Falsch eingetragener Status in Vereinsmitgliedschaft - Welcher Straftatbestand ist das ?

1. September 2026 Thema abonnieren
 Von 
Ing Zibacke
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)
Falsch eingetragener Status in Vereinsmitgliedschaft - Welcher Straftatbestand ist das ?

In einem exklusivem Sportverein gibt es die Möglichkeit Mitglied zu sein für 600 Euro im Jahr.
2 Sonderregeln:

- auswärtige MItglieder 100 Euro im Jahr wenn sie mehr als 50 km entfernt wohnen und kaum teilnehmen
- inaktive Mitglieder 100 Euro im Jahr

Person A meldet sich als auswärtiges Mitglied an obwohl Person A nur 6 km entfernt wohnt. Und nimmt rege an allen Angeboten teil. Person A zahlt 100 Euro und zwar 18 Jahre lang bis das entdeckt wird. Scheinbar hat der Kassenwart entweder nichts entdeckt oder war von Anfang an mit ihr "befreundet"

Insgesamt fehlen nun rund 9000 Euro in der Kasse
Um welchen Straftatbestand könnte es sich handeln? bzw ist das strafbar?



-- Editiert von User am 1. September 2026 13:43




19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130721 Beiträge, 41575x hilfreich)

Zitat (von Ing Zibacke):
Um welchen Straftatbestand könnte es sich handeln?

Ich sehe nach bisherigem Sachverhalt keinen Straftatbestand, nur schlampige Arbeit der Verantwortlichen im Verein. Das wäre dann u.U. was zivilrechtliches - aber mit sehr mageren Erfolgsaussichten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Ing Zibacke
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry,

nur Schlamperei, obwohl A dies mit voller Absicht getan hat um günstige Beiträg zu erwischen ? Bzw um nicht regulär zahlen zu müssen für eine Leistung die A in Anspruch nimmt (Geräte, Kurse, Sommerfeste etc) ?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130721 Beiträge, 41575x hilfreich)

Zitat (von Ing Zibacke):
obwohl A dies mit voller Absicht getan hat

Die Absicht wird man ihm nicht nachweisen können, im übrigen dürfte nach 18 Jahren alles strafrechtliche eh verjährt sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13724 Beiträge, 4871x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Absicht wird man ihm nicht nachweisen können, im übrigen dürfte nach 18 Jahren alles strafrechtliche eh verjährt sein.

Warum sollte da alles verjährt sein?
Der Betrug wurde doch jährlich neu begangen.

Und hier liegt die Verjährungsfrist mindestens bei 5 Jahren.

Zitat (von Ing Zibacke):
Insgesamt fehlen nun rund 9000 Euro in der Kasse

Wenn ihr es bis Ende des Jahres hinbekommt einen Titel zu bekommen, sollten mindestens 2000€ einzutreiben sein (2023-aktuell).

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130721 Beiträge, 41575x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Der Betrug wurde doch jährlich neu begangen.

Nö, der wurde einmal vor 18 Jahren durch die falsche Anmeldung erfolgt. Wenn es denn Betrug wäre ...
Falls du die Zahlungen als jeweilige Handlung sehen willst, stünde bei monatlicher Zahlung sogar eine nicht unerhebliche Anzahl von Taten im Raume.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2761 Beiträge, 659x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, der wurde einmal vor 18 Jahren durch die falsche Anmeldung erfolgt. Wenn es denn Betrug wäre ...

Da lese ich § 263 (1) StgB etwas anders:
Zitat:
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Irrtum wird weiterhin unterhalten. Damit dauerte der Betrug noch an.

Ob das auch dazu führt, dass auch die zivilrechtlichen Ansprüche noch vollständig unverjährt sind, wäre eine andere Frage.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42950 Beiträge, 14807x hilfreich)

Meine Überlegung war auch, ob wir es hier mit einer Fortsetzungstat zu tun haben. Aber. abgesehen von der möglichen Straftat sollte der Verein sich mal ernst zu nehmende Kontrollmechanismen überlegen und zivilrechtlich überprüfen, ob eine Nachzahlung zumindest für einige Jahre in Betracht kommt.

wirdwerden

-- Editiert von User am 1. September 2026 17:41

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40958 Beiträge, 6615x hilfreich)

Zitat (von Ing Zibacke):
Scheinbar hat der Kassenwart entweder nichts entdeckt oder war von Anfang an mit ihr "befreundet"
Vielleicht klärt man das erstmal in diesem Exclusiv-Verein?
Wer hat nun nach Jahren der geschlossenen Kassen bzw. der ewig-geheimen Buchführung festgestellt, dass sich A unberechtigterweise *den exclusiven Lenz* geleistet hat?
War das der neue Kassenwart?
Was sagt denn die exclusive Vereinssatzung?
Was kann lt. Satzung dem Kassenwart zur Last gelegt werden?

Zitat (von Ing Zibacke):
obwohl A dies mit voller Absicht getan hat um günstige Beiträg zu erwischen ?
Wer könnte das beweisen?
Der Verein könnte in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darüber abstimmen, ob eine Betrugsanzeige (evtl. gegen A und den Kassenwart) das Mittel der Wahl wäre....kost´ja nix.
Weiteres ergibt sich.
Zur Zivilklage zum Zwecke des Schadensersatzes könnte man auch in der Versammlung abstimmen...kost´ja nix.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13724 Beiträge, 4871x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, der wurde einmal vor 18 Jahren durch die falsche Anmeldung erfolgt.

Erstmalig.
Einer strafrechtlichen Verjährung steht hier aber meines Erachtens § 78a StGB entgegen.

Diesbezüglich habe ich auf einer Kanzleiseite folgendes gefunden:

Liegt dem Dauerschuldverhältnis eine einzige Täuschung zugrunde (z. B. ein gefälschter Vertrag zu Beginn), die fortlaufend zu monatlichen Schäden führt, wird dies oft als eine einzige, fortgesetzte Tat im materiellen Sinn gewertet. Die 5-Jahres-Frist für den gesamten Betrug beginnt dann erst an dem Tag zu laufen, an dem die allerletzte Zahlung floss.

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#10
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9996 Beiträge, 2093x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Was kann lt. Satzung dem Kassenwart zur Last gelegt werden?


oder dem Mitglied.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13724 Beiträge, 4871x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Wenn ihr es bis Ende des Jahres hinbekommt einen Titel zu bekommen, sollten mindestens 2000€ einzutreiben sein (2023-aktuell).

Noch eine Ergänzung, wenn der Kassenwart "mit drin steckt", könnte die 10 Jahresfrist aus §199 Abs.3 BGB greifen.

Allerdings bleibt der nicht wegzudiskutierende Punkt, dass es in 18 Jahren wohl weder die Mitgliederversammlung noch der Vorstand geschafft hat, den Kassenwart bzw. die Mitgliedschaften mal zu kontrollieren, was als grob fahrlässige Unkenntnis den §199 Abs.3 BGB ausschließen würde.

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40958 Beiträge, 6615x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
oder dem Mitglied.
Ja, auch. Hoffentlich, nachdem man im Verein erstmal grundsätzlich geklärt hat, wem man da ans Fell will.
Ich denke, keiner wird wollen, dass dort unnötig viel Schlamm aus 18 Jahren aufgewühlt und/oder umgewälzt wird...denn meist kommt eins zum anderen.

Zitat (von Ing Zibacke):
Insgesamt fehlen nun rund 9000 Euro in der Kasse
Das ist eine sehr vereinfachte Feststellung.

...wenn/falls sich der Verein per Beschluss zu einer (Straf)Anzeige gegen einen oder zwei *Verdächtige* durchringt, werden zuständige Ermittelnde aufgrund des Antrags und weiterer Ermittlungen durchaus wissen, welche Rechtsgrundlagen zum Tragen kommen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42950 Beiträge, 14807x hilfreich)

Zu #11: die Frage ist doch, was strafrechtlich relevant ist, und das ist hier nun mal nicht das BGB. Mit Zuweisungen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit. Was wer vereinsintern zu überprüfen hat, das ist eine ganz andere Frage. Und auch, was für wen auch immer im Verein oder den Verein per se überhaupt ohne Zustimmung der betroffenen Person überprüfbar ist.

wirdwerden

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#14
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13724 Beiträge, 4871x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
...das ist eine ganz andere Frage.

Es greift doch alles ineinander.

Das BGB regelt etwaige (Schadens-)Ersatzansprüche, ebenso die Verjährungsfristen, welche aber, wenn das StGB relevant wird, anders ausfallen.
Bei eventuellen erweiterten Ansprüchen aufgrund der längeren Verjährungsfristen durch unerlaubte Handlung (StGB), landet man zwangsläufig bei etwaigen Versäumnissen innerhalb des Vereines.

Zitat (von wirdwerden):
Was wer vereinsintern zu überprüfen hat.... Und auch, was für wen auch immer im Verein oder den Verein per se überhaupt ohne Zustimmung der betroffenen Person überprüfbar ist.

Das ist eine Sache, die dem Verein auf die Füße fallen kann.
Bei mangelhaften oder keinen Kontrollmechanismen /Organen, landet der Verein dann bei der bereits genannten grob fahrlässigen Unkenntnis und der Regelverjährung, genauso wenn keine strafbare Handlung vorliegt.

Und mir fällt aktuell wirklich kein rechtlich valider Grund ein, der es entschuldigen könnte, weshalb das 18 Jahre lang nicht aufgefallen ist.

-- Editiert von User am 2. September 2026 13:33

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#15
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1410 Beiträge, 223x hilfreich)

Also einen Jahresbeitrag von 600.- oder 100.- :bang: Da wird Person A sicherlich nicht der einzige sein, der zufällig mehr als 50km entfernt wohnt.
Und wenn der Verein so schusselig ist und diese Angaben nicht nachprüft, dann sollte der Laden gleich dicht machen.
Wie siehts denn aus, wenn er wirklich 60km entfernt wohnt, dann aber irgendwann umzieht? Muss dann ein neuer Vertrag geschlossen werden? Oder ist der 100.- Vertrag dann Betrug wenn er das nicht mitteilt???

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#16
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(776 Beiträge, 80x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Allerdings bleibt der nicht wegzudiskutierende Punkt, dass es in 18 Jahren wohl weder die Mitgliederversammlung noch der Vorstand geschafft hat, den Kassenwart bzw. die Mitgliedschaften mal zu kontrollieren, was als grob fahrlässige Unkenntnis den §199 Abs.3 BGB ausschließen würde.

Für Tatbestand Betrug braucht es eine Täuschungshandlung. Wo ist die wenn keiner die Bedingunen kontrolliert?

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42950 Beiträge, 14807x hilfreich)

Eben, Täuschungshandlung, nicht kontrollierte Täuschungshandlung. Die kann da sein, wenn aus den Vereinsregelungen klar hervorgeht, welche Adresse man angeben muss. Wenn man es jemanden sehr leicht macht, diese Handlung durchzuführen, wird das, falls die anderen Voraussetzungen für eine Betrugshandlung vorliegen, strafmildernd berücksichtigt werden. Aber an der Erfüllung des Tatbestandes per se ändert das nichts, ist weder ein Strafausschließungs- noch ein Schuldausschließungsgrund.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13724 Beiträge, 4871x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Für Tatbestand Betrug braucht es eine Täuschungshandlung. Wo ist die wenn keiner die Bedingunen kontrolliert?

Mal ganz pauschal, eine strafbare Handlung bleibt eine strafbare Handlung, auch wenn sie nicht (nie) auffällt.
Hier ist aber jetzt, (sehr spät), etwas aufgefallen.


Zitat (von wirdwerden):
Aber an der Erfüllung des Tatbestandes per se ändert das nichts, ist weder ein Strafausschließungs- noch ein Schuldausschließungsgrund.

Ob die Handlung strafrechtlich (noch) relevant ist, wäre zu prüfen, für die Kasse des Vereins aber vermutlich wichtiger, ob man das überhaupt strafrechtlich verfolgen lassen will, denn Geld gibt es davon keines.

Diesbezüglich ->
Zitat (von Daskalos):
Da wird Person A sicherlich nicht der einzige sein, der zufällig mehr als 50km entfernt wohnt.
würde vermutlich auch ein rein zivilrechtliches Vorgehen im Verein die Runde machen und bei einigen eine "Ummeldung" und bei anderen eine Abmeldung bewirken, mindestens aber den Standpunkt des Vereins klarmachen, dass man nicht weiter gewillt ist, den Beschiss an der Gemeinschaft zu tolerieren.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2359 Beiträge, 469x hilfreich)

Ohne die Details zu den Vertragsbedingugen zu kennen, ist das doch alles Lesen aus der Glaskugel.

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