällen zu sammeln, sondern schnellsten zu verhökern.



Zitat (von go573781-47):
Wie geht man in solchen Fällen vor?

Man nimmt den Vollstreckungsbescheid und beauftragt und bezahlt einen Gerichtsvollzieher damit er versucht zu vollstrecken.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von go573781-47):
Ich hatte eigentlich das Thema schon vergessen aber im Januar 2021 habe ich einen Vollstreckungsbescheid zu Hause erhalten.


Hast du ein Mahnverfahren eingeleitet? Weil das macht man ja nicht "automatisch" durch eine Anzeige, das müsstest du ja gesondert beantragt haben.


Zitat (von go573781-47):
Es wurde mir dabei mitteilt, dass der Täter erwischt und verurteilt würde, mich 1500€ zu zahlen.


Auch dass der Täter erwischt wurde steht selten im Vollstreckungsbescheid, hehe.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Hast du ein Mahnverfahren eingeleitet?

Nö, vermutlich Adhäsionsverfahren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Nö, vermutlich Adhäsionsverfahren.


Wie soll ein Adhäsionsverfahren mit einem Vollstreckungsbescheid enden?

edit:
Worauf ich mit meiner Frage raus wollte war, dass ich bezweifle, dass es wirklich ein Vollstreckungsbescheid ist. Ich schätze irgendwas anderes.

Vielleicht eine vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils? Oder eine Bewärungsauflage?

-- Editiert von Dirrly am 23.03.2021 21:25

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Nö, vermutlich Adhäsionsverfahren.


Wie soll ein Adhäsionsverfahren mit einem Vollstreckungsbescheid enden?

Und auch sonst unwahrscheinlich. Bei Anzeigenerstattung war ja scheinbar der Täter nicht bekannt und ich denke in einem Verfahren gegen Unbekannt, kann ich keinen Adhäsionsantrag stellen. Und selbst wenn, wäre der Beitragersteller über den Hauptverhandlungstermin informiert worden. Aber auch wenn das vergessen wurde, würde der Strafrichter am Ende keinen Vollstreckungsbescheid erlassen.

Wenn dann wäre es eine vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils...


Worauf ich aber eigentlich mit meiner Frage raus wollte war, dass ich bezweifle, dass es wirklich ein Vollstreckungsbescheid ist. Ich schätze irgendwas anderes.

Vielleicht eine Bewärungsauflage zur Schadenswiedergutmachung?


-- Editiert von Dirrly am 23.03.2021 21:38

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go573781-47
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworte! Ich habe das Schreiben kurz digitalisiert und anonymisiert:

Vollstreckungsverfahren gegen ******
Sehr geehrter Herr ******,
im gegenständlichen Verfahren wurde gegen folgende Person rechtskräftig eine Einziehung an-
geordnet:
verurteilte Person ******
Entscheidung Urteil des Amtsgerichts ******
Einziehungsanordnung Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c SEGB) in Höhe
von 10.006,00 EUR
Laut der genannten Entscheidung beträgt Ihr Schaden: 1.500,00 EUR.
Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Verletzter aus d. der Verurteilung zugrunde
liegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen den Verurteilten zustehen.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Diebstahl ******, zwischen dem 09.11. und dem 15.11.2019
Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung bei
der Staatsanwaltschaft ****** geltend machen zu können bzw. um mitzuteilen, ob Sie
Ihre Rechte bereits anderweitig durchgesetzt haben/durchsetzen werden und diesbezüglich ggf.
schon Maßnahmen ergriffen wurden.
Zur Geltendmachung bei der Staatsanwaltschaft ****** melden Sie Ihre Ansprüche bit-
te binnen 6 Monaten nach Zugang dieser Mitteilung unter Angabe des o.g. Aktenzeichens hier an.
ie Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben
möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 SIPO).
Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, wird der Staat Eigentümer
der bei Vollstreckung der Einziehung beigetriebenen Wertersatzbeträge.
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle
anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müss-
ten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungs-
betroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzver-
walter aufgefordert.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

"Einziehung des Wertes von Taterträgen" heißt, dass der Verurteilte durch seine Straftaten einen Gewinn in Höhe dieses Betrages gemacht hat. Ich würde an deiner Stelle also davon ausgehen, dass dein Fahrrad verkauft wurde, sonst hätte er keine Gewinne gemacht. Du kannst aber vorsichtshalber bei der Staatsanwaltschaft, von der du das Schreiben bekommen hast, noch mal nachfragen, ob dein Fahrrad sichergestellt wurde.

Die Staatsanwaltschaft wird jetzt versuchen beim Verurteilten die 10.006,00 EUR einzufordern. Von diesem Betrag könntest du einen Anteil, der deinem Schaden entspricht, erhalten. Wobei aber nicht sicher ist, ob der Betrag überhaupt einzutreiben ist beim Verurteilten, denn wenn der nichts hat, kann auch nichts geholt werden.

Ich bin nicht ganz in der Materie drin und vielleicht wird jemand anders noch was dazu sagen, der es dann besser weiß... aber ich denke, dass du jetzt entscheiden musst, ob du deine Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft geltend machst und hoffst, das die etwas einziehen können... oder ob du evt. vorhast selbst zivilrechtlich (Mahnbescheid beantragen z.B.) gegen den Verurteilen vorzugehen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Dirrly hat es schon soweit richtig erklärt. Was hast Du denn seinerzeit bei der Polizei als Schadenshöhe angegeben für beide Räder zusammen? 1.500 Euro oder mehr?

Du musst jetzt halt so vorgehen, wie in dem Schreiben steht, also den Anspruch bei der StA geltend machen. Normalerweise müsste da ein entspr. Formular beiliegen.

Das Fahrrad selbst wird nicht mehr vorhanden sein, da sonst iaR. nicht Wertersatzeinziehung angeordnet worden wäre.

Ob Du real mal was von dem Geld siehst, ist wie schon gesagt eine andere Frage.

Waren die Fahrräder versichert, ggf. über eine Hausratversicherung? Falls ja, hast Du von denen Geld bekommen?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Das Problem an der Auszahlung dürfte halt sein:

Zitat (von go573781-47):
Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle
anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können.


Denn normalerweise stehen den Taterträgen höhere Schadenswerte gegenüber.

Fahrrad, das geklaut wurde ist 1.500,00 Euro wert, der Verurteilte verkauft es aber für 800,00 Euro oder 1.000,00 Euro (was dann der Gewinn bzw. Einziehungsbetrag wäre).

Wenn also alle Geschädigten ihre Ansprüche geltend machen, dürfte - selbst wenn es eingezogen werden kann - das Geld nicht ausreichen alle zu entschädigen.

Aber ist natürlich alles nicht sicher.

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